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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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im Wesentlichen im Sinne des vorliegenden Deputations berichtes. Nimmermehr aber könnte ich es über mich ge winnen, dem Urtheile derDeputation der jenseitigen Kammer beizupflichten, „daß dieses Gesetz aus Rücksichten der Staatsklugheit und der öffentlichen Wohlfahrt geboten worden sei." Dieser Behauptung muß ich mit aller Entschiedenheit meiner Ueberzeugung entgegentreten; bei ihr mu ß ich einen Augenblick verweilen, weil sie gewissermaaßen eineGesammtwürdigung der Gesetzvorlage enthält, für die ich Weberin meinem Rechtsgefühle, noch in meiner Anschauung der hier einschlagenden öffentlichen Verhältnisse irgend ein sicheres Anhalten finden kann. Warum, frage ich, Rechte, die aus der Patrimonialgerichtsbarkeit und der grundherrlichen Polizei beruhen, aufheben, so lange diese Institute selbst noch bestehen? Gebietet die Staatsklugheit, erheischt die öffent liche Wohlfahrt, Leistungen, welche vertragsmäßig bestehen, Leistungen, die nicht die geringste feudalistische Zuthar an sich tragen, aufzuheben ohne Zustimmung der Betheiligten, auf zuheben nach einem unzureichenden, rief in die Vermögens verhältnisse eingreifenden Ablösungsmaaßstabe? Weshalb Leistungen, die in Folge kaum erst ergangener Gesetze bis zu diesem Augenblicke ablösbar sind, mit einem Federstriche be seitigen ? — Können, dürfen überhaupt nutzbare Rechte ohne Entschädigungen Wegfall gelangen? — Weshalb die zeit- herigen Guts- und Gerichtsherren ihrer Befugnisse als sol cher entkleiden und ihnen gleichzeitig das Schwert über ihren Häuptern zeigen mit dem Zurufe: „Ihr habt aufgehört zu sein, was ihr wäret, gelegentlich und zu seiner Zeit sollt ihr erfahren, was etwa künftig noch aus euch werden kann!" Ist das geeignet, die Gemüther der schwergeprüften Betheiligten zu beruhigen, das tief erschütterte Vertrauen neu zu beleben? Soll man so den großen Grundbesitz nach und- nach verküm mern lassen? Soll man ihm entziehen, was die Weisheit dieser Regierung wenigstens theilweise bisher, was die Weis heit früherer Regierungen vollständig schützte, pflegte, be wahrte? — Meine Herren, es ist ein eigen Ding um die Staatsklugheit in der Gesetzgebung! Das eben ist nach meinem Dafürhalten das Wesen einer gediegenen Gesetz- gebungspolitik, daßsie vorsichtig bemesse, was von dem Bestehenden das Recht auf Fortbestand in sich tragt und was dagegen den Anforderungen der Zeit verfällt. Der Staats mann, der da nicht glaubt, daß die laufende Zeit bis zu einem gewissen Grade die vergangene bekämpfen und besiegen kann, verfehlt sein Werk. Ebenso der Staatsmann, der über der Gegenwart die Vergangenheit vergißt und sich bemüht, jede Spur der letztem zu vertilgen. Diese Extreme vermitteln — das ist die Aufgabe! Aber ohne Gerechtigkeit — Gerechtig keit nach allen Seiten hin — ist eben keine Vermit telung gedenkbar. Diese Gerechtigkeit war in der Vorlage zu vermissen. Ihre Deputation ist bemüht gewesen, das Vermißte zu ergänzen, und glaubt damit im Sinne der ge ehrten Kammer gehandelt zu haben. Ueberall, wo es gerecht fertigt, hat sie auf Entschädigung gedrungen, sich wohl be wußt, daß die Ermittelung und Beschaffung dieser Ent-- schädigung mit Schwierigkeiten verknüpft sei. Aber jede Pflicht will erfüllt sein, sei es auch unter Seufzen. Auch d i e Pflicht, welche der Staat sich selbst auferlegt. Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der Gesetz vorlage werden in den Motiven bezeichnet „als der letzte durchgreifendeSchrittzuEntlastungdesGrund- eigenthums." Jawohl! durchgreifend bis in den inner sten Nerv der Vermögens - und Besitzverhältniffe! Und wo mit wird in den Motiven dieses Durch greifen gerecht fertigt? „Das Ablösungsgesetz — heißt es dort — hat die baaren Geldgefälle ausgenommen, wegen der davon zu erwartenden Vermehrung der Landrentenbankschuld; allein bei den jetzigen Verhältnissen ist die Ablösung auch dieser Geldgefälle unaufschieblich. Man kann es nicht darauf ankommen lassen, ob und wie bald die Grund besitzer dieser Last sich entledigen. Ich frage: Welche Verhältnisse sind es, die zu dieser Ablösung der baa ren Geldgefälle drängen? Die Motive begnügen sich in dieser Beziehung mit einer kurzen Hindeutung auf die Noth- wendigkeit einer zu vollendenden Entlastung des Grundbe sitzes. Weniger zurückhaltend ist der Bericht der Deputation der jenseitigen Kammer. Er sagt uns, was man so im Allge meinen für die Ablösung der baaren Geldgefälle anzufüyren pflegt, etwaFolgendes: Mit demAblösungsgesetzevom Jahre 1832 war es nicht abgethan, das beseitigte Frohnen und Dienste. Es mußten auch die Laudemien abgelöst werden. Allein auch damit ist es nicht abgethan. Es müssen nun auch die baaren Geldgefälle abgelöst werden, denn diese sind eben die Hauptquelle der Unzufriedenheit gewesen im Jahre 1848, sie haben den politischen Sturm heraufbeschworen über das Land. Freilich wird es hierbei nicht abgehen ohne Eingriffe in Privatrechte; allein das ist nun einmal nicht anders, wo höhere politische Rücksichten vorwaltend sind. So ungefähr argumentirt der jenseitige Deputationsbericht, so argumen- tiren die Gemäßigten. Die Unmäßigen finden sich berechtigt, auszurufen: „Hinweg mit diesen baaren Geldgefällen, diesen Resten des Junkcrthums! Hinweg mit diesen Feudallasten, diesen Ueberresten aus der Zeit des eisernen Faustrechts! Ich antworte kurz. Die Ablösung der Frohnen, durchgeführt in Sachsen rascher, als irgend wo anders, bezweckte und bewirkte die Entlastung des Grundeigenthums von störenden Dienst barkeiten. Sie hat sich segensreich bewährt, gleichmäßig für Verpflichtete, wie für Berechtigte. Sie ist durchgeführt wor den ohne allzu fühlbare Härten für Beide. Nun kam es zur Ablösung der Laudemien. An sich schon weniger dringend ge boten, war es immerhin rathsam, auch diese Leistungen zu be seitigen, weil sie im Verlaufe der Zeit gehässig geworden waren, vornehmlich wegennichtentsprechenderGegenleistung. Bei dieser Ablösung der Laudemien ging es nun schon nicht ab ohne sehr fühlbare Härten, ohne große Vermögensoer- luste für die Berechtigten. Allein mit dieser Ablösung der Laudemien ist die Entlastung des Grundeigen-
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