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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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1288 Nun ist an die Stelle „ganz mittellose Personen" die Bestim mung „Almosenpercipienten" getreten, daher ist dieselbe: schon jetzt aufgehoben. . . ' Könrgl. Commifsar Müller: Ich bin im Stande, dem, was Se. königl. Hoheit so eben bemerkt, aus der Gesetzsamm lung das nähere Citat hinzuzufügen. Es ist nämlich unterm 10. November 1832 eine Verordnung mit erläuternden Be stimmungen bekannt gemacht worden. .Darin heißt es zu §- 4: „DM in dieser §, erwähnten Personen sind gleich zu achten: ») Schullehrer und Beamte bei öffentlichen Kaffen, dafern sie sich über ihre Unentbehrlichkeit auszuweisen vermögen; L) Tage löhner; «) ganz mittellose Personen, nach dem Ermessen des Ausschusses, wodurch sich zugleich die Bestimmungen §. 5 snb. ä, k. und und 9 sül». I. erledigen." Präsident v. Gers do rf: Ich würde nun zurFragstellung übergehen können. Die Deputation hat unter s) , bemerkt: „daß die Bestimmungen in §. 9 unter L. und l. des Regulativs vom 29. November 1830 aufgehoben und diese Aufhebung in 1 des vorgelegten Gesetzentwurfs mit ausgenommen werden möge." Ich frage die Kammer: ob sie damit einverstanden sei? — Einstimmig I a. Präsident v. Gerödorf: Sodann zu b., daß die Worte „und tz.4 in Wegfall gebracht werden sollen, äst die Kammer damit einverstanden? — Einhellig Ja. Präsident v. Gersdorf: Und endlich zu«., daß der Zusatz in den'Worten: „die genannten Recursbehörden können bei Verwerfung ganz unerheblich befundener Recurse,denRecurren- ten zugleich in Abstattung der Recurskosten verurtheilen. Sol chenfalls sind für diedurch denRecursverursachten Expeditionen in jeder Instanz die taxmäßigen Sportul- und Stempelsätze, wie in Rügensachen, zu liquidiren," angenommen werden möge. Will die Kammer diesen Zusatz zu dem ihrigen erheben? — All gemein I a. Präsident v. Gersdorf: Und nimmt die Kammer mit diesen Veränderungen §. 6 an? — Einmüthig I a. Zu §. 7 (s. Nr. 92, der Verhandl. der zweiten Kammer S. I850)sagtdieDeputation.:- Die zweite Kammer hat s) die §. gänzlich abgelehnt, dagegen d) beschlossen, anzutragen, daß unter Beibehaltung des bis herigen Wahlmodus, durch Verordnung Folgendes möge be stimmt werden: , 1) daß bei jeder Wahl eines Hauptmanns oder Zugführers wenigstens die Hälfte der Compagnie anwesend sein und stimmen müsse; 2) daß die Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolge, und in der Maße, daß, wenn bei zwei Abstimmungen eine absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt werde- diejenigen zwei, welche die meisten Stimmen haben, in die dritte Wahl gebracht werden; .3) daß alle Mitglieder der Compagnie bei einer Geldstrafe von 16 Groschen commandirt werden, zur Wahl zu erscheinen und nicht eher sich entfernen sollen und dürfen, als bis die Wahl beendigt ist; 4) daß die so gewählten Individuen noch der Bestätigung des Ausschusses unterworfen, und 5) kein Gewählter länger als zwei Jahre, auf welchen Zeit raum er verbindlich ist, in der Charge verbleibe, nach Ab lauf von zwei Jahren aber eine anderweite Wahl erfolge, und dabei der Abgehende wieder wählbar sein soll. Als Grund der Ablehnung der §. 7 ist angeführt worden: daß man das Bestreben , die Wahlfreiheit, insonderheit die active, zu erweitern, nicht aber zu beschränken, allenthalben erblicke, die Einschränkung bestehender Wahlberechtigung daher der Zeit widerstreite, und demnach die Beschränkung der Wahlfreiheit bei einem aus der Verfassungsurkunde her vorgegangenen Institute, wie dies das der Communalgarde sei, ein Rückschritt sei, der sich nicht rechtfertigen lasse. Einverstanden mit dem Grundsatz: „daß das Prjncip freier Wahl-möglichst zu erhalten sei," kann jedoch die Depu tarion solches nur unter gewissen Vor aussetzungen , nämlich nur dann als richtig anerkennen, „wenn von solchen Wahlen die Rede ist, mit welchen Auf- tragsertheilung Seiten) der Wählenden oder Vertretung von Seiten der Gewählten verbunden ist," . . solches aber in ganz anderen Fällen noch weiter, und sogar, wiein dem vorliegenden Falle, so weit auszudehnen, daß da durch jede Verbesserung, welche durch eine Beschränkung der Wahl ermöglicht weroen könnte, behindert würde, erscheint derDeputativn weder rationell und noch weniger angemessen zu sein. Wenn daher nach den Gesetzmotiven und nach mehren an das Generalcommando erstatteten, der Deputation vorgelegenen Anzeigen von Communalgarden - Ausschüssen, eine Beschränkung bei Wahlen der Chärgirten in der Com munalgarde sachgemäß erscheint, und die Stände selbstin ihrem an die Staatsregierung gerichteten, im Eingänge erwähnten- Anträge, über die norhwendige Umgestaltung der bisherigen Wahlen, in Zweifel sich nicht befunden zu haben scheinen; so kann auch der Deputation kein Bedenken beigehen, die An nahme der Gesetzvorlage, welche ihrem Bedünkcn nach zweck-- mäßige Bestimmungen enthält, wenn auch unter einigen Mo- disicationen der Kammer anzurathen, zwei Mitglieder der Deputation schlagen daher vor: s) „es, was die Wahl der Commandanten bei der Commuttal- garde und deren Stellvertreter anlangt, beider Bestimmung des Gesetzentwurfs bewenden zulasten;" dahingegen sind zwei Mitglieder der Deputation der Mei nung- daß, um die bisherlgen Wahlen nicht weiter, als es die Notwendigkeit (welche hier nicht vorzuliegen scheint) erheischet, zu beschränken,/ > „der zeitherige Wahlmodus nach Vorschrift 15 des Regu lativs vom 29. November 1830 unverändert beibehalten wer- - den könne." Die Deputation in ihrer Gesammtheit hält es aber für angemessen, ; b) die Wahl der Bataillonscommandanten auf dieselbe Weise, wie solche zeither bei der Dresdner Communalgarde ge schehen, zu bewerkstelligen, und in dieser Beziehung fol gende Vorschrift in das Gesetz aufzunehmen:
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