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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und eine etwanige Ikevocation derselben könnte nur mit Salvi- rvng aller, den Betheiligten sonst zustehenden Befugnisse und Rechtstitel vorgenommen werden, sodann aber und wenn man von den, ihnen zur Seite stehenden andern Rechtstiteln absehen könnte und dürfte, würde die Nevocation immer wieder nur un ter Berücksichtigung der Folgen vorgenommen werden können, welche jene Specialrescripte herbeigeführt haben. Was nun aber zuvörderst 3. die separaten Rechtstitel der Sebnitzer und Dberlausitzer Leinweber anlangt, so gründen sie sich a) gemeinschaftlich auf den höchsten Befehl vom 3. Juni 1765 und den Erläuterungsbefehl vom 26. August 1765 (Oocl. Oont. I'om, I. 899 vt 903), durch welche den Behörden zur Pflicht gemacht worden, auf das sich von Professionsverwandten, welche den betreffenden Innungen re. nicht zugetyan sind, angemaßte ungebührliche Handeln und Hausiren zu invigilircn, und daher ein derar tiger Vertrieb den Fabrikanten mir rhren eignen Waaren nachgelassen worden, — und b) spcciell für die Dberlausitzer Leinweber auf das höchste Rescript'vvm 2k. Octobrr 1786, und das ihm vorangegan gene Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Dresden von 1674, rvornach die Unterthanew der Landsassen des gebirgischen Kreises in der Obcrlausitz bei den Posseß des freien Lein wandhandels so lange zu schützen, bis Kläger (die Stände von Land und Städten) im possossorio oräi- narlo oder xetitorio ein anderes ausgeführt haben wür den, (ckr. Römers Staatsrecht von Sachsen, 2. Theil, Seite 832), und würde hierauf bei einer etwa überhaupt zweckmäßig er scheinenden Revocation der Specialrescripte vom 24. Januar und 14. April 1810 die erforderliche Rücksicht zu nehmen sein, und das hieraus für die Oberlausitzer Weber abzuleitende unbe strittene Hausirbefugniß nur in tsntuw erläutert werden müssen, als es sich nur auf dasLand, keineswegs aber auf dieStädte erstreckt, wie bei Gelegenheit der Berathung des Gesetzes über Len Gewerbebetrieb auf dem Lande von einigen Mitgliedern der zweiten Kammer (ckr. Landtagsmittheil. ä.ao. 1840, Seite261 flg.) vermeint worden, ist. Gegentheilig haben aber, wie auch von dem hohen Mini sters in ihrer jüngsten Auskunftsertheilung wvhlwollendst an erkannt worden ist, die in den mehrangezogenen Specialrescrip- ten ausgesprochenen Vergünstigungen sich 4. in einem Zeit räume von 30 Jahren so mit dem gewerblichen Zustande be sonders der kleinen Dberlausitzer Weber identisicirt, daß sie zur Grundlage oer Existenz eines großen Lheils der zu djeser zahl reichen Einwohnerklasse der Provinz gehörenden Arbeiter ge worden ist, und eine Aufhebung derselben nur von den bedro- hendsten Folgen für den allgemeinen Wohlstand dieser Arbeiter begleitet sein würde, zumal ihnen nach der, auf den Stipula tionen des Zollvereinigungsvertrages beruhenden Vorschrift der Zollordnung vom 3. April 1838 §.'91 das Hausiren im Grenzbezirk mitZeugen, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle ganz, oder in Vermischung mit andern Stoffen gefertigt sind, verboten worden, und nur durch Verwendung der sächsischen Regierung es dahin gediehen ist, daß ein plötzliches Einschreiten gegen sie in dieser Beziehung, beseitigt worden. — Von welchem unabsehbaren Elend und Nothstand daher eine Aufhebung des Nescripts vom 14. April 1810 für die Ober.ausitzer Weber begleitet sein müsse, und zwar auch dann, 1. r3 wenn sie nur allmahlig erfolgte, leuchtet von selbst ein, da es auch der größten Umsicht und Bemühung jener Weber nicht ge lingen dürfte, sich einen andern Absatzweg für ihre Fabrikate zu verschaffen, als den, der sie jetzt allein nährt, und als die Aussicht zum Absatz ins Ausland, auf dem Wege des Hau- sirverkauss vielleicht bald ganz verschlossen sein dürfte. — Ein gleiches Verhältniß waltet aber bei allen andern We bern der königlichen Erblande nicht vor, indem andere Zeitver haltnisse und Handelsconjuncturen sie schon vor dem Jahre 1810 und seitdem ununterbrochen in den Stand setzten, sich den be- nöthigten Waarenabsatz in anderer Gestaltung zu verschaffen, und darum fällt auch der, aus der Parität der staatsbürgerlichen Rechte entlehnte Grund für die Aufhebung jenes Nescripts, oder für die gleiche Begünstigung von selbst hinweg. — Insbesondere verdienen hierbei aber noch 5) folgende Be merkungen eine vorzügliche Berücksichtigung: s) die gegenwärtig bestehende Vertriebsart der von den Dberlausitzer Webern gefertigten Fabrikate stellt sich besonders um deswillen als empfehlenswerth heraus, weil sie den kleinen und armen Weber unabhängig von dem sogenannten Factor macht, und dadurch seine Existenz leichter sichert, als wenn er von diesem dependent bleibt, und weil sie ihn der Gefahr ent hebt, bei ungünstigen Handelsconjuncturen geradezu unterzu gehen. Hat der Weber nämlich ein oder einige Stücken Waare ge fertigt, so bietet er sie entweder im Ganzen diesem oder jenem Factor auf dem Lande, oder einem Kaufmann in den Städten an, und erringt dadurch wenigstens etwas mehr Vortheil, als wenn er sie blos um das Lohn, für den Factor gefertigt hätte, oder wenn er sie im Ganzen nicht veräußern kann , offerirt er solche aufdemLande seinen bestimmten Kunden zum Erkauf im Detail, die ihn gern in Nahrung setzen, weil sie den Ver käufer 'bereits kennen, die Güte seiner Waären erprobt haben, und der Mühwaltung und Zeitversäumniß enthoben werden, welche ihnen durch den Erkauf ihrer Bedürfnisse auf den Jahr märkten erwächst. — Diese Art des Absatzes bleibt dem kleinen Weber perpetuell, wenn auch die bedeutendsten Handelsstockun gen Platz ergreifen, und er ist nie der Noth ausgesetzt, welcher der bloße Lohnweber bei derartig ungünstigen Ereignissen sich preisgegeben sieht, weil auch der rechtlichste Factor und Fabri kant oft durch Verhältnisse genöthigt wird, seine Arbeiter ganz oder theilweise zu entlassen. Diese kleinen, selbstständigen We ber bilden aber zugleich, je mehr sie sich vermehren, und je ge ringer die Zahl der bloßen Lohnarbeiter wird, einen Damm ge gen die muthwillige Herabdrückung der Lohnpreise, und gegen eine plötzlich eintretende, verheerende Armuth der Einwohner eiyes oder mehrer Orte. — Wird ihnen aber das gedachte Mit tel der selbstständigen Arbeit durch Aufhebung des RescriptS vom 14. April 1810 entzogen, so sind sie unvermeidlich ge nöthigt, Lohnarbeit bei dem Factor zu suchen. — b) Das Verbot des Hausirens der Dberlausitzer Leinwe ber mit ihren eignen Fabrikaten aufdem Lande würde zur Folge haben, daß, wenn es ja einzelnen kleinen Webern gelin gen sollte, sich der Nothwendigkeit zu entziehen, Lohnarbeit bei den Factors suchen zu müssen, sie behufs der Ermöglichung ei-' nes Waarenabsatzes nur die Jahrmärkte besuchen, könnten; allein gerade hierdurch würde man ihnen den Verdienst, der allein ihre dürftige Existenz sichern kann, rauben, weil derselbe durch das thcurere Leben in der Stadt, die Entrichtung des S ältegeldes und andrer Abgaben an jedem Ort absorbirt, und schon dadurch entzogen wird, daß sie, im Besitz von nur we- 2
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