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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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daß ohne die finanziellen Bestimmungen das Gesetz nicht ein- zuführcn ist, daß man also nur die Wahl hat, entweder die ses Opfer zu bringen, oder auf die Vortheile, die das Gesetz gewährt und die allgemeine Anerkennung gefunden haben, zu verzichten. Davon abgesehen aber möchte ich die Argu mentation, die man in dieser Beziehung aufgestellt hat, noch etwas weiter fortsetzen. Man sagte nämlich, man müsse diese finanziellen Bedenken berücksichtigen, weil im Augenblicke die Steuerlast zu groß sei. Die Folge von dieser großen Steuerlast ist aber doch jedenfalls die, daß man darauf Be dacht nehmen muß, sie zu vermindern, und am ersten da, wo sie am drückendsten ist. So weit ich aber im Stande ge wesenbin, mit dem Gegenstände mich zu befreunden, muß ich gestehen, daß es mir gerade sich hier darum zu handeln scheint, die Last der Abgaben auf einem Punkte zu vermindern, wo sie am drückendsten ist und in der That das Fortbestehen des ganzen Gewerbes gefährden könnte. Dies der Grund, warum die Finanzverwaltung, so schwer es ihr auch geworden ist, den finanziellen Bedenken eine weitere Beachtung nicht hat angedeihen lassen. Ich erwähne ferner noch eine Aeußerung, die geschehen ist in Bezug auf die Aufhebung des Oberberg amts. Es wurde da ein Vergleich gemacht mit der Forstver waltung und gesagt, es würde dadurch eine Parität herge stellt werden, und es hatte sich bei der Forstverwaltung be reits practisch erwiesen, daß die Einführung einer Mittel instanz nicht zweckmäßig sei. Ich kann diese Aeußerung nicht ganz mit Stillschweigen übergehen. Bei ;der Forstverwal- ttrng waren allerdings früher noch gewisse Einzelbeamte an gestellt, die einen größeren Bezirk zu beaufsichtigen hatten; diese Einrichtung hat sich nicht unbedingtjbewährt und ist demnach später wieder zurückgenommen worden. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob es nicht, namentlich für den Vor stand der Finanzverwaltung selbst, von dem nicht voraus- zusetzcn ist, daß er ein technischer Forstmann sei, wünschens- werth sein müsse, gegenüber der verschiedenen Ansicht eines einzelnen Beamten und eines einzelnen Referenten eine Behörde zu haben, wo er diese Ansicht von verschiedenen Seiten geprüft und dann das gemeinsame Ergebniß ihrer Erwägung dargelegt erhalten könnte. Es fragt sich sehr, ob man auf Line solche Einrichtung bei der bevorstehenden Orga nisation der Forstverwaltung nicht zurückkommeN wird, vor ausgesetzt, was ich selbst als nothwendige Bedingung vor- anstellm würde, daß nicht der Kostenaufwand dadurch ver mehrt wird. Weiter ist erwähnt worden, die nächste Folge dieses Gesetzes würde das Steigen der Kuxe sein, worauf die Inhaber, die sie gekauft hatten, keinen Anspruch hätten. Ich will die letztere Behauptung dahingestellt fein lassen; es wird wahrscheinlich bei vielen Kuxinhabern der Fall sein, daß sie bedeutende Zubußen gegeben haben. Es ist aber nicht gerade dieses Interesse, was man dabei im Auge gehabt hat, sondern die Gefahr, daß am Ende gar keine Kuxliebhaber mehr da sind, wenn nicht der Bergbau eine Erleichterung er hält, und das ist doch allerdings etwas, was für den Bergbau und dieRegierung sehr Wünschenswerth ist. Gehe ich nun über zu dem Anträge, der von dem Herrn v. Friesen gestellt worden ist, so bin ich zunächst vollständig damit einverstanden, daß ein Recht geradeso viel, Materiell nämlich, gelten muß, als das andere; ich glaube aber, es ist hier ein formeller Unter schied, der folglich auch eine formell verschiedene Behandlung bedingt und rechtfertigt. Die Ausnahmen, welche in Bezug auf die Schönburg'schen Receßherrfchaften und die Ober lausitz gemacht worden sind, gründen sich auf staatsrechtliche Verträge, sie stehen also völlig außerhalb der Gesetzgebung der Erblande. Ich muß jedoch bemerken, daß es sich bei den lau- sitzer Rittergütern auch blos noch darum handelt, daß die Provinzialstände noch darüber befragt werden, und dann wird für die Einzelnen dort der Fall ganz derselbe sein, wie hier. Es ist also überhaupt rechtlich unmöglich, daß die säch sische erbländische Gesetzgebung ohne Weiteres auf staats rechtlichen Vertragen begründete Rechte übergehen oder ein seitig beseitigen kann. Anders scheint es mir mit den Rechten Derer zu sein, die von der sächsischen Staatsverwaltung selbst ihr Recht datiren und sich innerhalb der Grenzen ihrer Gesetz gebung bewegen. In dieser Beziehung, schien mir, hat §. 31 der Verfassungsurkundc Anwendung zu leiden, wonach zu StaatszweckeN solche Rechte aufgehoben werden können, vor ausgesetzt und unbedingt zugestattden, nur gegen volle Ent schädigung. Es würbe für die Regierung sehr wünschcns- werth gewesen sein, und sie würde cs auch getyan haben, wenn sie die Zustimmung der Betreffenden erlangt hätte, sich auch über die Gerechtsame des Hauses Schönburg und der Oberlausitzer Rittergüter so weit wegzufetzen, daß das Gesetz vollständig und überall gleichzeitig in Wirksamkeit treten könnte; es würde das in der Schar ein wesentlicher Vortheil gewesen sein. Allein sie konnte das nicht, ohne die Verträge zu verletzen, und muß also die Nachtheile auf sich nehmen, weil es nicht füglich zu ändern ist. Etwas Anderes aber ist es bei denjenigen Befugnissen, die sich blos auf Verleihung durch die Staatsgewalt gründen, also der Gesetzgebung unter worfen sind. Sollte man auch hier die Einführung dieses neuen Berggesetzes immittelst beanstanden, was allerdings nothwendig sein würde, so würde wenigstens ein sehr großer Lheil der Vortheile desselben wieder aufgegeben werden; eS würde eine Störung entstehen, die die Wirkung des Gesetzes selbst wesentlich benachtheiligen, ja den Erfolg haben müßte, daß der Vasallenbergbau selbst, soweit er überhaupt noch be steht, mehr oder weniger darunter litte. Ist übrigens, bis die Einführung des Gesetzes wirklich stattfinden kann, noch so lange Zeit, die Verhandlungen zu beendigen, so wird das der Regierung nur erwünscht sein. Keineswegs ist es ihre Absicht, sofort das Gesetz ernzufüyren und die Entschädigungs ansprüche beruhen zu lassen, im Gegentheil, wenn wirklich Hindernisse die Einführung desGesetzes beanstanden, wird sie Zeit und Gelegenheit gewiß benutzen, um die Verhandlungen auf allen Seiten zu Stande zu bringen, und eZ würde für die Regierung nur sehr erwünscht sein, wenn das Gesetz dann
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