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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Referent Bürgermeister Hennig: Im Namen der ersten Deputation habe ich Ihnen heute Vortrag zu erstatten über das königlicheDecret, Nachträge zu den bisherigen Ablösung?« gesehen betreffend. (Nach Vortrag des königlichen Decrets und des allgemeinen Lheils der Motive, s. dieselbe L.-M.H. K.Nr. 54S. 1151 fg.) Der Bericht sagt hierüber Folgendes: Mittelst königlichen Decrets vom 22. Juli 1850 legte die Staatsregierung den versammelten Ständen einen Gesetzent wurf vor, welcher überschrieben ist: „Nachträge zu den bis herigen Ablösungsgesetzen." Der Entwurf, welcher zunächst an die zweite Kammer gelangt und dort mit weniger Abän derung angenommen worden ist, zerfällt in drei Abschnitte; im ersten Abschnitte wird von den Rechten der Guts- und Ge richtsherren gehandelt, welche ohne Entschädigung in Wegfall kommen. Es sind dies hauptsächlich diejenigen, welche mit der Guts- und Gerichtsherrlichkeit in Verbindung stehen. Der zweite Abschnitt handelt von solchen Rechten, welche der Ab lösung unterliegen sollen; es sind dies diejenigen, welche, wenn schon sie in der Regel mit der Guts- und Gcrichtsherr- lichkeit verbunden sind, doch ihrem Wesen nach als auf Ver trag oder andern Privatrechtstiteln beruhende zu betrachten sind; in diesem Abschnitte sind zugleich die Grundsätze mit enthalten, nach welchen die Ablösung dieser Befugnisse erfol gen soll. Der dritte Abschnitt endlich enthält einige Bestim mungen in Bezug auf das einzuschlagende Verfahren. Nach Ausweis der Motive, auf welche man sich deshalb zu beziehen erlaubt, rechtfertigt die Regierung die Erlassung des Gesetzes durch Folgendes: Nachdem die außerordentliche Ständeversammlung in einer Schrift vom 13. November 1848 darauf angetragen: „daß die Regierung über Aufhebung und beziehent lich Ablösung der aus dem öffentlichen oder Privat rechte herrührenden Vorrechte der Rittergüter und der gleichberechtigten Privaten und Corporationen Gesetzentwürfe vorlegen lasse," fei dieser Antrag rninittelst dadurch erledigt worden, daß die, die erwähnten Vorrechte betreffenden Bestimmungen der deutschen Grundrechte §§. 34, 35 und 36 durch Verordnung vom 2.Marz1849 als Gesetz publicirt worden feien, nämlich: §.34. „Jeder Unterthanigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf. §.35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 1) die Patrimonialgerichtsbarkeit und diegrund- herrlichePolizei sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Ab gaben, 2) die aus dem guts- und schutzherrlichen Ver bände fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesenRechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigenBerechtigten dafür oblagen. §.Z6. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ab lösbar; ob nur auf Antrag desBelafteten oder auch des Berechtigten und in welcher Maaße, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen." Alle diese Bestimmungen — mit Ausnahme der Auf hebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, der grundherrlichen Polizei und der aus ihnen fließenden Befugnisse, ingleichen der Art und Weise, wie die Ablösung der Grundlasten erfolgen solle, was Alles erst durch die Landesgesetzgebung festzustellen sei — seien in Folge ihrer Publikation in Sachsen so fort in Wirksamkeit getreten. Es sei die gesetzliche Publika tion dieser Bestimmungen eine vollendete Thalsache, die nur durch ein neues Gesetz wieder beschränkt oder aufgehoben werden könne. Wohl aber bedürfe es noch eines mit den Ständen zu vereinbarenden Gesetzes, durch welches alle die jenigen Bestimmungen getroffen würden, die für das König reich Sachsen noch erforderlich seien, um die hier in Frage kom menden Verhältnisse zu ordnen und daher die deshalb seit dem Jahre 1832 bereits erlassenen Ablösungsgesetze zu er gänzen." Es gründet sonach die Staatsregierung die Erlassung des Gesetzes theils auf den oben erwähnten ständischen An trag, theils und hauptsächlich aber auf die Publikation der angezogenen Bestimmungen der Grundrechte. Ob sich vie Vorlegung eines solchen Gesetzes durch Bezugnahme auf die Grundrechte rechtfertigen lasse, wie es Seiten der Staatsregierung geschehen, darüber waren die Ansichten der Deputationsmitglieder verschieden. Ein Theil wollte die Rechtsgültigkeit der Grundrechte und die rechtliche Wirkung ihrer in Sachsen erfolgten Publikation nicht aner kennen. Die Grundrechte seien lediglich berechnet gewesen auf die beabsichtigte Einheit des deutschen Reichs, sie seien nur ein Theil der von der Nationalversammlung geschaffenen Reichsverfaffung, beides sei nicht zu Stande gekommen, weder die Reichseinheit, noch die Reichsverfassung, und hier durch habe sich der Zweck der Grundrechte erledigt und mit diesem die letzteren selbst. Dazu komme, daß in den Grund rechten überhaupt Bestimmungen enthalten seien, deren Durchführung in Sachsen mit Gefahr für den Staat und den öffentlichen Rechtszustand verbunden sei. Die Regierung selbst habe dies ausdrücklich und thatsächlich dadurch aner kannt, daß sie ein die Aufhebung der Grundrechte als solcher bezweckendes Dekret den Kammern vorgelegt habe. Was die Publikation derselben in Sachsen anlange, so sei dieser Act notorisch von Umständen begleitet gewesen, die genug sam bewiesen, daß die Regierung dabei theils von einer irr- thümlichen Voraussetzung ausgegangen, theils auch nicht in völliger Willensfreiheit gewesen, sondern von den Umständen gedrängt worden sei. Geirrt habe sich die Regierung inso fern, als sie vorausgesetzt habe, daß die Reichsverfassung und die Einheit des deutschen Reichs zu Stande kommen werde, gehemmt in der freien Entschließung aber sei sie insofern worden, als sie von allen Seiten zu Einführung der Grund rechte gedrängt worden, und weil sie unter den damaligen politischen Verhältnissen gefürchtet habe, daß es dem Staate und der öffentlichen Ordnung Gefahr bringen könne, wenn sie jenem Verlangen nicht in Zeiten nachgebe; Handlungen aber, welcher nicht aus freier Entschließung und Ueberzeu- güng, sondern aus Jrrthum und Zwang hervorgegangen seien, seien ohne rechtsverbindliche Wirkung. Endlich seien
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