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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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HUng zu Stande zu bringen: so muß ich dem entgegnen, es wird gewiß weder mir noch der Deputation zur Last gelegt werden können, daß wir das Zustandekommen des Gesetzes auf indirecte Weise verhindern wollten; denn wir halten das Gesetz auch Noch für ausführbar unddurchführbar, wenn wir auch die Ablösung nach dem fünfundzwanzigfachen Be trage beantragen. In dieser Weise haben die Ablösungen zeither immer stattgefunden, und ich kann versichern, daß sie in sehr vielen, mir selbst einzeln bekannt gewordenen Fallen von den Gutsherren auf diese Weise unweigerlich vorgenom men worden sind. Uebrigens sind aber auch von der Depu tation einige Erleichterungen zu Gunsten der Belasteten vor geschlagen worden; ich wollte also nur dadurch !zu erkennen geben, daß von Unausführbarkeit des Gesetzes wohl kaum die Rede sein kann. Im Gegentheil, so unangenehm mir auch das ganze Gesetz ist, so will ich, da es scheint, daß die Berech tigten selbst zum Lheil das Zustandekommen desselben wün schen möchten, dieses durchaus nicht erschweren. Noch ein mal erlaube ich mir, auf die Grundrechte ^mit einem Worte zurückzukommen, um wenigstens einige Widerlegungen zu entkräften und nicht in den.Schein zu gerathen, als ob ich etwas Ungeschicktes behauptet hatte. Die Staatsregierung beharrt bei der Behauptung, daß die Grundrechte ein sächsi sches Gesetz seien, mit Zustimmung der Stände gegeben, for mell also nach den verfassungsmäßigen gesetzlichen Vorschrif ten gültig. Sie sind also, wie ich in meiner ersten Rede sehr richtig unterschieden habe, nicht Grundrechte des deutschen Volkes, sondern, wie ich sie schon vorhin nannte, königl. säch sische Grundrechte. Wenn aber das der Fall ist, warum hat denn dieStaatsrcgierung gesagt: „der Reichsverweser verkündet als Gesetz", warum spricht sie im ersten Artikel vom deutschen Volke und vom deutschen Reiche, warum spricht sie weiter §. 2 vom deutschen Reichsbürgerrecht? Wir sind doch nicht das deutsche Volk und das deutsche Reich? Warum spricht sie im ll. Abschnitt Artikel 8 von Aufhebung der Verfassungen oder der Form der Abstimmung, welche das Zustandekommen einer neuen Verfassung verhindern könnten? Das war ja gar nicht nothwendig. Bei uns war ja das Zwei kammersystem schon gebrochen, das hatte man schon durch die Verfassung vom 15. November 1848 erreicht. Wenn sie also als sächsisches Landesgesetz gegeben sein sollten, so bedurfte cs ja dieser Bestimmungen gar nicht mehr. Man hatte also die Grundrechte so fassen sollen, wie sie für Sach sen anwendbar und ausführbar waren. Es steht der sächsi schen Regierung so gut wie jeder andern zu, ein fremdes Gesetz anzunehmen, wenn sie seinen Inhalt für Sachsen passend fin det, es aufgesetzmäßigem Wege vorzulegen, berathcn zu lassen und, wenn es die Zustimmung der Stände erhält, zu publici- ren. Kein Mensch aber wird sagen, wenn wir z. B. ein engli sches Gesetz für uns annehmen wollten: „Wir, Friedrich August rc., verkünden mit Zustimmung der Kammern nachste hendes Gesetz: Wir, Victoria, von Gottes Gnaden Königin von Großbritannien verkünden hiermit u. s. w. Ein sächsi sches Gesetz muß doch im sächsischen Style verkündet werden und so gefaßt sein, daß es in Sachsen ausgeführt werden kann. Also, meine Herren, verzeihen Sie mir, die Sache hinkt von allen Seiten, es ist hier ein Widerspruch, man mag die Sache betrachten wie man will. Ich habe diesen Wider spruch nur ins gehörige Licht stellen wollen. Denn über die FrageMnd die Grundrechte gültig oder nicht? werden wir nie wegkommen; es wird immer zweifelhaft bleiben, ob sie gültig sind oder nicht, so lange noch überhaupt von diesem unglückseligen Worte ^Grundrechte" die Rede ist. Sind aber diese Zweifel einmal vorhanden, so muß doch jede Interpreta tion im Sinne des gültigen allgemeinen Rechts geschehen, für das, was anerkannten Rechtes ist, muß die Präsumtion doch allemal entscheiden. Also an dieser Ansicht festhaltend, rhut es mir unendlich leid und ich wünschte, es wäre nie geschehen, daß sich von der Staatsregierung im Jahre 1850 auf diese Grundrechte bezogen worden wäre, und diese Ansicht kann ich, so leid es mir auch thut, auch jetzt nicht ändern. Staatsminister v. Friesen: Nur wenige Worte in Be zug auf Dasjenige, was der Herr Vorredner über die Art und Weise der Publication der Grundrechte gesagt hat! Ich will darüber gar nicht rechten, ob man sie vielleicht in anderer Weise, in anderer Form hätte publiciren können; aberKhat- sache ist es, daß damals alle sogenannten Reichsgesetze auf dieselbe Weise publicirt worden sind. Ich mache hierbei nur aufmerksam auf die allgemeine deutsche Wechselordnung, welche doch gewiß Niemand für ungültig erklären wird, und welche auch mit den Worten anfängt: „Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 24. November, verkündet als Gesetz: rc." Es war dies da mals die angenommene Weise, alle dergleichen Gesetze zu publiciren, und alle die Gründe, welche heute gegen die for melle Geltung der Grundrechte in Sachsen angeführt worden sind, soweit sie aus der Form der Publication hergenommen worden, lassen sich auch in Bezug auf die Wechselordnung anführen. Präsident v. Schönfels: Es findet sich für den allge meinen Theil kein Redner weiter eingezeichnct, und insofern sich Niemand mehr meldet, schließe ich die allgemeine Debatte und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Bürgermeister Hennig: Ich will ganz kurz sein, um die Discussion nicht noch länger aufzuhalten. Die meisten Mitglieder, welche heute das Wort ergriffen haben, sprachen sich hauptsächlich gegen die Motive aus, welche dem Gesetzentwürfe beigegeben worden sind, und zwar nach einer doppelten Richtung hin. Einmal nämlich, weil den Grundrechten darin Geltung beigemeffcn worden ist, und dann, weil die im ersten Abschnitte des Entwurfes genannten Befugnisse ohne Entschädigung wegfallen sollen. Die Staats regierung hat darauf bereits das Nöthige entwickelt, und ich habe dem nichts hinzuzufügen. Was dagegen den Bericht anlangt, so haben sich sämmtliche Redner mit dem darin nie-
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