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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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führen diese 3 Sätze umständlicher aus und verbinden damit die Bitte: . „insofern die von mehren Kaufleuten und Fabrikanten gegen den Hausirhandel eingereichten Petitionen auch gegen den, den Sebnitzer Webern mit ihren selbstgefertigten Waaren gestatteten Hausirbandel mit gerichtet sein sollten, die Bittsteller mit ihren Gesuchen abzuweisen, dagegen den diesen Webern mit ihren selbstgefertigten Waaren ge statteten Hausirhandel m Schutz zu nehmen und der'hohen Staatsregierung zur fernem gnädigen Bericksichtigung anzuempfehlen und zu bevorworten." Die Deputation hat sich im Verfolg der Prüfung dieser Petitionen auf dem verfassungsmäßigen Wege mit der hohen Staatsregierung deshalb in Vernehmung gesetzt, auch die ge wünschte Auskunft über diese Angelegenheit erhalten und halt es für sachgemäß, in historischer Beziehung ihrem Gutachten kürzlich Folgendes vorauszuschicken. Das vorangezogene Generale vom 10. Mai 1810 ward erlassen in Folge eines Rescripts des vormaligen geheimen Con- silii vom 14. April 1810, welches durch die Supplik eines oberlausitzer Webers und durch den von der damaligen Landes- Oekonomie-Manufactur- und Commerzien-Deputation des halb unterm 28. März 1810 erstatteten Bericht veranlaßt worden. In diesem Berichte hatte die nurgenannte Deputation sich für die Gewährung der Hausirerlaubniß aus dem Grunde verwendet, weil bei der durch die damals bestandene Continen- talsperre herbeigeführten höchst traurigen Lage der oberlausitzi- schen Leinwandfabrication einem großen Theile der dortigen Weber kein anderer Ausweg zur Fristung seiner Existenz mehr stbrig geblieben, als mit seiner Leinwandwaare im Lande und dessen verschiedenen Provinzen und Kreisen hausiren zu gehen. Es ward daher durch das angezogene Generale den oberlausitzer Webern die in Frage befangene Vergünstigung, als eine Bevorzugung derselben', jedoch ausdrücklich üur bis auf weitere Anordnung gewahrt. Aus gleicher Veranlassung und ebenfalls mit den beschran kenden Worten: „vor der Hand und bis auf weitere Anord nung" war kurz zuvor durch ein Mescript der Landesregierung vom 24. Januar 1810 den Sebnitzer Webern dieselbe Erlaub- niß ertheilt worden. Zwar hatte damals die Commerziendeputation in einem unterm 5. December 1810 über eine neue Gesetzgebung wegen des Hausirens erstatteten Hauptberichte im Allgemeinen als .Princip aufgestellt: den inländischen Fabrikanten und Handwerkern in leinenen, baumwollenen und wollenen Waaren das Hausiren mit ei genen Fabrikaten zu verstatten, und zu diesem Ende geeignete Vorschläge zu einem mit Aufhe bung aller frühem Gesetze und Verorvnungen über das Hau- sirwesen zu erlassenden neuen Mandate eröffnet; allein diese Vorarbeiten sind ohne Erfolg geblieben, weil man beiden dies- fallsigen Erörterungen zu der Ansicht gelangte, daß es sowohl in sicherheitspolizeilicher Hinsicht als in gewerblicher und kom merzieller Beziehung bedenklich sei, das Hausiren sowohl überhaupt, als mit einzelnen. Waarengattungen gesetzlich zu sanctioniren. Diese Ansicht hat nust auch die Staatsregierung bis auf die neueste Zeit, und zwar wie der Deputation dünkt, und auch in der unter Nr. 1 erwähnten Petition anerkannt wird,' mit gutem Gründe, verfolgt. Behält man die Ursache der fraglichen Bevorzugung im Auge, berücksichtigt man, daß sie längst verschwunden, daß vielmehr in Folge der größernZoll- verbindung in ausgedehnterer Maße Ahzugswege auch für diese Waarengattungen sich eröffnet haben, kqnn nicht in Abrede ge stellt werden, daß diese Vergünstigung mit den die Gleichstellung aller Staatsangehörigen verheißenden Bestimmungen derVer- fassungsurkunde,' kaum sich langer vereinbaren läßt, so möchte die Ansicht gerechtfertigt erscheinen, daß es an der Zeit sei, das Hausirbefugniß der oberlausitzer und Sebnitzer Weber, deren Verhältnisse vermuthlich nicht gedrückter sind als die der erb- ländischen, wieder einzuziehen, zumal da eine Ausdehnung des selben auf die erbländischen Weber als nicht räthlich erscheint. Die hohe Staatsregierung verkennt zwar keineswegs, daß diese Bevorzugung als Anomalie erscheine, und daß die voran gezogenen Rescripte immer noch als eine begünstigende Aus nahme von der Regel zu betrachten seien. Sie tragt indeß aus dem Grunde, weil diese Vergünstigung in einem Zeiträume von nunmehro 30 Jahren sich so mit dem gewerblichen Zustande, besonders der kleinern Oberlausitzer Weber identisicirt habe und eine von den Grundlagen der Existenz, eines großen Theils der zu dieser zahlreichen Einwohnerklasse der Provinz gehörenden Arbeiter worden sei, daß eine Aufhebung derselben wohl nicht anders als von den allgemeinen Wohlstand sehr bedrohenden Folgen sein würde, Bedenken, eine plötzliche Aufhebung dieses Hausirbefugnisses eintreten zu lassen. Von diesen Rücksichten ausgehend hat auch Hochdieselbe, als von Seiten der Zollvereinsstaaten, in Folge der auf den Stipulationen des Zollvereinigungsvertrags beruhenden Vor schrift der Zollordnung vom 4. December 1833 §. 87 der An trag gestellt worden, daß den Sebnitzer und Oberlausitzer We bern das Hausirengehen mit ihren aus Baumwolle, Seide und Leinen gemischten Waaren im Grenzbezirke ebenfalls nicht wei ter gestattet werden möge, einem plötzlichen Einschreiten in die ser Beziehung vorgebeugt. Sie hat aber nichts destoweniger, in Gemäßheit der diesfallsigen Anträge der Vereinsregierüngen, mittelst einer unterm 15. April 1839 an die Kreisdirection zu Dresden und Budissin ergangenen Verordnung (deren auch bereits in der Petition unter Nr. 5 gedacht wird), die gedachten Weber bescheiden zu lassen sich gemüßigt gesehen: „wie ihnen zwar vor der Hand und bis auf weitere Anord nung der Hausirhandel mit ihren selbstverfertigten Waaren im Grenzbezirke unter den Beschränkungen, welche zum Zwecke des Zollschutzes bereits bestehen, oder noch weiter an geordnet werden, gestattet bleiben solle, daß es aber, um im Falle der künftigen Aufhebung dieser Vergünstigung eine größere Stockung ihres Gewerbes zu verhüten, in ihrem eig nen Interesse liege, sich rhunlichst bald andere Absatzwege für ihre Fabrikate zu eröffnen." Hat nun auch die Deputation, wie bereits oben ent wickelt worden, bei den Berathungen über die vorliegenden Pe- titionen dieUeberzeugung gewonnen, daß die Forderung der Auf hebung des den Sebnitzer und Oberlausitzer Webern ertheilten Hausirbefugnisses sich als eine wohlbegründete darstelle; so konnre sie doch andererseits den Gründen, aus denen die hoh.e Staatsregierung eine plötzliche Ausführung einer solchen Maß regel ablehnen zu müssen geglaubt hat, ihre Billigung.nicht versagen. Sie hat vielmehr in der Wahrung des Wohles einer so beträchtlichen Zahl betriebsamer Staatsbürger zugleich die weise Fürsorge für das Gei'ammtwobl dankbar anzuerkennen, da letzteres nur durch das Wohlbefinden seiner einzelnen Bestand- therle bedingt wird; und diese gewichtige Rücksicht wird es auch
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