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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wirtschaftlicher Hinsicht für die Ablösung des sogenannten Sackzehnts anführen, der in einem ein für allemal festbestimm- ten Getreidpzinse besteht. Denn an sich ist es für das Inter esse des ländlichen Grundbesitzes ziemlich gleichgültig, ob auf demselben eine seste Getreide- oder Geldrente ruhet und in den meisten Fällen würden die Verpflichteten vorziehen, das Ge-, weide statt des Geldes zu geben, das sie ja doch erst in Geld umsetzen muffen, wenn bei der Ablösung durch das Institut der Landre'ntenbank nicht noch besondere Vortheile gewährt würden. Stehen nun auch in staatswirthschaftlicher Beziehung der Unäblösbarkeit des Sackzehnts Bedenken nicht entgegen, so wird noch dagegen eingewendet, daß es bedenklich falle, eine Bestimmung des Ablöfungsgesetzes, das man zeither als unan tastbar betrachtet, zu verändern. Bei Ablösungen stehen sich stets die Interessen der Berech tigten und Verpflichteten entgegen, und in der Regel werden in unserm Vaterlande die ersten durch die Rittergüter, die letzteren durch den bäuerlichen Grundbesitz repräsentier. Alle früher beantragten Veränderungen des Ablösungsge setzes hatten in der Regel den Zweck, entweder die Rittergüter auf Kosten der bäuerlichen Grundbesitzer, oder den bäuerlichen Grundbesitz auf Kosten der Rittergüter zu begünstigen und mußten deshalb bedenklich fallen. Allein in der vorliegenden Angelegenheit ist der Fall ein ganz verschiedener. Hier erscheinen Vie Besitzer der Rittergüter und die Besitzer der bäuerlichen Grundstücke als Verpflichtete, und es handelt sich darum, gemeinschaftlich dahin zu wirken, däß sowohl die Geistlichen und' Schullehrer vor einer bedeuten den Schmälerung ihres Einkommens, als auch die Staatskasse vor sehr erheblichen Opfern bewahrt werde.» Auch ist zu beden ken, daß bei der Verschiedenheit der Meinungen, die bis jetzt darüber obgewaltet haben, eine solche Abänderung mehr oder weniger die Natur einer authentischen Interpretation habe, da Niemand bis jetzt mit Gewißheit darauf rechnen konnte, welche Meinung bei den legislativen Factoren obsiegen werde. Ebenso wenig kann man der Ausnahme des geistlichen Sackzehnts von der Ablösung entgegenstellen, daß dieselbe schon zu weit gediehen und daß folglich eine Aenderung des Gesetzes in diesem Augenblicke wenig Nutzen bringen könne. Denn zu Folge der der Deputation von dem königlichen Herrn Com- missar gemachten Mittheilungen betragen die sämmtlichen Ab lösungen des geistlichen Decems, über welche bis zur Zeit die Necesse vollzogen worden sind, höchstens die Summe von . 5—600 Scheffeln, während der sämmtliche Natural- und Sackzehnt, welcher im Königreich Sachsen an Geistliche und Schullehrer zu entrichten ist, nach der in dem Deputationsgut achten der zweiten Kammer vervollständigten Angabe der Staatsregierung mindestens die Summe.von 60,950 Scheffeln Getreide beträgt. Die beabsichtigte Maßregel, den geistlichen Sackzehnt künftig von der Ablösung auszunehmen, würde aber auch noch in Hinsicht der bedeutenden, auf diese Ablösungen zu verwen denden Kosten von großem Vortheil sein. Denn da eines Theils bei allen Ablösungen, wo das Pfarr- und Schullehn beteiligt ist, Actoren zu bestellen sind, anderer Seits aber bei der Ablösung des Decems einer einzigen Pfarre oft verschiedene Gemeinden und Gutsbesitzer als Verpflichtete concurriren, und sich deshalb die Errichtung mehrer Necesse nöthig macht, so werden in solchen Fällen die Kosten außerordentlich gehäuft. Hierdurch werden aber nicht nur die Kirchenärarien, wo solche vorhanden, sehr erschöpft, sondern es erwächst auch den Paro- chianen, welche in 8ubsiäium zur Uebertragung dieser Kosten verbunden, dadurch eine große Last, die durch die vorgeschlagene Maßregel vermieden wird.. Nach diesen vorausgeschickten Bemerkungen kann die De putation das'allerhöchste Decret nur theilweise zur Annahme empfehlen und erlaubt sich in dieser Beziehung die Fassung fol gender Beschlüsse zu beantragen: 1) Das allerhöchste Decret findet in seinem ganzen Umfange nur Anwendung auf diejenigen Ablösungen des geistlichen Decems, an Korn, Weizen, Hafer, Gerste und Heidekorn, welches letztere hinsichtlich des zu gewährenden Zuschusses dem Korne gleichzustellen sein dürfte, bei welchen der Re- ceß bereits von den Betheiligten vollzogen, oder bis zum 15. Juns 1840 unterzeichnet sein wird. 2) Eine fernere Ablösung des geistlichen Sackzehnts der ob erwähnten Getreidearten findet künftig nicht statt. 3) Aller andere Naturalzehnt ist auch ferner ablöslich, Gar benzehnt von den unter 1 erwähnten Getrcidearten aber, bis zum Betrage an Körnern, in Sackzehnt zu verwan deln. 4) Alle Kapitalien und resp. Landrentenbriefe, welche die Aequivalente der bei Pfarr- und Schullehnen stattgefun- deneri und künftig stattsindenden Ablösungen von Decem und andern Naturalentrichtungen, bilden,' werden zur Kasse des Ministern des Cultus und öffentlichen Unter richts eingezogen, garantirt und mit vier vom Hundert verzinst.' Zu diesen Vorschlägen, soweit sie nicht durch obige Ent wickelung im Allgemeinen motivirt sind, erlaubt man sich noch . folgende specielle Erläuterungen. Wenn unter 1 des Heidekorns neben den im allerhöchsten Decrete erwähnten Getreidearten gedacht wird, so geschah dies auf Erinnerung des königl. Commissars, welcher das ziemlich häufige Vorkommen dieser Art Zehnt in einigen Gegenden des Landes und die Gleichheit der Verhältnisse wie bei den übrigen Getreidearten für eine Gleichstellung auch in diesem Betracht geltend machte. Der Normalpreis würde wie bci.dem Korne auf 3 Khlr. und der Zuschuß auf 8 Gr. pr. Scheffel festzusetzen sein. Daß die Vollziehung des Recesses durch die Betheiligten, und nicht die Bestätigung durch die Generalcommission, als der Zeitpunkt vorgeschlagen wird, von dem an die Ablösungen als vollendet betrachtet werden sollen, geschieht darum, weil mit diesem Termine fürs gusesita unter den Betheiligten wirklich vorhanden sind und nur die formelle Berichtigung fehlt, auch weil Ablösungen schon vor der Bestätigung factisch ausgeführt zu werden pflegen. Ferner dürste die Bestimmung des 15. Juni 1840 als letzten Termins zu Unterzeichnung eines gül tigen Recesses, zur Beseitigung von Hinterziehungen des Ge setzes dienen. Die Verwandlung des Naturalzehnts in Sackzehnt dürfte sich nach Obigem von selbst empfehlen, dagegen liegt es am Tage, daß die Reduction des Strohwerths auf Körnet mehren Schwierigkeiten und Bedenken unterliegt und daher die Ablö sung mit Geld hier vorzuziehen sei/ Ebenso dürfte es bei der Ablösung der übrigen Natural zehnten in. Geld bewenden können , da ihr Ertrag unbedeutend iss, ihre Abentrichtung zu mehren Streitigkeiten Veranlassung giebt und diese Zehnten wegen ihrer steigenden und fallenden
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