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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Es antworten mit Ja: v. Welck, v. Watzdorf, Regierungsrath v. Zehmen, Graf Einsiedel-Wolkenburg, Bürgermeister Müller, Bürgermeister Löhr, v. Könneritz, v. Carlowitz, v. Nostitz und Jänckendorf, Präsident v. Schönfels. mit Nein: v. Schönbcrg-Bibran, v. Schönberg-Purschcnstein, v. Posern, v. Erdmannsdorf, v. Egidy. Vicepräsident Gottschald, Secretair v. Polenz, Secretair Starke, Prinz Johann, v. Biedermannn, Graf v. Schönburg, Bürgermeister Wimmer, v. Metzsch, v. Römer, v. Friesen, Es antworten Graf Solms-Wildenfels, v. Tuch, Graf Einsiedel-Reibersdors, v. Heynitz, v. Lüttichau, Mit 20 Stimmen gegen 10 hat das Gesetz Annahme ge funden. Darf ich bitten, meine Herren, daß Sie Ihre Plätze einnehmen? Wir wollen nun zum zweiten Gegenstände un serer Tagesordnung übergehen. Es ist das der Vor trag der Resultate des Vereinigungsverfahrens, das Volks schulgesetz betreffend. Herr Freiherr v. Welck wird die Güte haben, den Vortrag zu erstatten. Referent v. Welck: Die hohe Kammer erinnert sich hoffentlich noch der Beschlüsse, die von ihr in Bezug auf den Gesetzentwurf, einige Zusätze zu dem Volksschullehrergesetze betreffend, gefaßt worden waren. Die zweite Kammer ist den diesseitigen Beschlüssen nur theilweise beigetreten. Der besseren Uebersicht halber erlaube ich mir, mich bei meinem jetzigen Vortrage auf unseren anderweiten Deputationsvor schlag sub L r. Seite 493 der Beilagen zur zweiten Abtei lung zu beziehen. Ich hoffe, daß die geehrten Herren den selben zur Hand haben werden. Die erste Kammer hatte in §. 1 im vierten Satze die Veränderung der Zahl 50 in 60 be schlossen ; diesem ist die zweite Kammer beigetreten. Ebenso ist die zweite Kammer in Bezug auf §.2 der von uns be schlossenen Fassung des fünften Satzes beigetreten, der so lautet: „Auch haben aufdie in diesserParagraphc bestimmten Aufrückungen in höhere Gehalte die betreffenden Lehrer nur so lange Anspruch, Lis nicht ein Anderes im Wege der Gesetzge bung bestimmt wir.d." In Bezug auf diesen Satz herrschte also Einverständnis Ferner ist die zweite Kammer -er von uns beschlossenen Fassung der Zusatzparagraphe 2b. beigetreten; dieselbe lautet: „Collatoren dürfen in Schulstellen von 220 Lhaler Einkommen und "darüber nursolche Lehrer berufen, dieimDienst- alter von wenigstens fünf Jahren stehen. Aus nahmen hiervon hängen von der Genehmigung "des Ministeriums des Cultus ab." Dagegen aber ist nun die jenseitige Kammer der Fassung des ersten Satzes der zweiten Paragraphe nicht beigetreten; derselbe lautete in seinem Eingang nach der Regierungsvorlage folgender- maaßen:„Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 50 Schülern unterrichten, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde, bei deren Unvermögen die Staatscasse zu gewähren hat, folgendermaaßenzuerhöhenw." Diese Fassung hatte die zweite Kammer angenommen und ist auch jetzt noch bei derselben stehen geblieben, während nach dem Beschlüsse der diesseitigen Kammer dieser Satz so lauten sollte: „Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 60 Schülern unterrichten, ist nach einer Dienstzeit, die jedoch nur erst vom 25. Lebens jahre an zu rechnen ist, rc. rc." In Verbindung damit steht unserem Beschlüsse nach dieZusatzparagraphe 2 o., welche in folgender Maaße von uns angenommen worden ist: „Die nach §. 1 und 2 zu gewährenden Gehaltserhöhun gen und Zulagen sind aus Staatscassen zu zahlen, soweit sie nicht aus Kirchenärarien oder hierzu geeigneten Stiftungsfonds be stritten werden können. Bei neu funjdirten Stellen bewendet es jedoch in Bezug auf die §. 1 erwähnte Gehaltsvermehrung bei der allgemeinen Verbindlichkeit der Schulgemein den." Die zweite Kammer hat sich sonach für Fest haltung des Cvmmunalprincips hinsichtlich der den Schul lehrern zu gewährenden Zulagen ausgesprochen. Sie hatte noch einen besondern Antrag ich,' die ständische Schrift beschlossen, folgenden Inhalts: „Die Staats regierung wolle nur nach den genauesten Er örterungen über die Unzulänglichkeit der Ge meindemittel und darüber, ob die letzter» nach jeder Seite hin vollständig erschöpft seien, dir Aushülfe des Staates gew ähren."AAuch von die sem Anträge in die ständische Schrift hat sich die zweite Kam mer nicht entschließen können abzugehen. Eine Folge hier von war natürlicherweise die Ablehnung der Zusatzpara graphe 2 o., die ich eben die Ehre hatte, vorzulesen. Endlich war noch eine Differenz bei §.7 der Gesetzvorlage in Bezug auf das Verbot der Theilnahme der Schullehrer an politischen Vereinen und des Besuchs politischer Versammlungen. Die zweite Kammer war bei ihrem Beschlüsse stehen geblieben, dass die Regierung die Befugniß haben solle, den Lehrern die Theilnahme an politischen Vereinen und den Besuch poli tischer Versammlungen, sowohl im Allgemeinen, als in be sondern Fällen zu untersagen, während wir die Gesetzvorlage beibehalten wissen wollten, wo es präceptiv ausgesprochen ist, daß sich alle Lehrer der Theilnahme an politischen Vereinen und des Besuchs politischer Versammlungen schlechterdings zu enthalten haben. So lag diese Angelegenheit, als das vorschriftmgßige Vereinigungsverfahren der respectivcn De putationen eintrat. Es ist aber aller Bemühungen unge achtet nicht zu einem allseitigen Einverständnisse unter den Deputationen gekommen. DieDeputation der zweiten Kam mer erklärte zwar ihren Beitritt zu §. 7 der Gesetzvorlage, sie
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