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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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terricht hat. Will man da eine authentische Erklärung geben, und im Allgemeinen sagen, es sollen alle Lehrer vom Schulgeld frei sein, so wird man keinen Unterschied machen können, son dern sie werden bis in die höchste Klasse den Unterricht ihrer Kinder frei haben müssen. Mit diesem Grundsätze könnte ich mich aber auf keine Weise einverstehen. Wenn daher ein An trag an die bohe Staatsregieruug gestellt würde, so wird er wohl so einzurichten sein, daß es der Staatsregierung überlassen bliebe, zu erörtern, wo die Billigkeit vorwaltet, um einen Schullehrer eine Befreiung zuzugestehen. Zn Orten, wo mit vielem Kostenaufwande Schulunterricht ertheilt wird, den die Lehrer ihren Kindern nicht selbst ertheilen können, scheint mir eine Befreiung vom Schulgeld eine Ungerechtigkeit gegen die Schulgemeinden zu sein. Ich würde mich daher vor der Hand für die Deputation erklären. Sollte vielleicht in der Zukunft die Hohe Staatsregierung selbst es angemessen finden, aus Bil ligkeitsgründen diese oder jene Klasse von Schullehrern von dem Schulgelde zu befreien, so wird sie uns ein Gesetz vorlegen, über welches sich noch weiter sprechen laßt. Aber ein so allgemeiner Antrag würde eine Ungerechtigkeit gegen die Schulgemeinden involviren. Bürgermeister Schill: Ich muß mich auch dem anschlie ßen, was der Hr. Bürgermeister Wehner gesagt hat. Vor al len Dingen schicke ich voraus, daß es mir für meinen Theil ganz unzweifelhaft ist, daß das Parochialgesetz die Verpflichtung der .Schullehrer zur Schulgeldbezahlung ausgesprochen hat. Daß dies vorausgesetzt worden ist, daran erinnere ich mich sehr genau, ja ich wollte die Worte anführen, welche damals über diesen Gegenstand geäußert worden sind. Es sprach Hr. Vicepräsi- dcnt v. Carlowitz und Herr Bürgermeister Wehner darüber, und ich ebenfalls, und von Seiten des Herrn Staatsministers wurde damals erinnert, daß die Verpflichtung der Schullehrer zur Bezahlung des Schulgelds hier ausgesprochen worden sei. Es wurde damals noch erinnert, daß durch das Parochialgesetz diese Befreiung aufhören sollte. Den Gegenstand selbst anlan gend, so verkenne ich die Billigkeitsgründe keinesweges, und bin auch überzeugt, daß diese Gründe von den Schulvorständen anerkannt werden und gewiß auch berücksichtigt worden sind; allein eine völlige Befreiung hierauszusprechen, würde demGeiste unsrer jetzigen Gesetzgebung durchaus entgegen sein. Wir haben alle persönlichen Befreiungen jetzt in allen Gesetzen aufgehoben, und die Schullehrer dürfen sich nicht beschweren, wenn sie in Folge dieser neuen Gesetzgebung zu den Schullasten beitragen. Es würde kein gutes Blut machen in den Gemeinden, wenn diese Befreiung jetzt ausgesprochen würde, nachdem das neue Schulgesetz die Schullasten auf eine nicht unbedeutende Art in die Höhe gebracht hat, und es ist viel besser, man überläßt es der Billigkeit der Gemeinden,die gewiß sich überall zeigen wird, wo eine Berücksichtigung eintreten kann. - Der Hx. Bürger meister Wehner hat sehr richtig bemerkt, daß namentlich! an Bürgerschulen von eigner Unterrichtsertheilung nicht die Rede sein kann, höchstens vielleicht nur in einer Klaffe, während in den andern Klassen die Kinder von andern Lehrern unterrichtet werden. Ich muß ferner erinnern, daß mir mehre Statuten von Schulen bekannt sind, wonach diejenigen, welche ihre Kin der selbst unterrichten, oder außer der Schule unterrichten lassen, einen Theil des Schulgeldes fortcntrichten müssen, und die auch einen Ansatz für diejenigen enthalten, die Hauslehrer haben. Man hat es als eine Schulanlage mit angesehen, und von die ser kann auch der Schullehrer nicht frei sein. Wäre es möglich, eine Bestimmung zu treffen, daß man sagte, die Lehrer, die ei nen gewissen Gehalt haben, sollen frei sein, so würde ich gar nicht dagegen sein; allein ich glaube, es wird auch das immer wieder zu Ungleichheiten führen, und ich vertraue ganz den Schulvorständen, voraussetzend, daß sie doch ein wesentliches Interesse für die Schullehrer haben, daß sie diese Letztem nicht unbillig behandeln werden. Staatsminister v. Lind en au: Ich würde bitten, der Kammer die Frage vorzulegen: ob sie über das Deputations gutachten und den Antrag Sr. königl. Hoheit abstimmen wolle, ehe vielleicht von mir Vorschläge im Sinne des Hrn. Bürgerm. Wehner gemacht werden, oder ob die Abstimmung vorher erfol gen und jene nachher gemacht werden sollen. Präsident v. G ersdorf: Ich glaube, daß es besser wäre, die Vorschläge zu vernehmen, ehe zur Abstimmung geschrit ten wird. Secretair Bürgerm. Ritterstädt: Das möchte ich auch -für wünschenswerth halten. Denn wenn von Seiten des Herrn Staatsministers Vorschläge geschehen, welche die Billigkeit annehmen könnte, so würde es gewiß Allen sehr erwünscht sein, damit man die Wahl hätte zwischen dem, was von einer oder der andern Seite beantragt worden ist. Referent v. Welck: Es war nicht meine Absicht, zum Schluffe zu sprechen. Staatsminister v.Lindenau: Auf den Wunsch der geehr ten Kammer säume ich nicht, einige hierher gehörige Vorschläge zu machen. Im Allgemeinen muß ich bemerken, daß die Regie rung der Deputationsansicht beistimmt, da dem Gesetze der Zweck, alle zeitherige Schulgelderbefreiungen aufzuheben, zum Grunde gelegen hat. In diesem Sinne ist denn auch zeither gehandelt worden, und ich habe selbst dasjenige zu bestätigen, was der Herr Bürgermeister Schill darüber bemerkte, daß durch Local statuten auch selbst die nach h. 60 des Wolksschulgesetzes vom Schulgeld Befreiten zu Beiträgen verpflichtet worden sind. Es fragt sich nun, was in.dieser Beziehung geschehen könne, um dem gewiß billigen Wunsche unserer Volksschullehrer thun- lichst zu entsprechen. Dahin wird in doppelter Weise gewirkt werden können. Einmal dadurch, daß im Einklänge mit dem Schul- und Parochialgefetze durch angemessene Maßregeln der - Verwaltung wenigstens eine theilweise Befreiung der Schullehrer vom Schulgelde bezweckt wird ; und dann vollständiger dadurch, daß diese Angelegenheit zur Entscheidung.im Administrativju stizwege gebracht und dann durch eine angemessene Interpreta tion der ß. 25 eine günstige Entscheidung für die Schullehrer
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