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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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That sind doch diese Gegenstände schon mehr oder weniger durch die Zoll-, Gewerb- und Personalsteuer und die Realabgaben be troffen. Was die Charakter- und Anstellungssteuer durch den Papkerstempel anlangt, so scheint es, als wenn man Jemandem ein Vergnügen machen will, auch hinterher gleich die Abgabe folgen müßte. Der Rechtsschutz kann ebenfalls kein Grund der Forterhebung dieser Steuer sein, und zwar darum nicht, weil alle andern Abgaben auch mit für den Rechtsschutz gegeben werden, weshalb es also einer besondern Abgabe nicht bedarf. Uebrigens würde der Rechtsschutz auch durch diese Beiträge der Stempelsteuer nicht gedeckt werden. Ich übergehe die Gründe, die gegen die einzelnen Ansätze dieser Steuer streiten, da sie pon der Deputation angegeben wurden. Wie schon bemerkt, tragt man Bedenken, ob es bei der Stempelsteuer sein Verbleiben haben müsse, erwartet man anders ein zu großes Uebel von ih rem gänzlichen Wegfalle, so wünsche ich nur, daß man sie bei der künftigen Revision des Papierstempelsteuergesetzes so viel als möglich auf wenig einfache Satze reducire, und daß dabei Un gleichheiten und Zweideutigkeiten vermieden werden. Abg. Wieland: Ich bin meinem geehrten Nachbar sehr dankbar für die nachdrückliche Unterstützung meiner Petition. Ich könnte mich demnach im Allgemeinen des Wortes begeben, um so mehr, da sich der Bericht im Allgemeinen der von mir zu vertretenden Petitionsantrage angenommen hat; allein nichts destoweniger halte ich noch einige Worte nöthig, um deswillen, weil aus dem Berichte hervorzugehen scheint, als ob die Petitio nen doch nicht bei der hohen Staatsregierung die Aufnahme gefunden hätten, die ich ihnen gewünscht habe, ich benutze daher das erhaltene Wort, noch einiges im Allgemeinen hinzuzufügen. Als ich zu Anfänge dieses Landtags gelegentlich das Bedürfniß nach einer Revision des Steuertarifs andeutete, geschah es, daß mit Bezug darauf der ehrenwcrthe Herr Schmalz seine Petition bei uns einreichte. Wenn ich nun auch nicht in allen Einzel heiten mit ihm übereinstimme, so war es doch im Princip seiner Anträge, und ich eilte daher sehr, ihn zu dem meinigen zu ma chen. Damals hatte ich schon eine ähnliche Schrift abgefaßt, und darin meine eigenen Wahrnehmungen und Erfahrungen niedergelegt, um damit meinen eigenen Schlußantrag zu recht fertigen. Ich hielt es daher nicht für überflüssig, diese Schrift auch noch zu übergeben; und daher kommt es, daß ich zwei Petitionen zu vertreten habe. Spater ist noch eine Petition vom Stadtrathe zu Dresden eingegangen, die jedoch nur eine specielle Abänderung verlangt, nämlich den Wegfall des Quit- tungsstcmpels bei den erbländischen Stiftungen. Diese Peti tionen sämmtlich sind der dritten Deputation überwiesen worden. Sie hat sich mit der zweiten Deputation vernommen, und die Gegenstände sind in demBerichtezusammengefaßt,derjetzt berathen werden soll- Die beiden ersten Petenten hatten die Ansicht aus gesprochen und die Berichterstatter haben bestätigt, daß die ganze Stempelsteuer einer allgemeingültigen, staatsrechtlich und na- tionalwirthschaftlich gerechtfertigten Grundlage eigentlich ganz und gar crmangelö. Es waltet in der ganzen Stempelgesetz gebung das vor, was man mit einem einzigen Worte „Princip- losigkeit" bezeichnen kann. Indem ich aber dieses ausspreche, bin ich weit entfernt, gegen die hohe Staatsregierung einen Vor wurf oder einen Tadel aussprechen zu wollen, ich kann dies schon darum nicht, weil sie diese Steuerbranche nicht geschaffen hat; unsere constitutionelle Regierung hat diese Steuer von ei ner früheren nicht constitutionellen Regierung geerbt, und auch die frühere Regierung hat im Grunde nichts gethan, als durch den Tarif von 1819, den alten von 1700 nur financiell ausge bildet und ergiebiger gemacht. Die Stempelsteuer ist factisch wenigstens zugleich auch eine Vermögenssteuer. Wenn Einer tausend Thlr. erbt, so zahlt er Stempelsteuer, sofern nicht eine der vielen Ausnahmen eintritt. Aber wenn Einer tausend Thlr. borgt, und dieselben zu einem Bestandteile seines Vermögens macht, muß er sie auch zahlen und zwar nach den gewöhnlichen Umstanden sehr vielfältig. Schon in diesem Vergleiche findet man die Bestätigung davon, daß ich behauptete/ in dem Tarif sei Principlosigkeit vorwaltend. Nun wen trifft denn haupt sächlich dieseSteuer in Bezug auf Darlehngeschaste? Vorzugs weise den Grundbesitz und vorzugsweise den ärmern, kleinen, verschuldeten Grundbesitz. Für die unter uns, welche mit dem Tarif von 1819 sich bekannt zu machen weniger Veran lassung hatten >, will ich ein einziges Beispiel vorlegen, um nachzuwcisen, wie ungleich, unbillig und drückend die Stempel steuer bei Erborgung von Kapitalien sich darstelle. Es borgt ein armer Bauer, um sein Gut nicht zum Anschläge kommen zu lassen, tausend Thaler. Das Geschäft erfolgt gerichtlich. Nun muß er den Stempel zahlen zuerst vom Darlehn. Es wird aber dgs Geld nicht anders dargeliehen, als gegen Verpfandung seines Gutes; erfolgt nun diese nicht binnen 3Monaten, so muß er zum > zweiten Male eine Steuer, nämlich den Hypothcken- Stempel zahlen. Die Hypothek gnügt aber dem Gläubiger noch nicht. Er will noch mehr Sicherheit Demnach muß er auch noch seine Frau zur Verbürgung stellen, und er muß die Stempelsteuer nun zum dritten Male geben, die Fräu mag et was eingebracht haben oder nicht; der Gläubiger ist ängstlich und sicher; die Frau könnte doch etwas eingebracht haben. Es ist nun der Fall, dass der alte Vater des Erborgers 500 Thlr. Erbegeld auf dem Grundstücke zu fordern hat; der muß mit sei ner Hypothek mit Fidejussion zurücktreten, und nun muß von den 1000 Thlrn. abermals der Stempel bezahlt werden, wegen des Rücktrittes mit Fidejussion. Das wäre also zum vierten Male Steuer. Das Kapital wird endlich zurückgezahlt, und nun muß wieder die Steuer bezahlt werden, und noch einmal wegen desselben Kapitals, wenn die Hypothek kassirt wird. Wenn endlich der Gläubiger über das Kapital quittirt, wird abermals Steuer davon entrichtet. Geschieht es nun, daß eine Cession eintritt, so muß auch von dieser, aber immer wegen der selben Vermögenssumme die Stempelsteuer bezahlt werden, ab gesehen davon, daß sie auch für den Caffationsschem bezahlt werden muß; obwohl sie hier sich nur auf einen kleinern Ansatz beschränkt. Nun ist es vielleicht der Fall, daß der Bauer in demselben Orte noch ein Haus hat/ dieses stehtaberbeidenvielen Jurisdictionsantheilen in demselben unter andern Gerichten,
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