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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Staatsminister v. Fri esen: Ich muß mir auf das, was der hochgestellte Redner soeben erwähnt hat, die Bemerkung erlauben, daß in tz. 27 unter o. allerdings Strafen angedroht sind, die nach Erfinden bis zu 300 Lhaler ansteigen können. Wird die Caution bis auf 300 Lhaler ermäßigt, so ist es mög lich, daß sie eben nur ausreicht, um eine einmalige Strafe zu decken, daß aber für die Kosten, die in der Regel nicht uner heblich sind, nichts übrig bleibt, und daß, wenn eine Frist zur Bestellung einer neuen Caution gegeben wird, ein Intervall stattsinden würde, wo irgend eine Caution bei der Regierung gar nicht vorhanden wäre. Dieser Umstand hat mich veran laßt, mich in der zweiten Kammer gegen die Herabsetzung der Cautionen zu erklären, und nachdem von dem Herrn Referen ten die wesentlichsten Punkte auseinandergesetzt worden sind, erlaube ich mir, mich darauf zu beziehen. Dabei habe ich nur beiläufig zu bemerken, daß, wenn bei der ersten Berathung dieses Gesetzentwurfs in der ersten Kammer hier und da das Bedenken erregt worden ist, daß durch zu harte Bestimmun gen und zu hohe Cautionen die Presse zur Auswanderung nach Preußen veranlaßt werden könnte, diese Besorgniß durch den inzwischen bekannt gewordenen preußischen Preßgesetz- rntwurf ihre vollständige Erledigung gefunden haben dürfte. v. Großmann: Ich erlaube mir kn Bezug auf Preu ßen an eine Differenz zu erinnern, welche seitdem bekannt geworden ist, daß nämlich die Einstellung des Gewerbebetriebs -ort nur durch gerichtliche Entscheidung, bei uns dagegen durchs Ermessen derVerwaltung erfolgen kann. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, und ich glaube, es würde für das gewerbliche Interesse von vortheilhaftem Einfluß sein, wenn hier die mildere Bestimmung vor der strenger» vorwaltete. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter zu sprechen begehrt, so schließe ich die Debatte bezüglich der §. 14 und ertheile dem Referenten das Schlußwort. Derselbe hat nichts mehr zu bemerken. Ich gehe also zur Fragstellung über. Die zweite Kammer will die Höhe herauf 3000,2000,1000 und 500 Thaler festgesetzten Cau tionen auf 2000, 1000, 500 und 300 Ehalerherab gesetzt wissen. Die Deputation rathet der Kammer an, diesem Beschlüsse der zweiten Kammer nicht beizutreten, son dern auf dem Beschlüsse, der früher in der ersten Kammer ge faßt worden ist, zu beharren, und ich frage: ob die Kam mer sich in dieser Hinsicht mit der Deputation vereinigenwill? — Gegen 1 Stimme (0. Großmann) Ja. Referent v. Welck: sä §. 20. Der diesseits beschlossenen Fassung dieser Paragraph?, wie sie Seite 432 Beilage zur Ul. Abtheilung referirt wird, ist die zweite Kammer mit Ausnahme des einzigen Punktes beigetreten, „daß nach selbiger auch an die betreffende Bezirks amtshauptmannschaft Ein Exemplar eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes der in ihrem Bezirk erscheinenden Zeitschriften unentgeltlich abgegeben werden solle." Die Deputation konnte nun zwar das im jenseitigen De putationsberichte (Seite 433) hierfür angegebene Motiv, „daß die Amtshauptmannfchaften nicht selbst aus übende, sondern nur Aufsicht führende Behörden seien," für nicht ganz stichhaltig erkennen, denn auch in dem Aufsicht führenden Amte liegt unstreitig das Befugniß und die Pflicht, sich um die Erzeugnisse der periodischen Presse zu kümmern; demungeachtet scheint es unbedenklich, in diesem Punkte der jenseitigen Kammer beizutreten, nachdem der Herr Re- gierungscommissar erklärt hat, daß, so wie dies schon zeither in vielen Fällen geschehen, so auch in Zukunft den Amtshaupt leuten diejenigen Blätter ihres Bezirks aus den Mitteln der obersten Verwaltungsbehörden gehalten werden sollen, die von besonderm Interesse für den amtshauptmannschaftlichen Wirkungskreis sind. Man schlägt also vor, sich hier mit dem Beschluß der jenseitigen Kammer zu vereinigen und von unserm frühem Beschlüsse abzugehen. Präsident v. Schvnfels: Ich habe zu erwarten, oll Jemand über den vorgetragenen Theil des Berichts das Wort ergreift? Es scheint nicht so. Ich werde daher zur Frag stellung übergehen. Die erste Kammer hatte bei der ersten Berathung hinsichtlich §. 20 die Aufnahme folgenden Punktes beschlossen: „daß nach selbiger auchsan die betref fende Bezirksamtshauptmannschaft Ein Exem plar eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes der in ihrem Bezirk erscheinenden Zeitschriften unentgeltlich abgegeben werden solle." Diesem Punkte ist die zweite Kammer nicht beigetreten, und nachdem neuen Gutachten der Deputation läßt selbige diesen Punkt fallen und tritt in dieser Bezie hung der zweiten Kammer bei. Sie rathet derKam- mer an, ein Gleiches zu thun, und ich frage: ob die Kam mer bezüglich dieser Angelegenheit der Deputa tion beipfichten will? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §.21. Die diesseits genehmigte Bestimmung des Regierungs entwurfs: „daß die Herausgeber von Zeitschriften die von ' andern als den in der Paragraphe namentlich be zeichneten Behörden ihnen zukonunenden amt lichen Bekanntmachungen nicht unentgeltlich, son dern nur gegen die gewöhnlichen Insertions gebühren aufzunehmen verpflichtet sein sollen," würde, wie auch dieDeputation schon in ihrem erstenBerichte Seite 201 Beilage zur H. Abtheilung angedcutet hatte, aller dings zu einem nicht unbedeutenden Vcrwaltungsmehrauf- wand für die unteren Verwaltungsbehörden, namentlich die städtischen, führen. Um dieser Befürchtung vorzubeugen, ohne andererseits durch Beibehaltung der Bestimmung in ß. 12 des seitherigen Preßgesetzes den Herausgebern der unter schiedlichen Zeitschriften einen allzügroßen Aufwand zu zuziehen, hat die zweite Kammer auf Antrag ihrer Depu tation (Seite 434 Beilage zur Ul. Abtheilung) den Antrag in j die ständische Schrift aufzunehmen beschlossen:
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