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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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in Pflicht genommen werden, so daß sie in wichtigen Fällen im Stande ist anzuzeigen, wenn der wirkliche Tod noch nicht vorhanden sein sollte. Sie würde dann dergleichen Merkmale der Ortsbehörde bekannt zu machen haben, welche dann das Weitere zu verfügen hatte, und zwar auf die Weise, daß der Arzt des Orts, und in Städten oder großen Dörfern sind ja dergleichen immer zu haben, besonders darüber gehört würde; aber einen Manndazu anzustellen, der sich besonders mit seinem Studium darauf eingelassen hatte, möchte bedenklich sein. Es giebt allerdings unverkennbare Merkmale des Todes oder be stimmte Zeichen, daß der Geist entflohen ist, wie z. B. das Eintre ten der Faulniß deutlich zeigt,,und wobei unbedenklich ausgespro chen werden kann, daß die Hülle der Erde übergeben werden kann. Der Falle, wo Ausnahmen vorkommen, sind verhältnißmäßigso außerordentlich wenig uyd namentlich kommen dieselben auf dem Lande viel seltner vor, wie in den Städten. In dieser Hinsicht möchte also der erste Punkt, die Leichenschau den Aerz- ten des Orts Vorbehalten bleiben, die in den Bezirken beson ders dazu empfohlen werden. Vorzüglich aber müssen die Lei- chenwäscherinncn in Pflicht genommen werden, jede Bedenk lichkeit, die sie bei einer Leiche haben, sogleich dem Bezirksarzte anzuzeigen. Was aber den zweiten Punkt oder die Einrich tung von Leichenhäusern betrifft, so gebe ich zu bedenken, ob diese wohl anders, als in großen Städten, hergestellt werden können, da auf den Landgemeinden dermalen schon ohnedies sich viele Lasten befinden. Wenn man nun diese Lasten noch dadurch vermehren wollte, daß Leichenhaufer hergestellt, upd Vorkehrungen aller Art getroffen werden sollen, so werden die Gemeinden am Ende unter dem Druck der Abgaben erliegen. Man nehme nur an, was ein Leichenhaus kostet, und soll noch ein Beobachter darüber angestellt werdender auch leben will; er kann aber nicht von seinem Eignen sich erhalten, er will also von der Gemeinde ernährt sein, wie soll denn die Gemeinde im Stande sein, das Alles zu erschwingen. Die Errichtung von Leichenhäusern halte ich also dermalen nur für einen Gegen stand, der für Städte passend, für das Land aber rem unprak tisch ist. Ich gebe zu, daß in dem Falle, wo vielleicht wohl wollende und reiche Besitzer von Dörfern hier ein Kapital zu einem solchen Zwecke anwenden .wollen, daß dann auch auf dem Lande dieser Weg zu betreten sei, außerdem aber möchte schwerlich das vorgestreckte Ziel erreicht werden können. Ich habe mir erlaubt, dies anzuführen, damit man nicht blos auf die gute Absicht, sondern auch auf das Praktische derselben einen Blick werfen möge. In der Theorie scheint die Sache ganz vortrefflich zu fein, in der Praxis aber, glaube ich, wird sie nur Unwillen in den Gemeinden erzeugen, und wollte man sie mit Gewalt durchsetzen, würde solche unstreitig nur Wider spenstigkeit hervorbringen. Ich werde also gegen Annahme des Gesetzes stimmen. Vicepräsident v. Deutrich: Wir sind wohl übereinge kommen , zuvörderst uns blos wegen eines Punktes derTodten- schau zu erklären und nicht den andern, die Leichenkammern, mit hineinzuziehen; ich werde mich also jetzt nur über den ersten aussprechen. Ich kann das Bedenken nicht theilen, welches gegen den Werth dieser Maßregel daher abgeleitet worden ist, weil auf dem Lande die Todtenschau nicht durch Aerzte und Chirurgen besorgt werden könne. Es kommt die ganze Sache darauf an, daß die 9. Z. der Instruction für denTodtenbe- schauer ins Auge gefaßt wird; denn da heißt es: „Da nur der Eintritt der allgemeinen und fortschreitenden Fäulniß über zeugt hat," und diese Kennzeichen sind nicht so schwer zu er kennen; ich möchte fast behaupten, daß jede Leichenfrau, die in Gemäßheit einer ausreichenden Instruction verpflichtet ist, diese Kennzeichen kennt, Kennzeichen, die bald für jeden, der sie einigemal gesehen hat, niemals zweifelhaft sind, — darauf hin den sichern Ausspruch ertheilen kann, daß die in Frage be fangene Person als Leiche zu behandeln und beerdigt werden könne. Dies ist die Hauptsache und cs ist auch, nach den Motiven, als das Wesentliche des ganzen Gesetzes angesehen worden. Diese Sicherheit muß aber allerdings gewährt werden durch Personen, die dazu vollkommen tüchtig sind. Ist diese Sicherheit gewährt, so kann die Beerdigung erfolgen, es be darf dann nicht einmal der Hinausschaffung in ein anderes Haus oder Local. Treten außerordentliche Umstände ein, Epide mien rc., dann sind auch außerordentliche Maßregeln zu treffen, ein leeres Local wird sich dann gewiß finden. Das, glaube ich, ist auch derGesichtspunkt, bei welchem wir stehen bleiben müssen, und auch derGesichtspunkt, durch dessen Festhaltung Beruhigung verschafft wird. Es ist von einem vorigen Redner das anatomische Messer angeklagt worden, als ob daffelbe dieVeranlaffung gegeben hätte, einen zu frühen Tod herbeizuführen. So weit ich aber diese Nachrichten kenne, so ist vor wenig Jahren von einem berühm ten Arzte der Satz aufgestellt worden, daß alle diese Nachrichten in den Journalen nichts als leere Sachen seien und daß kein Todesfall constatirt sei, der durch das anatomische Messer her- beigeführt worden wäre, nämlich, daß der wirkliche Tod bei ei nem Todtgeglaubten durch die Section bewirkt worden sei. Ich glaube auch, daß man einen solchen Vorwurf einem Arzt, der eine Sektion zu vollziehen hat, gewiß jedesmal einem Arzt er ster Classe, kaum würde machen mögen, den schweren Vorwurf, daß ein solcher eine Section vorgenommen habe, wo noch Zwei fel vorhanden waren, ob wirklicher Tod eingetreten sei. Ich bin fest überzeugt, daß, wenn ein Arzt nicht völlige Kennzeichen des Todes findet, er alle mögliche Mittel ergreifen wird, um sich davon zu überzeugen, daß er ohne Gefahr seciren könne. Bürgermeister Hübler: Ich bitte nur um zwei Worte zur Widerlegung dessen, was Herr v. Ziegler so eben geäußert hat. Er.scheint mir den Begriff der Leichenhäuser und den der Leichenkammern zu verwechseln, und ich mache ihn darauf aufmerksam, daß in dem vorliegenden Gesetzentwürfe die hohe Staatsregierung von der Nothwendigkeit der Anlegung von förmlichen Leichenhäusern ganz abgesehen, daß die Majorität unserer Deputation in ihrem Berichte dieser Ansicht beigetreten ist, und daß auch ich vorher erklärt habe, wie ich mit der Majo rität der Deputation einverstanden sei, wenn schon meiner Ue-
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