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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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fteiung vom Schulgelde für die Kinder, die sie selbst unterrichten, zugestanden werden möchte. Der Ausdruck: Befreiung vom Schulgelde für ihre eignen Kinder, wird fortwährend gebraucht. Er kann nicht anders gedeutet werden, als daß sich die Befrei ung auf die Kinder beziehen soll, die sie selbst unterrichten. Präsident v- Gersdorf: Ehe ich zu etwas Weiterm über gehe, erlaube ich mir von dem Rechte Gebrauch zu machen, als Deputationsmitglied noch etwas, hinzuzufügen. Wohl be kannt muß es denjenigen sein, die an der frühern Berathung in Bezug auf diesen Gegenstand Eheil nahmen, und auch be kannt ist es vurch die Anwendung des Gesetzes seit jener Zeit bis jetzt, daß durch dasselbe auch diese Befreiung der Schul lehrer aufgehoben worden ist. Die Deputation hat ihrerseits alle Gründe der Billigkeit ausgesprochen, erwähnt, daß es ihr Leidthut, nicht ein anderes Gutachten abgöbcn zu können, wie'sie es am Ende des Vortrags gethan hat. Demnach konnte höchstens das Gesetz durch d,en Ausdruck: „Unnatur" getroffen werden, nicht aber das Gutachten der Deputation, denn die Deputation hat sich hauptsächlich nur auf das Gesetz basirt. Es ist nach meiner Meinung aber überall und besonders in einer Ständeversammlung die Gesetzgebung aus einem höhern Ge sichtspunkte zu betrachten, als dem gewöhnlichen. Daß indeß irgend Jemand von einem Wunsche für diejenigen Interessen, die ihm nahe liegen, getrieben, etwas zu bewirken sucht, was ihm gerade nützlich, angemessen und wünschenswerth ist, das billige ich aus diesem Gesichtspunkte, wie hier geschieht, ge wiß von ganzem Herzen. Das. liegt aber auch im Geiste und Sinne des Deputationsgutachtens, und in diesem Sinne hat die Deputation berathen und geschrieben: Allein nicht möglich schien es ihr hier eine Ausnahme vom Gesetze zu machen, denn für eine solche hätten Sie es halten müssen. Es schien ihr da her nicht möglich, bevorworten zu können, was die Petenten wünschen. Sie konnte eS um so weniger, als auf der andern Seite die Rechte der Gemeinden, die dabei zu gleicher Zeit mit betheiligt sind, betroffen werden, diese konnten aber hier zu gleicher Zeit nicht gehört werden. Es sind auch dort Billigkeits gründe zu berücksichtigen. Wohl mit vollem Rechte darf man behaupten, wie die Deputation auch angeführt hat, daß, wenn auch bei weitem die Wünsche, die auf einer Seite stattsinden, nicht erfüllt sein mögen, doch im sächsischen Staate und durch die sächsische Gesetzgebung außerordentlich viel für das Volks schulwesen überhaupt gethan wird, und daß man auch bis jetzt viel gethan hat, um die Stellung der Lehrer mehr sicher zu stellen, und weniger einem blinden Ungefähr zu überlassen. Mit Recht kann also gesagt werden, daß in unserm Vaterlande viel für die Schulen und auch für die Lehrer an denselben ge than worden sei. Keinesweges dürfte man daher einer Härte bezüchtkget werden können, wenn man sich nicht im Stande fühlte, den hier ausgesprochenenWünschen beizustimmen. Gerade aber das, was die Deputation über die Billigkeitsgründe ge sagt hat, wird beweisen, daß sie sehr gern jedes Auskunfts mittel ergriffen hätte, was sich ihr dargeboten, wenn es ein richtiges gewesen wäre, um den Wunsch der Petenten entweder ganz oder zum Lheil Genüge zu thun. Ist es möglich für sie etwas zu bewirken, so will ich gern dem beistimmen, aber bei einer Sache, die mir zwar, so wie den übrigen Mitgliedern der Deputation gewiß am Herzen liegt, sofort einen Antrag auf Abänderung des Gesetzes zu stellen. Das ist überhaupt etwas, was nach meinen Ansichten über die sächsische Gesetzgebung um so vorsichtiger der Fall sein darf, als man in dem Geschäfte täg lich neue Gesetze zu machen, sich gerade zurückgehalten fühlen muß von neuen Anträgen, und ich muß es aussprechen, daß wir von einem edlen Eifer getrieben täglich im Begriffe sind, neue Gesetze zu machen. Wohlthun sollen die Gesetze, aber zu viele können wehe thun, und Niemand in der Ver sammlung wird im Stande sein, wenn er die Sache aus dem praktischen Gesichtspunkte betrachtet, mir in dieser Beziehung ganz Unrecht zu geben, vielleicht gar nicht. Doch dem sei, wie ihm wolle, das ist meine Ansicht, die ich für meine Person entwickeln zu müssen glaubte, da ich die Ehre habe, jener Deputation anzugehören und allerdings meinte, schuldig zu fein, sie zu entwickeln, um dieselbe, wenn sie es bedürfte — sie bedarf es aber nicht — zu entschuldigen. Ich würde nun zur Fragestellung überzugehen haben. Der Gang unsrer heu tigen Verhandlung ist folgender. Von Sr. königl. Hoheit ist ein Antrag gestellt worden, der lebhaft unterstützt worden ist, und der in der Hauptsache dahin ging, das im Berichte aufge stellte Petitum, nicht aber das Gutachten der Deputation anzunehmen. Nach der Landtagsordnung wird mir aber oblie gen, zuvörderst auf das Deputationsgutachten eine Frage zu richten, und es wird sich dann zeigen, ob das durch eine Mehr heit angenommen wird oder nicht. Im letztem Falle würde ich eine weitere Frage auf den Antrag Sr. königl. Hoheit zu richten haben, nämlich den Antrag an die hohe Staatsregierung zu bringen, der enthalten ist im Deputationsberich in den Worten: „die hohe Ständeversammlung wolle bei der Regie rung bevorworten, daß selbige die §.25 des Gesetzes vom 8. März 1838, über die Parochiallasten, dahin interpretiren möge, daß dadurch die Befreiung der Schullehrer vom Schul gelde für ihre Kinder, welche vorher allgemein bestanden habe, nicht aufgehoben sei."' Wenn ich den hohen Antragsteller so richtig gefaßt habe, so würde ich folgern, daß Sie es so an- rathcn. Es würde dann, wenn der Antrag Sr. königl. Hoheit angenommen würde, auch noch der Namensaufruf eintreten müssen, denn es ist von einem Anträge an die hohe Staats regierung die Rede. Im Deputationsgutachten hat die Depu tation gesagt, es könne dieselbe, nach allem Vorausgeschickten, allerdings um so unbedenklicher ihrer verehrten Kammer anra- then, der hier fraglichen Petition, welche jedoch noch an die zweite Kammer zu gelangen hat, keine weitere Folge zu geben, und ich frage die Kammer, ob sie der Deputation beistimmt? — Mit 20gegen12 Stimmen wird das Deputationsgutachten angenommen. — Staatsminister v. Lindenau: Da der Antrag Sr. königl. Hoheit nicht angenommen worden ist, so ersuche ich den Herrn Präsidenten, der Kammer die Frage.vorzulegen, ob selbige das
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