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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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uung anschließen, die dahin ging, lieber das ganze Gesetz fal len zu sehen, als die Ersatzverbindlichkeitsbestimmung und die sie betreffenden Paragraphen schwinden zu lassen. v.Friesenr Ich bin ganz derselben Ansicht, welche die Herren v. Erdmannsdorf, v. Schönberg und v. Egidy ver- theidigt haben. Ich habe diese Ansicht auch bei dem früheren Vorträge selbst vertheidigt, denn ich gehörte bekanntlich zu der Minorität oder legte vielmehr dem damaligen Berichte ein Separatvotum bei; allein ich kann in der Consequenz nicht ganz so weit gehen, wie die drei geehrten Redner. Es ist hier eine Differenz nicht sowohl über das positive Recht, als vielmehr zwischen dem positiven Rechte und einer politi schen Frage, einem politischen -Wunsche. Ueber das positive Recht ist eigentlich kein Zweifel, soweit überhaupt bei den außerordentlich schwankenden Begriffen in unserer sächsischen Justiz und der Interpretation und Anwendung des gemeinen Rechts eine positive Rechtsbestimmung klar sein kann; denn es ist nur zu bekannt, wie verschieden unsere Appellationsge richte erkennen, unddaß die Gesetze auf die verschiedenste Weise interpretirt werden. Soweit cs aber jetzt möglich ist, hat der Herr Minister der Justiz das, was in der jetzigen Zxit über diese Frage Rechtens ist, in unserer Kammer ganz deutlich er klärt, und es sind seine Worte auf Seite 611 des Deputa tionsberichts der zweiten Kammer wiederholt. Es sei mir erlaubt, diese Worte nochmals hier anzuführen. Der Herr Justizminister hat gesagt: „Für einen Schaden der gedachten Art haften die Urheber des letztern, die Anstifter und die Theilnehmer am Tumulte, und zwar solidarisch. Die Ge meinde des Ortes, wo ein dergleichen Schaden angerichtet worden ist, hat blos aus dem Gründe, weil sie unterlassen, den Tumult, den Schaden zu verhindern, nicht zu haften, ausgenommen, wenn an dem Orte eine ganz besondere Ein richtung besteht, nach welcher die Gemeinde oder gewisse von ihr dazu bestimmte Personen für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen haben. — Die Ortsobrigkeit, welche das, was sie nach den Gesetzen bei ausbrechendem Tumulte zu thun hat, unterlaßt, muß den durch den Tumult angerich teten Schaden ersetzen; wird sie deshalb verklagt, so kann sie sich ausfluchtsweise darauf berufen, daß ihr pflichtmäßiges Einschreiten erfolglos geblieben sein würde. Streitig ist die Frage, ob die Obrigkeit für den angerichteten Schaden nur in subsiäium oder prinoipMor zu haften hat, d. h. ob sie be langt werden kann, auch wenn die Urheber des Schadens, die Anstifter und Theilnehmer am Tumulte noch nicht ausge klagt sind. Nach einer Aeußerung des Oberappellationsge richts, welche dasselbe in einem, imJahre 1848 an das Justiz ministerium erstatteten Vortrage gethan hat, muß ich anneh men, daß das Oberappellationsgericht jetzt der Meinung sein würde, daß die Obrigkeit prinvipaliter zu haften habe; in früheren Fällen ist allerdings das Gegentheil ausgesprochen worden. Der Beschädigte hat aber nicht nöthig, sich an die Obrigkeit zu halten, sondern er kann sofort die Vertreter der selben, nämlich die Gemeinde oder den Staatssiscus oder den Gutsbesitzer in Anspruch nehmen." Das ist also der Inhalt, die Quintessenz des jetzt geltenden positiven Rechts über diese Frage, obgleich in den Appellationsgerichten oft über die Frage der subsidiarischen oder principiellen Ersatzverbindlich keit noch einigeZweifelobzuwalten scheinen. Allein die Frage, die wir in der ersten Kammer angeregt hatten, ist eine poli tische Frage, ist eine Frage des Wünschenswerten und der Zweckmäßigkeit. Wir wünschen etwas Neues. Insofern wir nun eine neue gesetzliche Bestimmung wünschen, kann man uns nicht entgegenhalten und einhalten, daß das gegen das positive Recht sei. Wir wollen eben etwas Anderes, als das bisherige positive Recht, wir wollen eine klare, neue Be stimmung, die practisch und wirksam ist, die auch zum Zwecke und zum Ziele führt. Jndeß die Differenz besteht nun ein mal, der größte Theil der Meinungen und die ganze zweite Kammer will das, was jetzt positiv geltend und Rechtens ist, nicht aufgeben. Die Majorität der ersten Kammer will etwas Neues. EineVereinbarunghat aber nichtstattgefunden und wird auch schwerlich stattsinden; es ist wenigstenssehrun- wahrscheinlich. Was wollen wir nun thun? Zwingen können wir doch die zweite Kammer und die, die anderer Meinung sind, nicht, daß sie unserer politischen Ueberzeugung beitreten; die Gemüther sind nun einmal für die politische Ansicht, die wir vertheidigen, noch nicht reif, sie sind von der Ueberzeu- gung, die wir haben, noch nicht durchdrungen. Was ist da zu thun? Man hat eine Menge sonderbarer Gründe ange führt, z. B. unser Vorschlag enthalte ein Unrecht, weil dann auch ein Kranker mithelsen oder mitbezahlen müßte. Nun, meine Herren, ein Kranker, weil er eben krank ist, muß aller dings, wenn ein Auflaufund Tumult entsteht, natürlicher weise zu Hause bleiben, aber er gehört doch mit zur Gemeinde, und hat eben so gut wie ein Gesunder Vortheil davon/ wenn kein Aufruhr entsteht. Man könnte eben so gut sagen: ein Kranker, der nichtgehen kann oder der auch nicht spazieren fahren kann, braucht auch die Wege in der Gemeinde nicht mit zu bessern. Und doch muß er sie mit bessern, obgleich er sie als Kranker nicht benutzen kann. Das ist also kein Grund. Dafür soll die fragliche Pflicht eben eine Gemeinde- sacheund Gemeindepflicht werden, die wir ausgesprochen zu sehen wünschen. Für jetzt muß ich mich nun allerdings, da nichts Anderes zu machen , ist, bei der Erklärung des Herrn Ministers der Justiz beruhigen, denn eigentlich kommen wir mit derselben zu demselben Zwecke. Wenn die Obrigkeit ihre Pflicht verabsäumt, so wird sie in Anspruch genommen, und wenn die Obrigkeit nichts hat, so wird die Gemeinde in Anspruch genommen, und der Beschädigte hat von vornherein die Freiheit, zu wählen, ob er die Gemeinde gleich principali- ter in Anspruch nehmen will. Ich beruhige mich also bei dem Stande der Sache, wie er nun einmal ist. Practisch ist der Deutsche ,nun einmal nicht, und der deutsche Jurist läßt sich lieber Haus und Hof über idem Kopfe anbrennen, wenn nur nicht gegen einen Titel der Pandecten, oder der Proceß- ordnung oder des Criminalgesetzbuches verstoßen wird, dann
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