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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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stützung in Abrechnung gebracht werden. Lrotzdem schlagt aber die neue Fassung im Allgemeinen nicht durch. Die De putation hat unbedingt den Grundsatz fcsthalten müssen, daß nur dann, wenlh eine Gemeinde vermöge ihrer örtlichen Ver hältnisse wirklich nicht im Stande ist, die Besoldung des Leh rers zu bezahlen, dann die Staatskasse subsidiarisch eintreten solle. Wenn wir nun aber das Jahr 1851 als Normaljahr festsetzen wollen, so müßte zugleich auch bestimmt sein, daß in diesem Jahre in allen Gemeinden ein gleichmäßiges Verhält- niß stattfände, daß also die Schulgeldersätze dann auch den derzeitigen gewerblichen und andern örtlichen Verhältnissen überall adäquat wären. Das kann aber schlechterdings nicht überall der Fall sein, denn es muß schon jetzt manche Gemeinde bedeutende Opfer bringen, um ihre Schule zu erhalten, wäh rend andere Eommunen zu außerordentlichen Schulbedürfnis sen nur wenig beitragen. Dieses Mißverhältniß gleicht dieses Amendement noch nicht aus. Ich stimme jedoch, wie schon gesagt, mit dem geehrten Abg. Habcrkorn ganz überein, daß ich ebenfalls wünsche, es möchte hierin ein Princip gefunden werden. Ich fürchte indessen die Erörterungen, welche die Staatsregierung deshalb anzustellen haben wird, keineswegs, da ich das Vertrauen zu ihr hege, daß dieselben nicht auf eine Weise stattfinden werden, die einestheils den Gemeinden sehr lästig werden, anderenthek's dem Ermessen zu viel Vorschub leisten .würde. Es ist ja jetzt schon der Fall gewesen, daß man sehr sorgfältige Erörterungen angestellt hat, wenn es sich um Unterstützungen handelte, ohne daß dabei zu Klagen Anlaß gegeben worden wäre. Ich bin übrigens fest überzeugt, daß die Regierung sich nicht bedeutend dagegen erklären würde, wenn ein solches Princip, wie es namentlich im Haberkorn- schen Anträge liegt, angenommen würde; denn es würde ein solches den Vortheil für sie zur Folge haben, daß dann alle weiteren Erörterungen abgeschnitten würden und die Sache pure abgemacht sei. Negierungscommissarv. Hübel: Ich habe zunächst die Erläuterung zu geben, welche der Herr Abg. Haberkorn über §. 1 wünschte. Es ist nicht die Meinung der Regierung, die Bestimmungen der §§. I und 2 der Gesetzvorlage blos auf die Landschulen zu beschränken; denn wir haben eine große An zahl von Städten im Lande, deren Schulen den Landschulen vollkommen gleichstehen.- Es werden aber dadurch die städtischen, namentlich die organisch gegliederten Bürger schulen, die der Abg. Haberkorn bei seiner Anfrage wohl hauptsächlich im Sinne hat, auf keineWeise gefährdet. Denn einmal sagt der Schlußsatz der 1, daß das gegenwärtig mit der Stelle verbundene Einkommen ohne Genehmigung des Ministeriums nicht vermindert werden solle; ist also für Lehrerstellen an Bürgerschulen etatmäßig eine höhere Besol dung ausgesetzt, so darf dieselbe nicht herabgesetzt, werden. Es wird auch die städtische Collaturbehörde immer dafür zu sorgen haben, daß sie tüchtige Lehrer für ihre Schulen erhalte, ihre Sorge wird es daher auch sein müssen, ausreichende Be? soldungen für diese Lehrer zu gewahren. Hie Feststellung eines Minimalgehaltes wird ,dicse Mehrer nicht berühren, weil sie in der Regel bessere Besoldungen erhalten, es ist aber eben deshalb auch nicht nöthig, in diesem Gesetze diese Lehrer stellen auszuschlicßen. Freie Wohnung wird in großem Städten allerdings nicht allen Lehrern gewährt, sie erhalten dafür aber entweder ein Quartiergeld oder binen höheren Ge halt, und dies wird, wo es jetzt noch nicht geschehen ist, nach den Bestimmungen des Gesetzes künftig geschehen müssen, damit das Einkommen der Lehrer, die keine freie Wohnung haben, nicht unter den Minimalgchalt herabsinke. Anden größern städtischen Schulanstalten sind immer eine Anzahl Hülfslehrer angestellt, welche nicht nur zur Erleichterung eines zu viel beschäftigten Lehrers dienen, sondern entweder in mehreren Classen Unterricht in bestimmten einzelnen Ge genständen erthcilen, oder, wie ständige Lehrer, eine ganze Claffe allein unterrichten. Das Ministerium hat in organisch gegliederten Bürgerschulen eine Anzahl solcher Hülfslehrer anzustellen nachgelassen, und insoweit etatmäßige Gehalte für sie nicht ausg cworfen sind, ist auch dieNormirung ihres Einkommens den städtischen Behörden überlassen worden. Es wird also die Vorschrift, welche hier über die Besoldung der Hülfslehrer gegeben werden soll, den zeitherigcn Verhält nissen der Hülfslehrer an den Bürgerschulen keinen Eintrag thun. Die veränderte Fassung, welche der Abg. Haberkorn seinem Anträge gegeben hat, ändert in der Hauptsache nichts, und ich muß daher auch diesem wie dem frühern Anträge ent gegentreten. Wie schon der Herr Referent bemerkte, würde es für das Ministerium sehr bequem sein, wenn es aller Erör terungen über die Beitragsfähigkeit der Gemeinden für die Zukunft überhoben würde; es kann aber im Interesse der Sache und der Staatskasse nicht wünschen, daß ihm diese Mühe erspart werde, denn die gegenwärtigen Lcistungsver- hältnissc der Gemeinden sind keineswegs so gleichmäßig und in jeder Beziehung richtig, daß man dieselben als Norm für alle Zeit festhalten möchte. Sollte dieser Antrag bezwecken, die Gemeinden vor Ueberlastung durch gesteigerte Ansprüche des Schulwesens zu sichern, so wird das Ministerium gewiß immer darauf Bedacht nehmen, solche zu vermeiden. Die Behörde, welche für das Schulwesen sorgt, darf nicht aus dm Augen verlieren, daß die Gemeinden auch leisten können, was ihnen angesonnen wird, damit die Lehrer die ihnen ausgesetzte Besoldung auch wirklich-erhalten. Wollten wir den Gemein den zuviel zumuthen, so würde das Bedürfniß der Schulen nicht gedeckt werden, die Lehrer würden den zugestchcrten Ge halt nicht erhalten. Das Ministerium wird demnach im Interesse des Schulwesens schon selbst dafür sorgen, daß die Gemeinden nicht zu sehr angestrengt werden, und bei Auf stellung des Budgets diejenigen Summen postuliren, welche zu Unterstützung des Schulwesens in den Gemeinden erfor derlich sein werden. Abg. v. d. Beeck: Ich beabsichtige zu den bereits ge stellten Anträgen einen neuen hinzuzufügen» Es hat sich aus
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