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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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daher allerdings für manche Falle angemessen, die Bestim mungen über das Zustimmungsrecht der Mitbelehnten zur Alienation noch weitergreifen zu lassen. Dasjenigeanlangend, was vom Ministertische aus bemerkt worden ist über die zeit- her schon stattgefundene Anwendung der Vestimm'ungen des Torgauer Ausschreibens auf Allodisicationen, so hatten wir nach der Fassung des Ausschreibens nicht voraussetzen können, daß es auch auf Allodisicationen sich erstrecke, da darin nur von Veräußerungen die Rede ist. Jndeß haben wir die erhal tene Erläuterung über diese Rechtsfrage nur dankbar anzu erkennen. v. Heynitz: Ich wollte mich nur in ähnlicher Weise äußern, wie es von dem Herrn v. Zehmen soeben geschehen ist. Die Deputation ist keineswegs von der Ansicht geleitet worden, das Lockerwerden der bestehenden Verhältnisse durch die Auflösung des Lehnverbandes nach Oben und Unten den Vasallen zu befördern, die Deputation hat im Gegentheil das, was sich für das Fortbestehen des Lehnverbandes sagen läßt, vollkommen anerkannt, ja die Deputation hat namentlich darauf hingewiesen, wie bedenklich, wie mißlich und wie un gerecht es sein würde, wenn in die Verhältnisse der Familien auf eine das Eigenthumsrecht beschränkende Weise eingegrif fen würde. Die Deputation ist aber davon ausgegangen, daß es allerdings sehr viele Fälle giebt, wo Güter die Eigenschaft der Lehngüter haben, keineswegs aber in dem Besitze von Familien sind, die unter sich einen Lehnsverband bilden, son dern nur dadurch als Lehne erhalten werden, daß die Mitbe lehnten auf Revers von dem Besitzer des Lehngutes angenom men sind. In solch einem Falle ist dasLehnwesen vollkommen Form, und zwar leere und drückende Form. Wenn sich zu der Beseitigung solcher Verhältnisse die Besitzer von Lehngütern entschließen, dann möchte die Deputation nicht, daß ihnen dies erschwert werde, wie das doch jetzt ^um Theil noch der Fall ist, namentlich rücksichtlich des Stempels, obgleich dank bar anzuerkennen ist, daß Seiten der Staatsregierung durch die Gesetzgebung schon sehr viel geschehen ist, um dieses Ver- hältniß zu erleichtern. Aber wie gesagt, ich wiederhole es noch einmal in Beziehung auf die Deputation und auch in Be ziehung auf mich selbst, wir haben durchaus nicht dahin wirken wollen, denLehnsverband irgendwie lockern zu helfen, auf eine Weise, welche das Lockerwerden der Verhältnisse im Allgemeinen und auch das Verletzen der Verhältnisse der Familienglieder unter sich zur Folge haben könnte. v. Po fern: Ich bin eigentlich kein großer Freund von Auflösung und Aufhebung des Lehnsverbandes und der da mit althistorisch verknüpften schönen ritterlichen Ideen, von Huld, treuer Gesinnung rc., schon, weil ich immer gefunden habe, daß dieBesitzer oder die besitzenden Familien besser weg kamen, wenn ihre Güter Lehne waren, als wenn sie freie Modewaren. Im erstem Falle blieben sie im Besitze, während jene im letztem Falle bald zerstückelt, bald veräußert wurden, und in dieser Hinsicht trete ich dem vollkommen bei, was bereits Herr v. Erdmannsdorf gesagt hat; ich mag jedoch und kann nicht dem entgegentreten, insofern der Landesherr sein Recht aufgeben will. Ich bin auch damit ganz einverstanden und freue mich darüber, daß die Deputation, wie sie Seite 544 sagt, p.rivatrechtliche Verhältnisse, insoweit sie die Lehn güter betreffen, also die Rechte ox paow oder ex proviäentm nmjorum nicht berühren will; es hat mir aber geschienen, daß der vorhergehende Satz, nämlich wie er auf Seite 543 steht, dem eigentlich etwas zu widersprechen scheint, wenn nicht durch die letzte Erläuterung, welche Herr v. Heynitz gegeben hat, vielleicht mein Bedenken beseitigt ist. Die Deputation sagt nämlich Seite 543 im dritten Satze: „Insbesondere dürfte es auch wünschenswcrth sein, die auf dem Falle stehen den Lehen gegen eine billige, wenn auch etwas höhere als für solche Lehen, welche auf mehr als zwei Augen stehen, zu gewährende Entschädigung in Allodium verwandeln zu dür fen, auch gleiche oder ähnliche, vielleicht noch erweiternde Be stimmungen, wie sie das Torgauer Ausschreiben vom 8. Mai 1583 (0. 1.147) in Bezug auf Consense der Mitbelehnten bei Alienationen der Lehne enthält, hinsichtlich der Ein willigung der Mitbelehntcn zu Allodisicationen getrof fen werden." Darnach scheint es mir allerdings, als wenn man die Mitbelehnten zwingen wollte, ihren Consens zu Allodisicationen zu geben, indem die Deputation sagt, daß gleiche oder ähnliche, vielleicht noch erweiternde Bestimmun gen auch für diesen Fall getroffen werden möchten, wie sie das Torgauer Ausschreiben vom 8. Mai 1583 in Bezug auf Consense der Mitbelehnten bei Alienationen der Lehne ent hält. v. Heynitz: Ich sehe mich veranlaßt, als Deputations mitglied zu erklären, daß eine solche Intention mir nicht bei gekommen ist. v. Welck: Allerdings hat die Erklärung, die Herr v. Heynitz gegeben hat, eine, wie mir es scheint, weit been- gendere Auslegung für das Deputationsgutachten erhalten. Wie sich die Deputation auf Seite 543 ausgesprochen hat, in dem Satze: „Dagegen glaubt die Deputation, daß die möglichste Erleichterung der Beseitigung der noch beste henden Rechte des oberlehnsherrlichen Verbandes eben so sehr der Gerechtigkeit entspreche", so muß ich gestehen, daß ich mir vorgenommen hatte, gegen den Deputationsantrag unter 1 zu stimmen, da ich nicht wünsche, daß das lehnshcrr- liche Verhältniß auch nach Oben hin durchaus verschwinden möge. Ich erkenne in dem Lehnsnexus immer noch die sicherste Garantie für das Fortbestehen des größeren Grund besitzes und für die Erhaltung der Familiengüter; denn sind erst alle Lehen allodisicirt, so ist eine natürliche Folge davon, daß man sich auch mit den lehnsberechtigten Familienmitglie dern abzufinden sucht, und die Güter also dann in andere Hände übergehen, oder so dismembrirt und parcellirt werden, daß überhaupt dem größern Grundbesitz nothwendig dadurch ein sehr erheblicher Nachtheil zuwachsen muß. Wir haben
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