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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Streben, allgemeine Rechtsbegriffe festzustellen. Was bei Ruhestörungen in Preußen und Weimar zu Recht besteht, das halt man in Sachsen für unausführbar; was sich in jenen Staaten bei Ausführung des Gesetzes als zweckent sprechend herausgestellt hat, ignorirt man, oderglaubt wenig stens, es sei für Sachsen nicht anwendbar! Ich beschränke mich daher für jetzt auf die Anfrage an die Staatsregierung: ob dieselbe dem Principe fernerhin treu bleiben wolle, welches dieselbe in den neun Paragraphen ausgesprochen hat, und ob die Hoffnung vorhanden sei, der nächsten Ständeversamm lung ein Gesetz vorgelegt zu sehen, welches jenes Princip an die Spitze stellt und festhält? Staatsminister v. Zschinsky: Auf die an die Staats regierung gerichtete Frage kann ich zur Zeit eine genügende Antwort nicht ertheilen. Das Civilgesetzbuch wird und muß die nöthigen Vorschriften über den Schadenersatz enthalten; es ist aber auch möglich, daß In Betreff des jetzt fraglichen Gegenstandes noch ein besonderes Gesetz zu erlassen für ange messen erachtet wird. Daß man hierbei ganz von denselben Grundsätzen ausgehen wird, wie es in den bekannteü neun Paragraphen geschehen, darüber kann ich freilich keine Zu sicherung geben. v.Biedermann: Ich kann mich den Ansichtendes Herrn v. Erdmannsdorf nicht anschließen. Ich gehörte bei der ersten Berichtserstattung zu dem Theile der Deputation, welcher sich gegen die Aufnahme der hier in Frage stehenden 9 Paragraphen aussprach. Es lag für mich ein doppelter Grund vor, warum ich die Aufnahme nicht wünschte. Erst lich wegen der Oeconomie des Gesetzes, weil ich es nicht für passend finde, daß eine civilrechtliche Materie in einem Poli zeigesetze verabhandelt, und zweitens weil ich glaube, daß ver schiedene Aenderungen der Gemeindeverfassung vorausgehen müssen, ehe man der Gemeinde eine Ersatzpflicht wegen des bei Tumult und Aufruhr verursachten Schadens ansinnen könne. Ich kenne die Gemeindeordnungen in Preußen und Weimar nicht, muß aber, wenn dort eine Bestimmung, wie die jetzt in Frage befangene, sich bewährt hat, voraussetzen, daß andere Einrichtungen in Betreff der Gemeindeverfassung vorhanden sind als bei uns, und ich werde daher mit der Depu tation stimmen. ReferentRegierungsrathv. Zehmen: Ich will keines wegs den vielfach in unserer Kammer geführten Streit über die einschlagenden Principien erneuern, nur ganz kurz will ich den Sachstand der Kammer nochmals vorlegen. Die Mino rität der ersten Deputation der ersten Kammer war bei der früheren Verhandlung der Sache für das Princip der Ver tretungsverbindlichkeit der Gemeinden, die Majorität schon damals dagegen. Für diejenigen Mitglieder der erstenDepu- tation, welche für die in den gedachten 9 Paragraphen nieder gelegten Principien gestimmt haben, ist es allerdings jetzt kein erfreuliches Geschäft gewesen, anrathen zu müssen, diese Prin zipien wieder fallen zu lassen. Jndeß schien uns doch das Zustandekommen des Gesetzes für so wichtig für das ganze Land, daß wir auch hierin ein Opfer bringen zu müssen ge glaubt haben. Will Jemand, weil das Princip derGesammt- vertretung der Gemeinden nicht im Gesetze Aufnahme findet, gegen das ganze Gesetz stimmen, so , muß ich das freilich den betreffenden Herren überlassen; es kommt hier am Ende auf eine Geschmacksache hinaus. I ch muß bekennen, daß mir das Gesetz außerdem so viel wichtige, einflußreiche und nützliche Bestimmungen zu enthalten scheint, daß ich es wenigstens be dauern würde, wenn das Gesetz nicht auf diesem Landtage zur Verabschiedung käme, nachdem es bereits an zwei Land tagen zur Berathung gekommen ist, ohne zur Verabschiedung zu gelangen. v. Egidy: Ich muß mich gerade im entgegengesetzten Sinne aussprechen und schließe mich den Aeußerungen an, die von den Herren v. Schönberg und v. Erdmannsdors ge- than worden sind. Ich gestehe zwar sehr gern zu, daß in diesem Principe eine gewisse Härte zu liegen scheint. Ich glaube aber, dasselbe trifftgar so hart nicht auf, wenn man auf die Worte ein Gewicht legen kann, dielhier in unserem Texte eingeschaltet sind, nämlich auf die Worte: „wenn sie (die Ge meinde) nicht zur Abwendung von Tumult und Aufruhr ihre Kräfte angestrengt hat," mit kurzen Worten: wenn man be denkt, daß eine Commun erst dann verpflichtet sein soll, den Schaden zu ersetzen, wenn sie ihre Pflicht versäumt hat. Ich glaube, wenn diese gesetzliche Bestimmung einer Commun so sehr prägravirlich ist, so hat sie es doch in der Hand, sich dagegen zu schützen, sie möge sich nur wehren und dahin wirken, daß nicht solche Excesse und muthwillige Zerstörungen passiren. Es wird kein Mensch im Stande sein, die Verbindlichkeit ihr fühl bar machen zu können, sobald sie ihre Schuldigkeit gethan hat. Nun kommt noch dazu, ich halte diese Ersatzverbindlichkeit für ein moralisches Compelle. Wir müssen durchaus so weit kommen, daß solche Rohheiten wie der Tumult und Exceßgar nicht mehr Platzsinden; eben so gut wie z. B. der Geist eines Instituts so weit veredelt werden kann, daß keine Excesse — hier kann ich wohl sagen, daß keine excessiven Dummheiten passiren — eben so gut muß bei der Commun der Geist eben so weit veredelt werden können, daß keine Excesse oder Tumulte vorkommen. Wenn unsere Volksredner vor ein paar Jahren ihren Einfluß dazu angewendet hätten, anstatt zur Aufregung zu predigen, lieber zur Achtung vor den Gesetzen aufzufor dern, so hätte das ganz andere Resultate gehabt; es wäre ein ganz anderer Geist über unsere Bevölkerung, ein ganz ande rer Geist in unsere Gemeinden gekommen. Das halte ich für das Allerwichtigste, wir können zur Vorbeugung von Tumult und Aufruhr Gesetze geben, so viel wir wollen,'die rohe Masse wird sie nicht achten, und die bessere Bevölkerung bliebe da neben indolent, so müssen wir die Leute bei dem Geldbeutel angreifen und auf diesem Wege die besseren Elemente wecken; außerdem werden wir noch eine lange Reihe von Jahren brauchen, ehe wir dahin kommen, wohin wir streben, diese Ueberzeugung habe ich. Ich muß mich daher sogar der Mei- 42*
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