Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ersten Punkte ebenfalls darum handeln könnte, daß es eines Ge setzes bedürfte, indem die Bestimmung etwas Neues enthält. Allein bei dem zweiten Punkte ist auf keinen Fall ein Gesetz noch nöthig, sondern blos eine Verordnung, weil hier nur eine Berichtigung falscher Ansichten einzelner Gerichte nöthig ist, man glaubte nämlich irrigerweise, daß die Gerichtskosten einen Vorzug vor den Advocatengebühren hätten. Im Durchschnitt ist dieses schon jetzt nicht mehr der Fall, sondern man hat die Gerichts - und Advocatenkosten so betrachtet, als ob sie in glei chem Rechte wären. Also es herrscht hier nur hie und da ein Jrrthum, der zu berichtigen ist und der recht gut durch eine Ver ordnung in Richtigkeit gebracht werden kann. Ich muß mich dem anschließen, was die Deputation in Vorschlag gebracht hat. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Die Deputation glaubte doch einestheils in ihrer Stellung als eine ständische lieber in der Vorsicht etwas zu weit gehen zu müssen, als die Sache zu leicht-nehmen zu dürfen. Das schien ihr unverkenn bar, daß hier von Negulirung privatrechtlicher Verhältnisse die Rede sei, indem in dem ersten Punkte die Art festgestellt werden soll, wie die Gebühren der Advocaten mit den Gerichtskosten zugleich, und zwar dergestalt, daß den Advocaten keine weitern Kosten angesonnen werden sollen, festgestellt wird, und durch den zweiten Punkt, wie die euvaigen Abschlagszahlungen zwi schen beiden Kheilen vertheilt werden sollen. Ich brauche, da der Herr Staatsminister schon seine Zustimmung dazu erklärt hat, daß der Vorschlag der Deputation angenommen werden möge, darauf nicht weiter einzugehen; ich bemerke aber noch, daß es auch um deswillen wünschenswerth schien, bei dieser Ansicht stehen zu bleiben, damit-nicht besondere Differenzen mit der zweiten Kammer herbekgeführt werden, welche auf Er lassung eines Gesetzes angetragen hat; hingegen mit dem Vor schläge der Deputation wird sie sich leichter vereinigen, da nach diesem in der Verordnung doch der ständischen Zustimmung Erwähnung geschehen soll. Staatsminister v. Könneritz: Aus dieser letztem Rück sicht tritt auch das Ministerium sehr gern der Ansicht der De putation bei. Nur so viel erwähne ich, eigentliche privatrecht liche Verhältnisse werden hier nicht regulirt; denn in sofern die Gerichtsobrigkeiten angewiesen werden, sie zugleich mit beizutrei ben, werden sie eben als öffentliche Behörden und in Beziehung aufihreamtlkcheWirksamkeitangcwiesen. Ich muß übrigens auch der geehrten Deputation, ohne ihr einen Vorwurf machen zu müs sen, einhalten, daß die erste Deputation der geehrten Kammer ein solches Bedenken nicht hatte. Derselbe Antrag auf Erlassung einer Verordnung war bereits im Berichte über das Gesetz, das Liquidkren der Advocaten betreffend, vorgefchlagen. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich erlaube mir eine kurze Bemerkung. Wenn auch die zuletzt von dem Herrn Minister ausgesprochene Ansicht in Bezug auf königliche Be hörden für richtig anzunehmen sein würde, so schien es der De putation nicht in gleichem Verhältnisse zu sein in Bezug aufdie Patrimonialgerichte. Vicepräsident v. Carlo witz: Wahrend also die zweite Kammer die Vorlegung eines Gesetzes noch aufdiesem Landtage beantragt, geht der Vorschlag unsrer Deputation dahin, die Re gierung zu ersuchen, nur eine Verordnung ergehen zu lassen, darin aber der ständischen Zustimmung Erwähnung zu thun. Dieser Vorschlag ist im Berichte enthalten, und ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten hierin bei- trktt? Der Beitritt erfolgt ebenfalls einstim mig. — Der Bericht lautet ferner: Zum.und IV. ist auch die Deputation der Ansicht, daß diesen Anträgen des Petenten keine Folge zu geben sei; indem sie den jenseits für die Ablehnung angeführten Gründen beipflichten muß. Doch wird hierauf von Sekten der Kammer kein besonderer Beschluß zu fassen sein, da ein diesfallsiger Antrag von der anderen Kam mer nicht herüber gelangt, auch die Petition selbst blos an die zweite Kammer gerichtet ist. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Wenn gegen diese Bemerkung der Deputation Niemand etwas einzuwenden hat, so würde sogleich ohne weitere Fragstellung auf V. überzugehen sein. Zu V. endlich ist dieDepu 'tation im Allgemeinen ebenfalls mit dem jenseits gefaßten Beschlüsse einverstanden. Sie glaubt, daß darin nur Das enthalten sei, was der Sachwalter, wenn er seine Kosten einer Ermäßigung unterwerfen muß, mit Recht verlangen kann, und was ihn gegen unstatthafte Wkllkühr bei solchen Ermäßigungen schützt. Doch sieht sich dieselbe veran laßt, theils eine Erweiterung dieses Antrages, theils eine Ab änderung in der Fassung desselben vorzuschlagen. Es schienen' ihr nämlich ' a) dieselben Gründe, welche für den vorliegenden Antrag hinsichtlich der zu den Acten liquidirten Advocatenkosten gelten, auch vollständig auf die einzeln zur Prüfung der Behörde ein gereichten Kostenrechnungen der Sachwalter, und ebenso auf den Fall anwendbar zu sein, wenn die Kosten einer niederen Behörde von einer höheren ermäßigt werden, es betreffe dies nun Justiz- oder Verwaltungsbehörden. Dagegen konnte b) dieDeputationnichtfür angemessen halten, das bei Kostenermaßigungcn zu beobachtende Verfahren mit solchen Ein zelheiten in den Antrag aufzunehmen, wie es nach dem Be schlüsse der zweiten Kammer geschehen soll. Sie schlägt daher aus den vorstehend erwähnten beiden Rücksichten vor, dem An träge folgende Fassung zu geben: man ersuche die hohe Staatsregierung, den Behörden des Landes mittels Verordnung des Baldigsten Anweisung'zu gehen zu lassen, daß sie bei nöthig befundener Ermäßigung der von Advocaten oder niederen Behörden zu den Acten ver zeichneten, oder bezüglich sonst berechneten Kosten, der gleichen Ermäßigungen kn der Art bewirken sollen, daß aus den ermäßigten Kostenrechnungen deutlich zu ersehen sei, welche einzelne Ansätze einer Abmmderung unterlegen haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder