Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wohle der Staatsangehörigen auszufallen, zu deren Verder ben gereichen, dann muß ich sie entschieden zurückweisen,und ich will damit nur andeuten, daß ich meine moralische Verant wortlichkeit als Stand höher stelle, als alle und jede aus die sem Gesetze zu erwartenden pekuniären Vortheile oder zu fürchtendenpecuniären Nachtheile. Es wäre sehr zu wün schen, wenn die Staatsregierung sich entschließen könnte, zu erklären, noch entschiedener wie sie es schon gcthan, daß sie die etwaige Zweckmäßigkeit dieser Maaßregel über deren Recht mäßigkeit gestellt habe. Es würde dadurch dem verletzten Prin- cip der Unverletzlichkeit des Eigenthums und der Heiligkeit der Contracte wieder etwas aufdieBeine geholfen werden. Ich werde mit der Deputation stimmen. v. Schönberg-Bibran: Das vorliegende Gesetz stellt die Entlastung des ländlichen Grundbesitzes in ausge dehntester Weise in Aussicht und erfüllt sonach die Erwar tung, welche man seit Jahren in dieser Beziehung an die Ge setzgebung stellen zu müssen glaubte. Es fragt sich nur: von welchen Grundsätzen hat die Regierung sich bei dem vorliegen den Gesetze leiten lassen, nach welchen Grundsätzen hält sie die Ermöglichung der Entlastung für Recht? Sowohl aus dem ersten, als aus dem zweiten Abschnitte des vorliegenden Ge setzes läßt sich deutlich erkennen, die Regierung erkannte hier bei kein anderes leitendes Princip an, als für den ersten Ab schnitt die Publikation der Grundrechte als vollendete That- fache, für den zweiten Abschnitt, ein Verlangen und Ansin nen an die Berechtigten zu stellen, welches mit dem Gerech tigkeitsgefühle im schroffsten Widerspruche steht. Ich ver lange nicht von der Gesetzgebung eine zu Eis. gefrorene Stabilität der leitenden Grundsätze; allein die politische An schauungsweise der Regierung muß, durch die Verfassung ge regelt, ihren Ausdruck in den Gesetzen wiedersinden. Ich habe mich bemüht, bei dem vorliegenden Gesetze diese Ver gleichung anzustellen. Ich bin zu keinem Resultate gelangt; das vorliegende Gesetz steht im Widerspruche mit den Bestim mungen unserer Verfassungsurkunde. Haben zwei unglück selige Jahre dem Sinne für Recht und Gesetz tiefe Wunden geschlagen, nun, so konnte dieBerufung auf die Grundrechte, es konnte die dem Rechte widersprechende Modalität der Ab lösung bei dem vorliegenden Gesetze jenem Sinne keine neue Kraft und Stärke verleihen. Halte man mir nicht ein, es liege die politische Nothwendigkeit vor, Opfer zu bringen. Han delte es sich darum, die Ruhe und Zufriedenheit des Landes durch pekuniäre Opfer zu erlangen, ich würde meinerseits sehr gern dazu bereit fein; allein dieGeschichte belehrt uns eines An dern. Ein in sturmbewegter Sitzung erlangtes Votum der gänz lichen Aufhebung aller Feudalrechte in Frankreich konnte jenem unglücklichen Lande keine Ruhe, keine Zufriedenheit bereiten. Durch solche Opfer schließt man die Revolutionen nicht; man schließt sie nicht, indem man die Rechte Einzelner kränkt. Man schließt die Revolutionen nicht, indem man die Preß freiheit so zu sagen nur dem Namen nach beibehalt und durch Preßgesetze die Regierung zu stützen sucht; man schließt aber eine Revolution, sobald man dem Rechte die Ehre giebt, auss welcher Seite es auch sei; man schließt dieselbe, sobald man^einem Volke politische Institutionen giebt, wo durch dasselbe sich geehrt und gekräftigt fühlt und dem Rechts gefühle zugeführt wird. Für unsere Regierung kann es dem nach sich nur um ein leitendes Princip bei der Gesetzgebung handeln, und dieses Princip muß die Regierung — und sie ist dazu verpflichtet — aus der bestehenden Verfassungsurkunde schöpfen. Ein schwankendes System, bald nach links, bald nach rechts, um Meinungen zu vereinigen, die sich demRechte nach ewig trennen müssen, führt zu keinem Ziele, weder hier noch anderwärts. Ich will die Kammer nicht länger ermü den mit Darlegung von Ansichten, die ich und meine Freunde, so hoffe ich zuversichtlich, theilen. Ich erkläre nur noch, daß ich mit dem Berichte der Deputation mich einverstanden er klären und ihm beistimmen zu müssen geglaubt habe, und daß ich für denselben stimmen werde. v. Watzdorf: Es kann nicht meine Absicht sein, mich über den vorliegenden Gesetzentwurf und den von der Depu tation erstatteten Bericht hier weitläufig zu verbreiten; ich werde blos mit wenigen Worten den Standpunkt andeuten, in welchem ich zu diesen beiden Aktenstücken stehe. Zuvör derst erkläre ich unumwunden, daß mir am Zustandekommen des Gesetzes, vorbehältlich der Gerechtigkeit und Billigkeit noch zu stellender Modisicationen, sehr viel gelegen ist, und daß ich also in dieser Beziehung von mehreren der geehrten Vorredner entschieden abweiche. Ich lege ein sehr großes Gewicht darauf, daß Sachsen im Ablösungsgefetze andern Staaten mit gutem, nachahmungswürdigem Beispiele vor angegangen ist, daß es namentlich zuerst ein Institut gegrün det hat, die Landrentenbank, um welches viele Staaten uns beneidet haben und welches nachzuahmen man im Begriffe steht. Deshalb können wir aber auch bei andern Ablösun gen, welche in allen unfern Nachbarstaaten bereits Platz ge griffen haben, nicht Zurückbleiben, wir müssen denselben Weg betreten, um die noch übrigen Grundlasten, welche auf dem Grundbesitze haften, durch zeitgemäße Ablösungen zu entfer nen. Wenn es nun hiernach mein unzweifelhafter Wunsch ist, daß dieses Gesetz zu Stande komme, so schließt dieser Wunsch natürlich die Bedingung nicht aus, daß dies auf eine den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit entspre chende Weise geschehe. Deshalb werde ich mich auch im All gemeinen mit dem Principe der Deputation einverstanden er klären, daß für die im ersten Abschnitt bezeichneten Rechte Entschädigung gewährt werde, vorbehältlich der Ausnahme derjenigen, welche zum Zwecke der Patrimonialgerichtsbar keit bestanden und welche mit dieser natürlich auch fallen. Ueber die Modalität der festzusetzenden Entschädigung bin ich noch nicht vollständig mit mir einig. Ich werde die Ent gegnung der Staatsregierung vernehmen auf die von der Deputation gemachten Vorschläge, und wenn ich in dieser Beziehung meine Ansicht noch nicht ganz festgestellt habe, so liegt das hauptsächlich an dem Umstande, daß wir die Größe
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder