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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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fallen in Folge des Zusatzes 4 Nr. 4 zu 53 die Worte: „Einrichtungen — Behörden und" weg". Die zweite Kam mer hat dieselbe Abänderung beschlossen, dieDeputation trägt darauf an, daß diese Kammer etwas Aehnliches thue, und ich frage: ob die Kammer in dieser Beziehung ihrer Deputation beipflichtet? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: JmUebrigen empfiehlt die Deputation die unveränderte Annahme dieser Paragraphe, und ich frage: ob die Kammer gemeint sei, hierihrerDe- putation beizustimmen? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §. 6. Der zweite Vorhalt (H. 55) kann sofort und mit Ueber- gehung des ersten auch ertheilt werden r 1) bei Ungehorsam des Lehrers gegen Anordnungen der vorgesetzten Behörden, wenn die Anordnung von besonderer Wichtigkeit oder das Benehmen des Lehrers von erschwerenden Umstanden begleitet ge wesen ist; und 2) in den §.5 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, nach Beschaffenheit des Vergehens und des ermittelten Khatbestandes. Das Deputationsgutachten empfiehlt ebenfalls die un veränderte Annahme der §.6, sowie solche auch in der zweiten Kammer erfolgt ist. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §. 6 das Wort zu ergreifen gedenkt, so frage ich: ob Sie nach Anrathen Ihrer Deputation diese Paragraphe unverändert, wiesiein der Gesetzvorlage sichbe- findet, anzunehmen gemeint sind? — Einstim mig Ja. « Referent v. Welck: 8-7. Alle Lehrer haben sich der Theilnahme an politischen Vereinen und des Besuchs politischerVersammlungen schlech terdings zu enthalten. Das Deputationsgutachten lautet: aä§.7. Die Regierung hält die Bestimmung dieser Paragraphe für nothwendig, im Interesse der Schule sowohl, als der Leh rer selbst. Eine weitere Ausführung dieser Ansicht ist Seiten des Herrn Regierungscommissars bei den Verhandlungen in der zweiten Kammer erfolgt, (S. 1747 Mittheilungen.) und die Deputation konnte nicht anders, als diese Gründe für so schlagend zu erkennen, daß sie ihrer verehrten Kammer die Ablehnung der von der jenseitigen beschlossenen Fassung dieser Paragraphe und die unveränderte Annahme derselben nach der Gesetzvorlage empfehlen zu müssen glaubt. Die von der zweiten Kammer beschlossene Fassung lautet: „Die Regierung kann den Lehrern die Kheilnahme an politischen Vereinen und den Besuch politischer Versammlungen, sowohl im Allgemeinen als in be sonder» Fällen untersagen." Je mehr man der von der jenseitigen Deputation in ihrem Bericht (S. 531 Beilage zur Hl. Abthl.) ausgesproche nen Ansicht beipflichten muß, „daß politische Vereine und Versammlungen das Feld durchaus nicht sind, auf dem sich die Schul lehrer bewegen sollen, da sie hier in, für ihre Stel lung höchst nachtheilige Conflicte gerathen und häufig genöthigt sein werden, bei Ergreifung der einen Partei der andern entgegenzutreten und so sich Eltern und Kinder zu entfremden, um so angemessener erscheint es auch, ein derartiges Verbot präceptiv auszusprechen. Der Regierung eine Ermächtigung hierzu nur für einzelne Fälle oder nur in Bezug auf einzelne Individualitäten zu ertheilen, würde gerade Veranlassung geben, den Vorwurf von Willkür und Parteilichkeit gegen die Regierungsbehörden zu erheben. Wir glauben auch in der Voraussetzung nicht zu irren, daß es vielen Schullehrern selbst erwünscht gewesen wäre, wenn ein derartiges allge meines Verbot schon in den letztvergangenen Jahren bestan den hätte und sie durch dasselbe von einer Betheiligung an dem öffentlichen politischen Leben abgehalten worden waren, deren Kragweite und Consequenzen sie im Voraus oft nicht einmal zu beurtheilen vermochten. Dagegen kann ein den Staatsbürgern im Allgemeinen ertheiltes Recht, so wie ein solches in Z. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochen worden, unserer Ueberzeugung nach durchaus nicht behindern, daß ein oder die andere Claffe von Staatsbürgern von derBenutzung derselben in dem Falle gesetzlich ausgeschlossen werde, wenn man diese Letzten, für unvereinbar mit dem speciellen Beruf, den sich diese Claffe erwählt hat, erachten muß. Präsident v. Schönfels: Die Discussion über §. 7 ist eröffnet. v. Egidy: Ich bin ganz damit einverstanden, daß den Schullehrern die Theilnahme an politischen Vereinen und der Besuch politischer Versammlungen schlechterdings ver boten werden soll; es scheint mir aber in dieser Paragraphe noch eine Lücke, nämlich das Compelle scheint zu fehlen. Was soll denn eigentlich werden, wenn die Herren Schul lehrer nicht folgen und doch die Kheilnahme an politischen Vereinen sich erlauben? Eine Strafe ist nirgends angedryht, ich glaube auch nicht, daß solche Fälle unter die Strafbestim mungen der §. 7 unter 4 und 5gehören. Ich würde also wenig stens wünschen müssen, daß die hohe Staatsregierung die Güte hätte, eine Erklärung abzugeben, daß entweder sofortige Entlassung oder Anwendung des Straf- und Besserungsver fahrens wie bei Verstößen gegen Z. 7 Anwendung finden soll, wenn die Schullehrer gegen die vorliegende Paragraphe handeln. Regierungscommifsar v. Hübel: Es scheint mir lischt nöthig, daß hier eine Strafbestimmung ausgenommen werde; denn wenn der Lehrer gegen das gesetzliche Verbot handelt, so wird eine Verwarnung erfolgen, und wenn er doch fortfährt, dem Gesetze und den Verordnungen seiner Vorgesetzten ent gegenzuhandeln, so wird er seines Amtes entlassen werden können. Präsident v. Schön fels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu wünschen, ich würde daher die Debatte über §. 7 schließen und dem HermReferenten das Schlußwort ertheilen.
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