Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Prinz Johann: Ich gestatte mir nur die einzige Be merkung, daß in Bezug auf diesen zweiten Satz eine Differenz mit der zweiten Kammer nicht existirt. Man war einig, daß die Mitredacteure denselben Bedingungen unterworfen wer den sollten, wie der Hauptrcdacteur, mit'Ausnahme des er forderlichen Wohnsitzes im Znlande. Die Schwierigkeiten, welche Herr Bürgermeister Müller erwähnt hat, sind nicht zu verkennen, sie werden sich aber, wie der Referent bereits be merkt hat, beseitigen lassen, weil die ganze Sache nicht sehr wichtig ist. Staatsminister v. Friesen: Die ganze Bestimmung kann vielleicht für den ersten Äugenblick etwas Auffallendes haben, sie ist aber bereits in der Regierungsvorlage enthal ten. Won der Fassung der letzteren unterscheidet sich die jetzige Fassung nur dadurch, daß der eingeschobene Satz: „mit Ausnahme des Wohnsitzes im Jnlande", hineingckom- men ist. Der ganze Satz hat nämlich folgenden Zweck. Es ist neuerdings der Fall vorgekommen, daß bei einzelnen Zeit schriften Ausländer, welche als Nedacteure einer Zeitschrift fungirt hatten, nachdem sie ausgewiesen waren und daher auch nach dem Gesetz von 1848 nicht mehr als Redacteure genannt werden konnten, auf der betreffenden Zeitschrift als Mitredacteure angegeben wurden, um den Lesern zu sagen, daß der Mann ungeachtet seiner Ausweisung immer noch bei der Redaction betheiligt wäre. Diese Umgehung hat ver hindert werden sollen. — Man kann zwar Niemanden hin dern, anonym an einer Zeitschrift mit zu arbeiten, man kann aber wohl verlangen, daß Derjenige, welcher als Mitredacteur ausdrücklich auf dem Blatte genannt wird und dadurch zur Empfehlung des Blattes dienen soll, wenn er auch keine Ver antwortlichkeit übernimmt, doch diejenigen Eigenschaften be sitzen müsse, welche zur Uebernahme einer Redaction erfor derlich sind. Nur den einzigen Umstand hat die Negierung zugegeben, daß der Satz: „mit Ausnahme des Wohnsitzes im Jnlande", eingeschoben werde, weil es unter manchen Um ständen erwünscht sein kann, einen im Auslande wohnenden Mann als Mitredacteur zu nennen, und derselbe der Regie rung gegenüber keine Verantwortlichkeit hat. Ich glaube, daß aus der Aufnahme dieses Satzes keine erhebliche Schwie rigkeit hervorgehen kann. Prinz Johann: Ich habe Anfangs gegen die Aufnahme dieses Wortes Zweifel gehegt, weil ich das Bedenken gehabt habe, daß man darunter auch die sogenannten belletristischen Zeitschriften verstehen könnte, deren Aufnahme in jene Kate gorie im Allgemeinen nicht unbedenklich erscheint, glaube aber, daß dies nach dem richtigen Sprachgebrauche nicht der Fall sei, wenn man besonders den Schlußsatz der Paragraphe, wo die wissenschaftliche Form vorausgesetzt wird, hinzunimmt. Man versteht unter einem artistischen Blatte ein solches, wel ches die Kunst, vom Standpunkte der Wissenschaft aus be trachtet, bespricht, wogegen belletristische Blatter die unmit telbare Ausübung der Kunst, nämlich der Dichtkunst, selbst sind. Es scheint mir daher keine Besorgniß vorzuliegen,' daß dem Begriffe „artistisch" diese Ausdehnung gegeben werde. Daher würde der Zusatz unbedenklich sein. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu wünschen, um über diesen Differenzpunkt zu sprechen. Ich schließe daher die Debatte in Betreff desselben und ertheile dem Referenten das Schlußwort, insofern er es begehrt. (Es wird darauf verzichtet.) Die von der Deputation vorschlagene Fassung der §. 12 befindet sich Seite 344 des anderweiten Berichts, und ich glaube, daß es nicht nöthig ist, diese neue Paragraphe noch mals vorzntragen, da dies soeben vom Herrn Referenten be wirkt worden ist. Ich werde daher sogleich fragen: ob die Kammer nach dem Anträge der Deputation der neuen Fassung der Z. 12 ihre Zustimmung ert hei len will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Die Deputation schlägt fer ner vor, einen Antrag in die ständische Schrift aufzuneh- men, dahin gehend: „die hohe Staatsregierung möge in der Aus führungsverordnung zu vorliegendem Gesetze dieBestimmung aussprechen, daß inZwei» felsfallen, ob Jemand wegen des Verlustes der politischen Ehrenrechte von der Uebernahme oder Fortführung der verantwortlichen Redaetion ei ner Zeitschrift auszuschließen sei, die Entschei dung der vorgesetzten Regierungsbehörde einzu holen sei", und ich frage: ob dieKammer in dieser Hinsicht sich mit der Deputation vereinigen will? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: aä§. 13. Die erste Kammer hat diese Paragraphe unverändert an genommen, wie sie in dem Regierungsentwurfe enthalten ist. Die zweite Kammer hat nur in dem Satz sub b. hinter den Worten „rein wissenschaftliche" das Wort „artistische" einzuschalten beschlossen. Die Deputation findet die Aufnahme dieses Wortes un bedenklich, da es keinem Zweifel unterliegen kann, daß der Begriff des Wortes „rein" zu Anfang des Satzes, so wie er sich auf die nachfolgenden Worte „wissenschaftliche oder technische" bezieht, ebenso auch auf das jetzt einzuschaltende Wort „artistische" sich zu beziehen haben werde. Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so gehe ich zur Fragstellung über. Die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder