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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rechtfertigen / wenn die hohe Staatsregierung sich in die Noth- wrndigkeit versetzt sehen sollte, die mit dieser Bevorzugung verbundene Beeinträchtigung der erblandischen Gewerbgenos- sen zeitweilig noch fortbestehen zu lassen. Zndeß sind die Mahnungen an eine Aenderung dieses ano malen Verhältnisses zu gerecht und die Hoffnung, daß es der hohen Staatsrrgierung gelingen werde, geeignete Vorkehrung zu treffen und bald den Zeitpunkt herbeizuführen, wo ohne Nachtheil und Gefährdung der Existenz der Betheiligten eine gänzliche Aufhebung der in Frage befangenen Bevorzugung zur Ausführung werde gebracht werden können, zu fest begründet, als daß die Deputation in ihrer Mehrheit Anstand nehmen könnte, ihrer geehrten Kammer anzurathen: ' im Verein mit der zweiten Kammer an die hohe Staatsre gierung den Antrag gelangen zu lassen: Diese Angelegenheit fortwährend im Auge zu behal ten und zur Beseitigung der diesfalls bestehenden Rechts ungleichheit, sobald der geeignete Zeitpunkt dazu werde eingetreten sein, ,das Hausirbefugniß der Sebnitzer und Dberlausitzer Weher und zwar nicht bloß in dem Grenz bezirke, sondern überhaupt wieder aufzuheben. , Findet, wie schließlich zu gedenken ist, dieses Gutachten den Beifall der Kammer, so werden sämmtlicheim Eingänge er wähnte Petitionen mit Ausnahme der sub 3 gedachten an die ^zweite Kammer zu befördern sein. Votum separatum des Bürgermeister; Starke von Budissin, den Hausirhandel der Sebnitzer und Oberlausitzer Leinweber betreffend. Wenn der Separatvotant, sich dem Anträge der geehrten Viersen Deputation anzuschließen Bedenken trägt, daß zwar von einer sofortigen Aufhebung des, den Sebnitzer und Ober lausitzer Leinwebern durch Specialrescripte eingeraumten Hau- sirbefugnisses abgesehen, dennoch aber die hohe Staatsregie rung ersucht werden möge, die Füglichkeit einer Revocativn dieser Vergünstigungen im Auge zu behalten, so ist derselbe zu vörderst weit davon entfernt, dem Hausiren im Allgemeinen das Wort zu reden, da er von den Nachtheilen dieser ausgear- teten Weise des Waarenabsatzes in gewerblicher, commercieller und sicherheitspolizeilicher Hinsicht individuell auf das Voll ständigste überzeugt ist, und selbst die Meinung hegt, daß we nigstens in vielen Fällen diese Vertriebsort, selbst in morali scher und finanzieller Hinsicht, nur von Nachtheilen für die Verkäufer begleitet sein könne. "Allein die Gründe, welche den obigen Antrag, nach der Ansicht der geehrten Deputation rechtfertigen, lassen sich durch gleich gewichtige Giünde, wo nicht aufheben, doch mindestens bedeutend entkräften, und widerlegen namentlich nicht die Rück sichten, welche für die betreffenden Hausirberechtigten zu neh men sind. Hat es nämlich I) auch Manches für sich, wenn man die fragliche Ver günstigung mit den, die Gleichstellung aller Staatsangehörigen Verheißenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde nicht für vereinbar erachten zu können glaubt, so ist es doch ebenso die Verfassungsurkunde, welche die Rechte jedes Landeseinwoh ners unter den Schutz der Verfassung (tz. 26) gestellt wissen will, und Beschränkungen solcher Rechte nicht anders gestattet, als wenn sie auf verfassungsmäßigem Wege, wegen einer vor waltenden absoluten Noihwendigkeit aufgehoben werden.,— Eine solche absolute Nvthwendigkeit dürfte sich aber keineswegs daher ableiten lassen, daß in anderen Gegenden des Landes dermalen den dort befindlichen Zeug- und Leinwebern eine gleiche Vergünstigung nicht eingeräumt worden ist, und die staatsbürgerliche ideelle Rechtsgleichheit eine Parität der Ver hältnisse erheische. Ganz abgesehen nämlich annoch von dem Titel der Er werbung dieses Vorzugsrechts, beweist schon dessen Bestehen an sich, daß bei dessen Ertheilung singulaire Ortsver hältnisse vorgewaltet haben müssen, welche die Begünstigung oder Ausnahme von der Regel nothwendig gemacht haben, und könnte daher nicht das bloßeBeziehen auf die staatsbürger lichen Rechte im Allgemeinen, (welche zwar Jedem gleichen Schutz seiner erworbenen Rechte, keineswegs aber Jedem Uebereignung gleicher Rechte zusichern) sondern höchstens nur der Nachweis des Vorhandenseins einer gleichen Ursache, welche jene Begünstigung hervorruften, den Antrag entweder auf gleiche Begünstigung,, oder auf Aufhebungcher'bestehenden Begünstigung rechtfertigen. — Je weniger es aber in der Absicht der Deputation liegt, die als wünschenswerth erachteteGleichstellungderVerhältniffedurch Bevorwortung einer gleichen Begünstigung für die übrigen Lein- und Zeugweber des Landes zu erzielen, und je weniger es überhaupt gerachen erscheint, Pie Hausirbefugnisse noch weiter auszudehnen, als sie zur Zeit hier und da bestehen, desto noth- wendiger ist es, 2) die Frage zu beleuchten, ob in den Motiven, welche das Hausirbefugniß der Sebnitzer und Oberlausitzer Zeug-.und Leinweber hervorgerufen haben, ein ausreichender Grund zur Revocation dieses Befugniffes liege? Sowohl in dem Rescripte vom 24. Januar'1810, mit-' telst dessen , dem Leinweberhandwerke und Seidenfabrikanten zu Sebnitz vorder Hand, und bis auf weitere Anordnung das Herumrragen der von Sebnitzer Fabrikanten und Mei stern gefertigten leinenen und seidenen Maaren »erstattet worden, als auch in dem höchsten Rescript vom 14. April 1810, wornach bis zu anderer Anordnung den Oberlausitzer Leinwebern das Hausiren mit ihren eignen Fabrika ten auf dem Lande gestattet worden, ist irgend eine andere Ursache als Grund dieser temporellen Er- laubniß nicht angeführt worden, als daß sich solche nach dem Anträge des resp. Stadtraths zu Sebnitz und der Commerzien- deputation, als nothwendig herausgestellt habe; jedoch hat das hohe Ministerium des Innern, in der, an die vierte Deputation gelangten Auskunftsertheilung Erläuterungsweise zu erkennen gegeben, daß die Motive vornehmlich in dem, damals durch die bestan dene Continentalsperre gedrückten Zustande der gedachten Fabrikanten, und in andern damals ungünstigen Handels? conjuncturm zu suchen sei, durch welche letztere vornehmlich die Sebnitzer und Oberlausitzer Weber hart betroffen worden, und welche es n öthig gemacht, ihnen den Absatz ihrer Fabrikate auf geeignete Weise zu erleichtern. Beschränkt man sich hierauf, so wird man allerdings zu gestehen müssen, daß jene Rücksicht nicht mehr vorwalte, und das fragliche Bcfugniß daher umso unbedenklicherrevocirtwerden könne, als durch den Beitritt Sachsens zu dem preußischen Zoll verein jenen Fabrikanten ein unumschränkter Abzugsweg für ihre Maaren gesichert worden zu sein scheint. — Einmal über gründet sich das fragliche Hausirbefugniß doch nicht ausschließlich auf die vorangezogenen Specialrescripte,
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