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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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lassen-muß, und doch nicht zu jeder Zelt seinen Abschied nehmen kann. In soweit also scheint mir der Aufenthalt eines Civil- staatsdieners an einem Orte sehr weit verschieden zu sein, von dem eines Militairs. Sodann sehe ich nicht ein, welchem Nachtheile durch eine solche Bestimmung vorgebeugt werden soll; ich kann nicht begreifen, warum aus der Aufnahme eines Staatsdieners an einen Orte ein größerer Nachtheil erwachsen, könne, als aus der Aufnahme einer jeden andern Person, welche ein Ort niemals ablehnen kann, sobald das betreffende Indivi duum einen Heimalhschein beibringt. Der Staatsdiener ist nur von der Obliegenheit der Beibringung eines solchen Schei nes entbunden, im übrigen aber steht er in gleichem Verhält nisse wie jeder Andere, der vermöge der Freizügigkeit an irgend einem Orte ausgenommen werden muß. Warum nun gerade von einem Staatsdiener vermuthet werden soll, daß er mit den Seinigen einer Gemeinde zur Last fallen werde, begreife ich nicht; im Gegentheil wird er sein Fortkommen, wenigstens muthmaßlich, immer besser finden, als ein anderer, dessen Broterwerb sich z. B. nur auf Handarbeit beschränkt,^ da.dem Staatsdiener in der Regel ein sicheres Einkommen gewährt wird. Endlich muß ich mir erlauben, noch auf den Gesichts punkt aufmerksam zu machen, welcher von dem Herrn königl. Kommissar hervorgehoben worden ist. Z. 10 des Heimathsge- setzes enthält offenbar nur Ausnahmebestimmungen; derglei chen Ausnahmen noch zu'vermehren, wie durch.die Ausführung des Vorschlages des Herrn Petenten geschehen würde, halte ich nicht für rathsam. Wer nicht mit Erörterungen von Heimaths- angehörigkeiten zu thun hat, der kann sich gar nicht denken, welche große Schwierigkeiten, namentlich in den Fällen,'die un ter tz. 10 des gedachten Gesetzes fallen, damit verknüpft sind. Diese Ausnahmen noch zu vermehren, kalte ich, wie schon er wähnt, nicht für rathsam, und bin der Meinung, daß auch aus diesem Grunde der Deputation unbedingt beizupflichten sei. v. Crusius: Nur ein einziges Wort zur Entgegnung auf das, was von dem Herrn Secretair bemerkt worden ist, wollte ich mir gestatten, und zwar namentlich in Bezug auf die Aeußerung, daß der Unterschied zwischen dem Aufenthalte eines Militairs und eines Civilstaatsdieners ein sehr wesentlicher sek. Ich habe mir erlaubt, schon vorhin darauf aufmerksam zu ma chen, daß es sich hier von den als Regel geltenden Zeiten des Friedens handele, und daß der Aufenthalt der Garnisonen in Friedenszeiten wohl fast eben so selten gewechselt werden dürste, als die Anstellung eines großen Theils der niederen Staatsdie ner. Es dürfte also hinsichtlich des Aufenthaltswechsels ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden nicht zu machen sein. Wenn bezweifelt worden ist, daß aus dem Aufenthalte eines Staatsdieners, im Gegensatz zu andern, nicht im Staatsdienste befindlichen Personen kein vorzugsweiser Nachtheil für die Ge meinde erwachsen könne, und daß daher zwischen diesen und je nen in dieser Beziehung kein Unterschied obwalte, so muß ich das zugeben; allein ein Unterschied, und zwar ein sehr wichti ger, liegt dennoch darin, daß die Aufnahme eines, nich't im Staatsdienste befindlichen Jndividui, von der Entschließung der Gemeinden abhängt, oder vielmehr von der Erfüllung der Be dingungen, welche das Heimathsgesetz zu Sicherstellung der Ge meinden vorschreibt. Werden letztere nicht erfüllt, so ist die be treffende Gemeinde berechtigt, die Aufnahme jenes Jndividui zu verweigern, dies kann sie aber weder bei dem' Civilstaatsdie- ner noch bei dem Militair, denn beide sind durch höhere Gebote genöthigt ihren Aufenthalt da oder dort zu nehmen; ein solcher Aufenthalt wird den Gemeinden aufgedrungen, und darin möchte wohl ein wesentlicher Unterschied bestehen. Am An fänge meiner Bemerkungen erlaubte ich mir darauf aufmerk sam zu machen, daß, wenn auf der einen Seite die Administra tion hinsichtlich der Anstellung der Staatsdiener wohl auf keine Weise zu hemmen sein dürfte, so möchte doch auf der andern Seite die Verbindlichkeit des Staates nicht in Abrede gestellt werden können, die Nachthelle, welche einzelnen Gemeinden durch einen solchen gedrungenen Aufenthalt erwachsen, mög» lichst abzuwehren. Seer. Bürgermstr. Rittterstädt: Zur Entgegnung nur ein Wort. Wenn von dem geehrten Sprecher gesagt wurde, daß ein Ort die Aufnahme eines Jndividui ablehnen könne, während er es bei dem Staatsdiener nicht thun dürfe, so glaube ich, daß er hier im Jrrthume sei. Der Staatsdiener kommt mit seinem Anstellungsdecrete, und jeder Andere mit dem Heimathsscheine an den Ort; bringt nun ein Jeder diese Ausweise bei, so kann der Ort deren Aufnahme niemals verweigern, und in dieser Be ziehung bleibt sich also das Verhältniß zwischen beiden gleich. Referent v. Welck: Nur auf die Consequenzen der Bei bringung der Heimathscheine würde es, nach den Bemerkun gen des Hm. v. Crusius, ankommen; allein diese Consehuen zen scheinen nicht so wichtig zu sein, um auf das Gesuch des Pe tenten einzugehen. Der Staatsdiener muß an dem Orte seiner Bestimmung ausgenommen werden, auch ohne Hekmathfchein; jedes andere Individuum muß ebenfalls ausgenommen werden, jedoch mit dem Unterschiede, daß dasselbe zuvor seinen Heimath- schein beigebracht haben Muß, und zwar deshalb, damit es im Verarmungsfalle ausgewiesen und dem Orte, wo esheimaths- .angehörig ist, zugewiesen werden kann. Das ist nun ein Um stand, der bei dem Staatsdiener nur in den allerseltensten Allen eintreten kann, da dieser während seiner Amtsthatigkeit eine fixe Besoldung genießt, und bei seiner Entlassung in der Re gel eine Pension erhält. Die aufgestellten Befürchtungen könn ten sich also nur auf dessen Kinder beziehen; allein Kinder müs sen und werden überall sein; werden sie nicht an dem einen Orte versorgt, so wird es an dem andern geschehen müssen, und es dürfte sich daher in dieser Beziehung das Verhältniß im gan zen Lande ganz gewiß ausgleichen. Vicepräsident v. Carlowitz: Es dürfte sich der Geg en- stand, wenn Niemand weiter spricht, und zwar wohl mit einer einzigen Frage, erledigen lassen. Die Deputation beantragt nämlich, der vorliegenden Petition keine weitere Folge zu geben, sie jedoch noch an die zweite Kammer gelangen zu lassen.
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