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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Die Motiven sagen darüber: Die im §. 22. vorbehaltcne Conccssionirung mehrer Krämer und mit ausgedehnterem Befugniß hat nament lich zwei Fälle im Auge, welche auch bisher schon im Wege der Concessionsertheilung berücksichtigt worden sind, eines Theils diejenigen Dörfer, welche eine sehr ausgedehnte örtliche Lage baben, so das; die Bewohner des einen oder des andern Theils derselben einen weiten Weg zu unternehmen hätten, wenn nur Ein Krämer daselbst zu finden wäre, oder wenn durch anschwellende Wässer und andere dergleichen örtliche Hin dernisse vorzüglich im Winter die Communication selbst im Bereiche eines und desselben Orts gehemmt oder gefährlich wird, andern Theils solche Dörfer, namentlich die im Erzge birge und Voigtlande befindlichen volkreichen Fabrikdörfer, in welchen mehr städtisches Leben gefunden wird, und die Rusti- calverhaltnisse größtentheils verdrängt worden sind. Da aber in dieser Beziehung allemal nur die besondern, an jedem Orte verschiedenen Localverhälmisse und Bedürfnisse zum speciellcn Maßstabe zu nehmen, diese Ausnahmen auch im Verhältnisse zum Ganzen nur wenige sind, so läßt sich die Berücksichtigung derselben nicht unter eine allgemeine gesetzliche Bestimmung zusammenfassen, sondern muß der Nachhülfe im Verwaltungs wege Vorbehalten bleiben, wie bereits im vorigen Gesetz-Ent würfe tz. 27. angedeutet worden ist. Das Deputationsgutachten darüber enthält Folgendes: Zu tz. 22 hält die Deputation dafür, daß aus den nämli chen Gründen, welche schon oben zu §. 9 flgd. dieselbe bewogen haben, der Kammer hinsichtlich der Niederlassung von Hand werkern auf dem Lande den gänzlichen Wegfall desConcessions- systems anzurathen, dasselbe auch hier in Beziehung auf den Dorfhandel nicht in Anwendung zu bringen sein, vielmehr auch rücksichtlich des letztem, sobald das Bedürfniß eines Orts eine größere Ausdehnung des Dorfhandels, als die §. 21 frei gegebene erfordert, das nämliche Verfahren einzuschlagen sein werde, welches deshalb oben zu 9 - 1 l in Betreff der Dorf handwerker beantragt worhen ist. Demgemäß schlägt die Deputation vor, der tz. 22 fol gende veränderte Fassung zu geben: Die Niederlassung mehrer Dorfkramer an einem Orte, so wie die Erlaubniß zum Handel mit noch andern, als den in der tz. 21 genannten Artikeln,, ist, sobald solche das Bedürf niß des Orts erheischt, durch die §. 21 getroffenen Bestim mungen nicht ausgeschlossen; es soll aber darüber, ob einem oder auch für den Bedarfsfall mehren Dorfkramern die Nie derlassung an einem Orte zu gestatten, auch mit welchen Sorten von Maaren einem solchen Dorfkramer der Handel zu erlauben sei, auf dieselbe Weise, wie solches §. 10 und 11 in Betreff der Handwerker bereits festgesetzt worden, entschie den werden, mithin in dem Falle, wenn darüber zwischen dem Gemeinderathe und der Obrigkeit resp. nebst der GutSherr- schaft Einverständnis; nicht erlangt wird, die vorgesetzte Re gierungsbehörde entscheiden. Wegen des hierunter einzuschlagenden Verfahrens finden die ZZ. 10 und 11 enthaltenen Vorschriften ebenfalls durch gängig Anwendung. Es ist aber bei der Entscheidung über die Niederlassung von Dorfkramern, neben den tz. 10 ange gebenen Umständen, namentlich auch auf die Verschiedenheit der Nahrungsverhaltniffe der Einwohner und den Grad ih res Wohlstandes zu sehen. Referent v. Hartmann: Ich glaube das Amendement, welches von der Deputation vorgeschlagen worden ist, bedarf keiner weitern Rechtfertigung. Es liegt in der Consequenz, daß, wenn man bei den Handwerkern das Concessionssystem in Wegfall gebracht hat, dasselbe hier ebenfalls wegfallen muß. Abg. Häntzschcl: In der Oberlausitz besteht bereits, in Folge des Particularvertrags vom 17. November 18.34, das Recht der Gutsherrschaften, Concession zum Kramhandel er- theilen zu dürfen. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß die ses Concessionsrecht selbst nicht selten zu einem Handelsartikel herabgewürdigt worden ist. Es ist nämlich öfterer der Fall vor gekommen, daß Gutsherrschaften Concessionsgelder genommen haben; ja, es sind sogar Falle da gewesen, wo nicht allein ein Concessionsgeld stipulirt, sondern auch dabei die Bedingung gestellt worden ist, das bedungene Concessionsgeld sogleich mit dem fünf und zwanzigfachen Betrage abzulösen. Dies sind leicht zu erweisende Lhatsachen, die ich hier blos beispielsweise anführre, die aber meine Behauptung rechtfertigen, daß das Concessionsrecht in den Händen der Regierung stecs. besser auf gehoben ist, als in den Händen der Gutshcrrschaften und der Gemeindevorstande, deren Selbstständigkeit den Gutsherrschaf- ten gegenüber, doch in der Lhat noch gar sehr in Zweifel gezo gen werden muß. Abg. Scholze: Zur Widerlegung bitte ich ums Wort. Ich glaube, daß es gegenwärtig noch nicht an der Zeit ist, über das Concessivnswesen der Oberlausitz sich hier auszusprechen; denn die Dominialgutsbesitzer haben nun einmalnach dem Pra ger, so wie nach dem Oberlausitzer Vertrage, das Recht, Con- cessionen zu ertheilen. Daß aber das Concessionsrecht über die Gebühr ausgedehnt wird, besteht in Wahrheit. Aber ich hoffe, daß dieser Ungebühr auf andere Weise abgeholfen werden muß, als wenn wir sie gegenwärtig hier mit in die Berathung ziehen. Ich glaube auch, daß es an der Zeitsei, daß Be schwerden eingereicht werden müssen; aber ich glaube, diese Beschwerden müssen bei den Behörden in der Dberlausitz, und zwar bei der Kreisdirection eingegeben werden, und sollten wir da nicht Hülfe finden, was ich kaum glaube, so müßten wir an die Provinzialstände gehen, damit sie, wie früher schon ein Abgeordneter aus der Dberlausitz sich hier äußerte, weil dieses Befugniß zu weit ausgedehnt wird, in dieselben Grenzen zu rückgeführt würden, in welchen sie früher bestanden und wie es nach dem Prager Vertrag sein soll. Daher glaube ich, daß wenn diese Behörden einen Ausspruch darüber nicht ertheilen wollen, wie er den Verträgen und den Zeitverhallnissen angemes sen sein sollte, daß es dann an das hohe Gefammtministerium, und nachher erst andie allgemeinen Stande gebracht werden könne. Wie weit sich dieses Concessionsrecht in der Lausitz erstreckt, kann man daraus schließen,, wenn der 5. tz. des Oberlausitzer Vertrags spricht: „Es soll das Concessivnswesen und der Be trieb der Handwerker durchaus nicht weiter beschränkt werden, als wie es dermalen besteht." Aber wie es damals bestanden hat, so ist cs gegenwärtig schon weit über diese Gebühr ausge dehnt worden. Das Sprichwort hat sonst immer gegolten: „Unter dem Krummstab ist gut wohnen." Jetzt aber ist es auch dort auf eine Stufe gestiegen, und so weit ausgedehnt worden,
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