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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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liegenden Falle practisch dagegen gar kein Bedenken. Ich glaube aber nur, daß es gegen die ganze bisherige Kammer-, Praxis ist. Es ist nämlich nie durch Namensaufruf nochmals abgestimmt worden über Gesetze, wenn es sich blos um Ver-^ änderungen handelte, und die frühere Abstimmung über das vorliegende Gesetz kann insofern nicht hinderlich sein, da jede Abstimmung allemal so erfolgt, daß man das Gesetz mit den beschlossenen Abänderungen annimmt. Ob ein oder neun Para graphen hier ausfallen, das macht in der Sache keinen Unter schied. Ich glaube auch, daß, wie die Sachen stehen, die zweite Kammer ein fus gusositum hat, daß wir jetzt nicht wieder über das ganze Gesetz abstimmen, denn man hat sich keinen Vor behalt darauf gemacht. v. Schönberg-Bibran: Ich glaube, es kommtdarauf an, wie bei der damaligen Abstimmung die Frage von dem Herrn Präsidenten gestellt worden ist. Diese Frage ist aber so gestellt worden, so viel ich mich erinnere: „Nimmt die Kammer das Gesetz an mit diesen neun neuen Paragraphen?" und da haben alle Diejenigen, die damals mit Ja für das Ge setz gestimmt haben, ein Recht, zu verlangen, daß die Ansicht des Präsidiums zur Geltung gelange. Präsident v.Schönfels: Ich kann auch zu einerandern Ueberzeugung nicht gelangen, daß, wenn der Ausdruck „mit Einschaltung von neun neuen Paragraphen" im Protokoll enthalten und die Frage damals wörtlich von mir so gestellt worden ist, dann auch eine wiederholte Abstimmung mit Namensaufruf erfolgen müsse. v. Po fern: Ich trete derselben Ansicht bei. Es besteht allerdings hier offenbar eine Lücke in der Landtagsordnung. Ich glaube jedoch, daß wir schon in ähnlichen Fällen gewesen sind, und dann auch, weil eben dieNothwendigkeit vorhanden war, trotz dieser Bestimmung oder vielmehr Lücke in der Landtagsordnung, noch einmal abgestimmt haben. Auf zwei solche Fälle erinnere ich mich genau, es sind dies die wieder holte Abstimmung über die Landgemeindeordnung, und dann über die provisorische Verfassungsänderung im Jahre 1848. Prinz Jöhann: Da hatten wir einen Vorbehalt ge macht. v. Po fern: Hier liegt der Vorbehalt in der Natur der Sache, denn wenn etwas Neues hinzukommt, so muß ich auch über das Reue abstimmen können. Referent v. Zehmen: Ich möchte mich auch für die An sicht der Herrn Präsidenten verwenden. Der vorliegende Fall ist allerdings ein ganz eigenthümlicher, wie er wohl im Laufe der ständischen Wirksamkeit seit dem Bestehen der Ver fassungsurkunde nicht vorgekommen ist. Das ganze Material, um das es sich handelt, ist ein ganz selbstständig in sich abge schlossener Stoff, ist ursprünglich in der Regierungsvorlage gar nicht vorhanden gewesen; es ist erst in Folge eines in der Kammer aufgetauchten Antrags durch einen späteren Nach ¬ bericht zur Berathung der ersten Kammer gekommen, die es durch Majoritätsbeschluß in die Gesetzesvorlage hinein ge pfropft hat, während die zweite Kammer es wieder daraus be seitigt wissen will. Es ist dies Verhaltniß, das, wie ich glaube, noch bei keinem Gesetze in dieser Maaße vorgekommen ist, jedenfalls ein so eigenthümliches, daß es unter der gegenwärtig ganz veränderten Sachlage nach meiner Ansicht würde heißen, dem Gewissen eines einzelnen Kammermitgliedes Gewalt an- thun, wenn man nicht noch eine Frage auf das ganze Gesetz richten wollte, das uns jetzt wieder mehrinderursprünglichen, von der Regierung vorgelegten Fassung zur Abstimmung dargeboten wird. v. Nostitz und Jänckendorf: Ich muß der Ansicht des Herrn Freiherrn v. Schönberg-Bibran beistimmen. Wenn mich mein Gedächtniß nicht täuscht, so hat namentlich bei der Landgemeindeordnung eine doppelte Abstimmung statt gefunden. Ich glaube also aus diesem Grunde und den noch sonst geltend gemachten Gründen, daß eine wiederholte Ab stimmung mit Namensaufruf wohl nicht zu umgehen sein wird. Prinz Johann: Die erwähnte Lhatsache verhält sich wirklich so. Allerdings hat bei der Landgemeindeordnung eine doppelte Abstimmung stattgefunden, in Folge eines ge machten Vorbehaltes. v. Heynitz: Ich muß mich auch für den Vorschlag des geehrten Präsidiums aussprechen, und zwar, weil mir ganz einfach eine Art von Unwahrheit aus dem anderen Verfahren hervorzugehen scheint, indem ich mir sagen muß, ich habe für das Gesetz mit Ja gestimmt, da es doch ein ganz anderes war, als es jetzt ist. Ich werde mich daher für die Ansicht des Prä sidiums aussprechen. Präsident v. Schönfels: Was mich anlangt, so be harre ich bei meinem Vorschläge, weil ich mich von der An sicht nicht trennen kann, daß das Gesetz eine ganz andere Gestalt bekommens hat durch den Ausfall der 9 neuen Para graphen, und insofern rechtfertigt sich nachmeinemDafürhal- ten jedenfalls die neueAbstimmung. Prinz Johann: Ich bitte, keine Frage darauf zu stellen, da meine Ansicht keinen Anklang in der Kammer gefunden hat. Ich wollte nur darlegen, was meine ziemlich lange Ge schäftspraxis mir an die Hand gegeben hatte. Präsident v. Schönfels: Da Se. König!. Hoheit nicht auf der Abstimmung über seine abweichende Ansicht be steht, und Niemand sich der Ansicht Sr. Königl. Hoheit an zuschließen scheint, so Hwerde ich nach meinem Vorschläge ver fahren, und zwar mittelst Namensaufrufs die neue Abstim mung eintreten lassen. Ich frage: ob die Kammer das Ge setz über das Verfahren bei Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit nach Anrathen der Deputation und in der nunmehr beschlossenen Maaße anzunehmen gemeint ist?
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