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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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uns bei andern Gelegenheiten so dringend dafür verwendet, nicht blos für die Aufrechterhaltung des ritterschaftlichen Standes als eines solchen, sondern namentlich auch für den Schutz und für die Sicherung des größeren Grundbesitzes, daß ich eine Inkonsequenz darin finden würde, wenn wir uns für die Aufhebung des Lehnsverbandes über haupt hier aussprechen wollten. An und für sich ist mir allerdings ein solcher Antrag keineswegs ein Räthsel. Wenn nämlich ein Institut von der einen Seite mit einem nicht unbedeutenden Zwange und mit Einschränkungen der Freiheit des Dispositionsrechtes verbunden ist, von der an dern Seite ihm aber ein wesentlicher Schutz gewahrt wird, nun, so steht das Beides in sehr gutem Berhältniß gegen ein ander; wenn aber freilich von der einen Seite der Schutz wegfällt, so ist es sehr natürlich, daß man sich auch der ein- sngenden Fessel und des Zwanges zu entledigen wünscht, die dann noch allein bei dem Institute übrig geblieben sind. Also erklärlich ist mir in heutigen Lagen ein solcher Antrag sehr, aber ich glaube, man muß von einem höhern Gesichtspunkte ausgehen, und ich glaube, daß es zu sehr mit den Interessen des größeren Grundbesitzes und mit der Erhaltung desWohl- standes einer Menge von Familien verbunden ist, wenn eben die Allodificationen nicht zu sehr erleichtert werden. Was die Rücksicht auf einzelne Familienmitglieder betrifft, welche von dem geehrten Herrn Secretair v. Potenz erwähnt wurde, nun, so dürfte dieser Grund doch wohl nicht ganz durchschla gend sein. Er meinte nämlich, wenn ein Sohn des Besitzers eines Lehnsgutes sich nicht für die Bewirthschaftung des Gutes eignete, so würde es ihm lieber.sein, wenn er dieser Last enthoben würde; nun, dann braucht das Gut nur ver pachtet zu werden, also dem ist wohl beizukommen, und außerdem sehen wir gerade in Sachsen, daß der Wohlstand von sehr viel großen und zahlreichen Familien blos durch die konsequente Aufrechterhaltung des Lehnverbandes Jahrhun derte hindurch hat ermöglicht werden können. Staatsminister v. Zschinsky: Es ist nicht die Absicht der Staatsregierung, der künftigen Ständeversammlung ein Gesetz vorzulegen, welches eine zwangsweise Erbverwand- lung der Lehne vorschreibt, welches in die Rechte der unbe dingten Gesammthänder gewaltsam eingreift; die Ansicht der Staatsregierung geht vielmehr nur dahin, durch ein solches Gesetz die Art und Weise festzusetzen, wie die Erbverwand- lung auch der auf dem Falle stehenden Lehne, sowie der übri gen Lehne, auf welche die Vorschriften der Declaration vom 22. Februar 1834 nach §. 6 der letztem keine Anwendung lei den, bewirkt werden kann. Hiernächft-glaubt die Staats regierung, daß den Vasallen und Mitbelehnten bei den Erb- verwandlungen noch einige Erleichterung gewährt werden könnte,, namentlich hinsichtlich der Vorschrift des Torgauer Ausschreibens. Diese Vorschriften treffen nämlich lediglich den Fall, wenn unter den Mitbelchnten ein Unmündiger vor handen ist; in diesem Falle darf nämlich der Vormund in die Veräußerung und folglich auch in die Erbverwandlung des Lehnes nur dann willigen, wenn entweder zwei nähere Mit belehnte, als der Unmündige, da sind und diese in die Ver äußerung willigen, oder wenn vier Mitbelehnte vorhanden sind, die mit dem Unmündigen gleichftehen, und diese Mitbe- lehntcn, außerdem aber auch noch zwei der nächsten Agnaten, oder wenn keine Agnaten da sind, zwei der nächsten Cognaten in die Veräußerung willigen. Diese Vorschrift ist offenbar eine erschwerende, und es entsteht daher die Frage, ob nicht in dieser Hinsicht einige Erleichterung gewahrt werden kann. Der Ansicht derjenigen Herren aber, welche diese Erleichte rungen nicht eintreten lassen wollen, weil sie glauben, daß ohne letztere der größere Grundbesitz mehr beisammen bleiben und der Familie werde erhalten werden, kann ich nicht bei treten. Ich muß in dieser Beziehung darauf aufmerksam machen, daß, wenn Vasallen und Mitbelehnte einverstanden sind, auch bei Lehngütern Veräußerungen und Dismembra tionen eben so gut wie bei Allodialgütern stattfinden können, und daß demnach auch Lehngüter aus der Familie veräußert und ebenso größere Lehngüter zu kleineren werden können. Secretair v. Po lenz: Nur wenige-Worte habe ich in Bezug auf das zu äußern, was Herr v. Welck mir vorhin vor warf. Ich habe das nur als Nebenbeispiel angeführt, keines wegs als Hauptbeispiel; ich hatte hauptsächlich die Familien im Auge, wo keine Söhne sind, und denen allerdings im höch sten Grade daran liegen muß, ihren Grundbesitz nicht auf Fremde übergehen zu lassen. v. Erdmannsdorf: Gerade hinsichtlich dieser Fami lien wollte ich schon vorher dem Herrn Secretair v. Polenz etwas einwenden. Ich räume ein, daß es für solche Familien sehr erwünscht sein kann, wenn der Lehnsverband aufgehoben wird; das sind aber Ausnahmen, meine Herren, die nicht dazu bewegen können, die Regel aufzuheben. Wir haben eine Menge Fälle, wo Beschränkungen mit dem Eigenthum ge setzlich vorgeschrieben sind, die mitunter wirklich in einzelnen Fällen drückend sind; sie sind aber in Folge der staatlichen Einrichtung zum Wohle des Ganzen nöthig, folglich müssen wir sie aufrecht erhalten. Wenn mir von dem Herrn Refe renten eingehalten worden ist, daß ja nicht dadurch eine Ent- werthung eintreten müsse, das weiß ich sehr wohl; aber das muß er mir auch wieder einräumen, daß cs ein Mittel mehr giebt oder eine Schranke mehr fällt, die gegen die Entwerthung des Grundbesitzes aufgerichtet ist, wenn die Allodificationen noch mehr erleichtert werden. Wenn die Deputationsansicht in einer andern Art formulirt würde, z. B. nach der Weise, wie Herr v. Heynitz dieselbe interpretirt hat, dann, meine Herren, würde ich nicht dagegen sein; aber wie sie jetzt dasteht, ist sie mir zu allgemein. Ich räume ein, daß in den Fällen, welche namentlich Herr v. Heynitz anführte, wo nur zum Schzin eigentlich die Mitbelehnten den Lehnsverband bilden, daß da eine reine Form es nur ist, ja ein reiner Schein, und dieses Berhältniß aufzuheben, dagegen werde ich mich nicht
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