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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Der Handel mit Schnitt - oder andern Fabrik - oder soge nannten kurzen Waaren ist auf dem Lande in der Regel kein Bedürfniß für die tägliche Consumtion. Der Landmann pflegt sich dergleichen Waaren auf den Jahrmärkten zu kaufen , oder, wenn ihn der Verkehr sonst in die Stadt führt, von da mitzu bringen, und ein so schnelles uuvorhergesehenes dringendes Bedürfniß, wie bei andern Consumribilien, kann bei Gegen ständen dieser Art nicht einrreien. Wollte man, als Regel, weiter gehen, und dem Dorskramer nachlassen, sich mitWaaren aller Art, die je einmal gebraucht werden können, zu assor- tiren, so würden sic entweder doch nicht davon im ganzen Um fange Gebrauch machen, weil sic theilweise einen zu geringen und seltenen Absatz zu gewarten hatten, oder man würde die Städte, deren Kleinhandel nur bei einem fortgesetzten Ver kehre mit dem platten Lande bestehen kann, zu sehr bcnach- theiligen, indem zu besorgen wäre, daß die städtischen Klein händler selbst die Städte verlassen und aufs Land ziehen würden. Die ausdrücklich beigefügle Ausnahme des Bier- und Branntweinverkaufs hat den nothwcndigen Zweck zum Grunde, das außerdem zu besorgende Entstehen von Winkelschenken zu verhindern. Die Deputation har dazu Folgendes bemerkt: Mit dem Inhalte der §. 2k glaubte man sich namentlich auch insoweit einverstehen zu können, als darin der Handel mit Schnitrwaaren auch andern Fabrik- und sogenannten kurzen Waaren nicht in der Regel, sondern nach §. 22 nur für den besondern Bedarfsfall nachgelassen werden soll. Denn aller dings ist, wie in den Motiven zu diesen beiden §§. (Seite 30) nicht ohne Grund bemerkt worden, der Handel mit dergleichen Waaren auf dem Lande an vielen Orten, namentlich den klei nern, kein Bedürfniß für die tägliche Consumtion. Abg. Zische: Mir dieser §. könnte ich mich nicht einver standen erklären. Wenn ich mir größere Dorfschaften denke, deren Bewohnerzahl vielleicht 4 bis 6000 Seelen betragt, so kann ich nicht glauben, daß für solche Orte, nur ein Kramer hinreichend sein soll; dieser würde wenigstens so recht ordent lich darauf hingewiesen sein, daß er die sämmtlichen Ortsbe wohner tyrannisiren und die Waarenprcise so hoch stellen könne, wie es ihm nur beliebte, da er keine Comurrenz zu fürchten hat. Ich sollte dahermeinen, daß hier dasselbe Verhältnis wie beiden Dorfhandwcrkern stattzusinden habe, es nämlich in das Ermes sen des Gemeinderaths und der Ortsobrigkeit zu stellen, ob ein . Kramer zur Befriedigung des Ortsbedürfniffcs ausreichend sei. Referent v. Hartmann: Ich habe dem geehrten Abge ordneten zu erwiedern, daß er wahrscheinlich unterlassen hat, den so eben verlesenen Bemerkungen im Deputationsberichte die nöthige Aufmerksamkeit zu schenken. Es ist darin aus drücklich gesagt worden, daß die Deputation sich mit dem In halte der §. 21 um deswillen einverstehe, weil, wenn auch darin der Handel mit Schnittwaaren auch anderen Fabrik- und soge nannten kurzen Waaren nicht in der Regel, gleichwohl nach §.22 für den besonderen Bedarfsfall nachgelassen werden soll. Hier durch dürste sich das Bedenken des Sprechers auf jeden Fall er ledigen. Präsident 0. Haase: Es dürfte sich wohl der geehrte Abgeordnete dabei beruhigen? ( Antwort: Ja. ) Abg. Putlrich: Ich wollte mir hier ebenfalls eine Er läuterung vom kö.nigl. Commissar erbitten. Es heißt hier nämlich: „so wie des Einzelnverkaufs von Bier und Brannt wein, übrigens verstatlet sein rc. Handel zu treiben." Nun ist mir nicht unbekannt, daß es Dörfer giebt, wo einzelne Guts besitzer Brauereien besitzen, oder wenn Letzteres auch nicht der Fall ist, doch die Gerechtigkeit haben, im Dorfe Bier allein zu verkaufen, mag dies nun in Viertel-, halben oder ganzen Tonnen geschehen. Ist hier nur vom Einzelnverkaufe die Rede, so sollte man wohl nur den kannenweisen Ausschank darunter verstehen; wie wird es aber mit dem Verkauf in Viertel- oder halben Ton nen oder im Allgemeinen in Gefäßen, wo ersterwähnte Gründe vorwalten? Ich bitte blos um Erläuterung, ohne damit auszu sprechen, daß ich gegen Vie hier aufgenommene Bestimmung zu stimmen beabsichtigen wollte. Königl. Commissar I). Merbach: Wenn es Orte giebt, die in dieser Beziehung ein Verbietungsrccht besitzen, nun dem wird durch diese Bestimmung nicht vorgegriffen. Ueberhaupt. sind in den §§. 28 u. folg, die sonstigen Gerechtsame, welche nachgewiesen werden können, besonders berücksichtigt worden, und man hat hier an den Fall zu denken, keine Veranlassung gefunden, daß ein Dorfkrämer sich mit dem Vertriebe des Biers im Großen, befassen werde. Thut er es, weil er vielleicht selbst eine Brauerei besitzt, was wohl möglich wäre, so schlägt das nicht in sein Gewerbe als Dorfkrämer ein, sondern er thut es als Inhaber einer Brauerei. Es ist diese Bestimmung nur um deswillen hier mit ausgenommen worden, weil dem Entstehen der sogenannten Winkelschenken vorgebeugt werden sollte. Die Erfahrung hat darauf hingewiesen. Die Dorfkrämer haben nämlich das Recht mit Consumtibilien zu handeln; sie haben dieses Recht aber ost dahin auszudehnen getrachtet, daß unter Consumtibilien auch Bier und Branntwein zu verstehen sei, und deshalb den Einzelnverkauf dieser Artikel nebenbei betrie ben. Um nun ihnen diesen Vorwand zu benehmen, daß Bier und Branntwein unter die Consumtibilien gehören, hat mam für nöthig gefunden, diese Bestimmung hiermit aufzunehmen. Präsident v. Haase: Unter Bezugnahme auf §. 28 u. folg, möchte sich wohl der Abgeordnete beruhigt finden. Abg. Puttrich: Durch diese Erklärung finde ich mich allerdings zufrieden gestellt. Präsident 0. Haase: Ich würde nun die Frage auf An nahme der Paragraphe stellen und frage die Kammer: Ob sie §. 21 annehmen will? — Es erfolgt eine al lg em ei ne Be jah u n g. §. 22. Die Niederlassung mehrer Krämer an Einem Orte, so wie die Erlaubniß zum Handel mit noch andern, als den im §.21. genannten Artikeln, beruht auf Concession der Re gierungsbehörde, welche hierbei aufdie §. 9. erwähntenUmstande, vornehmlich aber hier auf die Verschiedenheit der Nahrungs-Ver hältnisse der Einwohner und den Grad ihres Wohlstandes zu sehen hat. Eine solche Concession kann nach §.11 ebenfalls i entweder auf Dauer, oder in jedem vorkommenden Niederlas- z sungsfalle gegeben werden.
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