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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Lenvorsteher zu deren Anfertigung zuziehen müssen. Die An sicht, welche ich in Bezug auf die durch die Bergbauverhält nisse bedingten Instanzen ausgesprochen habe, wurde mir dadurch an die Hand gegeben, daß mir das Bild der jetzigen Forstverwaltung vorschwebte. Bei der Forstverwaltung fehlt ebenfalls eine der jetzigen und künftigen Stellung des Ober bergamts gleiche Mittelinstanz. Es würde also eine Gleich förmigkeit der Bergverwaltung mit der Forstadministration hervorgerufcn, wenn das Oberbergamt wegfallt, für deren Zweckmäßigkeit die Erfahrung in Forstverwaltungssachen spricht. Indeß bin ich beruhigt, da die Zusicherung vom Ministertische aus gemacht ist, daß die größtmöglichste Ver einfachung des Geschäftsganges in Bergverwaltungssachen und daraus fließende Ersparung eintreten soll. Es kann dies vielleicht auch dadurch erreicht werden,'daß die Berg ämter in ihrem Personale vermindert werden, obschon dabei nicht außer Acht zu lassen ist, wie bedeutend höher die Ge halte des Oberbergamtspersonals gegen die des Personals der Bergämter sind; wie es überhaupt ungerathen erscheint, Ge schäfte, welche von Unterbeamten besorgt werden können, hochstehenden, daher auch hochbesoldeten Beamten zu übertra gen. Soll dies aber geschehen und das Oberbergamt fort bestehen, dann ist es nothwendig und selbstverständlich, daß auch das Bergamt in Freiberg in ganz gleicher Weise wie die andern Bergämter eingerichtet und am Beamtenpersonal reducirt werde. Es würden außerdem in Freiberg neben einander zwei Behörden bestehen, die am Ende nicht mehr zu Stande brächten, als eine allein zu Stande bringen würde, was, wie ich schon vorhin bemerkte, bereits jetzt der Fall ist; denn drei Viertel der den andern Bergämtern obliegenden Ge schäfte werden jetzt im Freiberger Revier vom Oberbergamte besorgt. v. Heynitz: Obwohl ich vorhin finanzielle Bedenken gegen das Gesetz ausgesprochen habe, so habe ich doch damit nicht sagen wollen, daß ich der Ansicht sei, daß die im Gesetz entwürfe den Gewerkschafen zugedachten Erleichterungen un angemessen seien, ja ich glaube vielmehr, sie sind wünschens wert!). Aber täuschen dürfen wir uns darüber nicht, daß die den Gewerkschaften durch den Gesetzentwurf gemachten Zu geständnisse sehr erheblich sind,' daß die Kuxe bedeutend steigen werden, wenn das Gesetz angenommen wird. Das Hauptresultat wird also zunächst das sein, daß die Kuxinhaber wesentlichen Vortheil haben. Man hat gesagt, sie seien jetzt zu hoch besteuert; ich sage dagegen, jeder Kuxinhaber hat, als er seinen Kux gekauft, gewußt, -welche Lasten auf ihm lagen. Er hat also durchaus keinen Anspruch auf Erleich terung seiner Lage, gleichwohl macht der Staat den Kux inhabern ein so bedeutendes Geschenk, wie aus dem Deputa tionsgutachten hervorgeht, von jährlich 35,000 Lhaler, und daß dies gerade jetzt geschehen soll, wo die Finanzen so drückend belastet, die Steuerpflichtigen so scharf angezogcn Morden sind, ist meiner Ansicht nach etwas so Bedenkliches, I. K. (5. Abonnement.) daß ich deshalb trotz allem dem, was dafür gesagt worden ist, für das Gesetz nicht stimmen kann. v. Friesen: Ich wollte zwar nur über den dritten An trag auf Seite444 desBerichtes sprechen, zu welchem Anträge die betreffende Stelle des Berichtes noch nicht vorgelesen worden ist. Da aber die Bemerkung, die ich zu machen habe, die ZZ. 6 und 7, die Privatgerechtsame betreffend, zum Ge genstände hat, mithin das Gesetz selbst, so glaube ich, werde ich meine Bemerkung jetzt schon anschließen müssen, weil sonst dieselbe keine Berathung mehr finden könnte, wenn ein mal die Anträge sub 1 und 2 und mit ihnen das Gesetz ange nommen wäre. Ich bitte also um die Erlaubniß, meine Be merkung jetzt gleich anknüpfen zu dürfen. Ich beabsichtige nämlich, zu dem Anträge 3 auf Seite 444 des Berichtes eine Veränderung inAntrog zu bringen. Sieschen, meineHerren, daß dieser Antrag die §§. 6 und 7 des Gesetzes berührt, in welchen von Privatgerechtsamen, nämlich von Bergregalitäts rechten die Rede ist, welche sich im Besitze von Privatperso nen befinden. Diese Bergregalitätsrechte sollen aufgehoben werden, sollen wegfallen, jedoch gegen Entschädigung, und die betreffenden Rechte sollen von nun an in gesetzlicher Weise ganz auf den Staat übergehen. Es ist im Nachtrage gesagt: „Diejenigen Bergregalitätsrechte, welche sich gegenwärtig im Besitze von Privatpersonen, Gemeinden oder Stadträthen befinden, werdey hiermit auf den Staat übertragen und sind von diesem nach Vorschrift dieses Gesetzes auszuüben". „In Ansehung der den Berechtigten (§. 6) für den Wegfall ihrer Gerechtsame zu gewährenden Entschädigung ist den Vorschriften in §. 31 der Verfassungsurkunde vom 4. Sep tember 1831 nachzugehen. Wer auf dergleichen Entschädi gung Anspruch zu haben glaubt, hat sich dieserhalb innerhalb eines Jahres von Publikation dieses Gesetzes an bei dem Fi nanzministerium schriftlich anzumelden. Die Unterlassung der Anmeldung zieht den Verlust des Rechts auf Entschädi gung nach sich und es findet hiergegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt". Nun geben uns die Motive eine ziemlich genaue Uebersicht über diejenigen Güter und Herrschaften oder Städte, welche solche Rechte besitzen, und zum Kheil auch über die Begründung dieser Rechte und über deren Umfang. Namentlich sind es die Schönburg'schcn Re- ceßherrschaften, eine große Anzahl Rittergüter in den Erb- landen, auch einige Städte und alle Rittergüter in der Ober lausitz. Nun hat denn die Stagtsregierung gefühlt, daß in Gemäßheit des Recesses von 1740 und des erneuerten Re- cesses von 1835 auf die Rechte des Hauses Schönburg beson dere Rücksicht zu nehmen sei, und daß dem Wegfalle dieser Rechte besondere Verhandlungen wegen der Entschädigung vorangehen müßten, die der Natur dieser Rechte angemessen sind und entsprechen, und deswegen heißt cs auch im könig lichen Decrete: „Se. König!. Majestät sehen der verfassungs mäßigen Erklärung der getreuen Stände über die Annahme des Gesetzentwurfes und der Ermächtigung zu dessen 3
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