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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Pie die Rede ist; dergleichen kann sehr häufig auch bei dem dritten Falle vorkommen. Ich muß nach meiner Reberzeu- gung immer noch bei meinem Anträge stehen bleiben. v. Tu ch: Ich höre soeben von dem Herrn Referenten, daß bei dem Ausdrucke „Religionsübung" speciell an den Religionsunterricht in der Schule gedacht wird. So habe ich allerdings die Paragraphe nicht verstanden; ich habe vielmehr die Religionsübung, zu welcher der Lehrer kraft seines kirch lichen Bekenntnisses verpflichtet ist, auf den Kirchendienst be zogen und möchte mir darüber noch eine Aufklärung erbitten. Referent v. Welck: Ich bin nicht im Stande, gerade eine besondere Aufklärung darüber zu geben; ich habe mir es fo-gedacht. Staatsminister v. Beust: Die Auffassung der Staats regierung ist allerdings vornehmlich die gewesen, die Herr D. Tuch eben andeutete, und man hat insbesondere darauf Rücksicht genommen, daß eine wiederholte Vernachlässigung Les Kirchenbesuchs den Lehrer der Strafe aussetze. Noch glaube ich aber in Bezug auf das, was der erlauchte Herr Graf eben bemerkt hat, sagen zu sollen, daß ich nicht glaube, daß das bisherige Verfahren des Cultusministeriums Anlaß gegeben habe zu einer ernsten Besorgniß wegen allzugroßer Milde, so sehr dieselbe auch, wenn sie am Orte ist, gewiß nicht verweigert werden wird. v. Hepnitz: Ich wollte nur bemerken, daß ich die Reli gionsübung ebenso verstanden habe, wie Herr v. Tuch, und mich bei meiner Auslassung auch auf die gottesdienstlichen Handlungen bezogen habe. Präsident v. Schönfels: Sofern Niemand weiter das Wort wünscht, um über §.4 zu sprechen, würde ich die Debatte zu schließen haben, und zwar unter Ertheilung des Schluß wortes an den Herrn Referenten. Referent v. Welck: Ich bin allerdings auch der Meinung, daß dieser dritte Satz im Wesentlichen so zu verstehen ist, wie jetzt eben von der hohen Staatsregierung gedacht wurde. Ich erwähnte das auch vorhin blos, um wenigstens zu zeigen, daß auch noch eine andere Auslegung möglich sei, in welcher mir eben der Antrag noch bedenklicher erscheinen würde. Uebrigens ist wohl die Sache nun der Abstimmung weiter zu überlassen. Ich weiß aber nicht, ob sofort über die ganze Pa- ragraphe, oder erst über den Antrag abgestimmt wird. Präsident v. Schönfels: Ich glaube, daß erst abge- sti'Mmt werden kann über den Antrag der Deputation, welcher auf die Weglassung der Worte „und Diener" geht, und dann über den Antrag Sr. Erlaucht des Grafen zu Solms, und endlich aufdieParagraphe in der beschlossenenMaaße. Wenn Niemand getzen diese Fragstellung etwas einwendet, werde ich demgemäß verfahren. — Es scheint nicht so. Der Antrag der Deputation geht dahin, im vierten Satze der Paragraphe die Worie „und Diener" in Wegfall zu bringen, gleichwie es die zweite Kammer auch gethan hat; ich frage: ob d ie Kam mer sich mit diesem Anträge ihrer Deputation einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Der AntragSr.Erlaucht des Herrn Grafen zu Solms bezieht sich auf den dritten Satz in der vierten Paragraphe und geht dahin, die Worte „auf grobe Weise" in Wegfall zu bringen; ich frage: ob die Kammer diesem Anträge des Herrn Grafen bei pflichtet? — Wird mit 20 gegen 14 Stimmen verneint. Präsident v. Schönfels: Ich richte nun die Frage auf dieParagraphe selbst und frage: ob die Kammer ge meint ist, dieser Paragraphe in der beschlossenen Maaße ihre Zustimmung,zu ertheilen? — Einstim mig Ja. Referent v. Welck: §.5. Der siebente Punkt §. 54 fällt in Folge des Zusatzes §. 4 Nr. 4 zu §. 53 hinweg. Dagegen kann das Befferungsverfahren gegen einen Lehrer auch eingeleitet werden, wenn derselbe irgend eines geringem Vergehens, als der Z. 4 unter 2 dieses Gesetzes be zeichneten, bezüchtigt wird, und, dafern er deshalb in Un tersuchung kommt, nur im Mangel mehrern Verdachts frei gesprochen, oder die Untersuchung aus Gnaden oder auf Antrag des zur Anzeige Berechtigten niedergeschlagen oder nicht fortgestellt wird, dafern aber eine Untersuchung über ihn nicht verhängt oder zu Ende geführt worden, nach Dis- ciplinarerörterung des Vergehens überführt oder doch ver dächtig befunden wird. Die Deputation sagt: sä §. 5. Nach dem Punkt? in §. 54 des Gesetzes vom 6. Juni 1835 soll das Besserungsverfahren eingeschlagen werden: „bei wiederholt an den Tag gelegter Neigung zum öffentlichen Schmähen über Einrichtungen und Anordnungen, ingleichen über Behörden und Die ner des Staates und der Kirche." Nach Punkt4in §. 4der gegenwärtigen Gesetzvorlage kann in einem solchen Falle die Entlassung des Lehrers er folgen. Da nun aber nach den Beschlüssen zu §. 4 die Ent lassung nicht auf den Fall erstreckt werden soll, wo eine schmä hende Aeußerung gegen „einen Dienerdes Staates oder der Kirche" vorliegt, so wird für einen solchen Fall die Bestim mung der §. 54 des Gesetzes von 1835 beizubehalten, zu dem Ende aber dem ersten Satz in §. 5 der Vorlage folgende von der jenseitigen Kammer beschlossene Fassung zu geben sein. „Aus dem 7. Punkte §. 54 fallen, in Folge des Zu satzes §. 4 Punkt 4 zu §. 53, die Worte: „Einrichtungen — Behörden und" weg." Im Uebrigen empfiehlt man die unveränderte Annahme der §. 5. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, obüber §. 5 Jemand das Wort begehrt. Es scheint nicht so, ich werde daher sogleich zur Fragstelluug übergehen. Die Deputation beantragt eine veränderte Fassung des ersten Satzes dieser Paragraphe, und zwar wünscht sie, daß diese neue Fassung folgendermaaßen lautet: „ Aus dem. siebenten Punkte §. 54.
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