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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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besteht in dem 15fachen Betrage des zu ermittelnden durch schnittlichen Ertrags der letzten 10 Jahre, vom 31. December 1848 an zurückgerechnet. Insofern jedoch der Gesammt- betrag dieser Entschädigung die Summe von 500,000 Thlr. übersteigen sollte, hat sich jeder zu Entschädigende eine ver- Hältnißmäßige Kürzung gefallen zu lassen rc." Also von der Deputation wird die Summe von 500,000 Lhlr., jedoch als Maximum empfohlen. Was die Zahlung anlangt, ob sie Laar oder in Landrentenbriefen zu erfolgen habe, so geht die Meinung derDeputation nach dem Vorschläge derRegierung dahin, daß sie in Baarzahlung bestehen soll. Sollte etwas Anderes bestimmt werden, sollte die Zahlung in Landrenten briefen zu erfolgen haben, so müßte dies auch in der Para- graphe erwähnt sein. Da dies nicht der Fall ist, so kann nur Baarzahlung darunter verstanden werden. v.Posern: Ich muß vorerst noch das erwähnen, daß ich nie der jetzigen Regierung und dem jetzigen Ministerium einen Vorwurf hinsichtlich der sogenannten Grundrechte ge macht habe, noch zu machen beabsichtigen könnte, denn es hat dieselben ja nicht verschuldet. — Es handelt sich hier allein darum, das in Frankfurt begangene Unrecht wieder gutzu machen, und dies, glaube ich, ist unser Aller Pflicht! — aller Derer, die es treu und redlich mit dem Vaterlande und seinem Hauptgrundpfeiler, dem Principe des Rechts, meinen. Das Wort „einigermaaßen", welches das geehrte Mitglied, Herr Baron v. Biedermann aussprach, indem er meinte, „der Vor schlag entschädige doch einigermaaßen", veranlaßt mich zu der Bemerkung, daß ich meine, wo es einem Principe gilt, dürfe man nie halbe Maaßregeln anwenden, oder wenn man sie dennoch anwendet, dürfe man sich dann wenigstens nicht da mit brüsten, man halte das Princip aufrecht! — Man hat gesagt, das Gesetz werde im Lande große Freude machen; das gebe ich vollkommen zu, wenigstens wird es einem Lheile, nämlich den Verpflichteten, große Freude machen, denn viele Menschen von jetzt nehmen nur allzugern Geschenke an, ohne erst viel zu fragen, woher diese Geschenke kommen. Ob aber auch die Berechtigten, die doch auch unter dem Schutze der Verfassung zu stehen glauben, damit zufrieden sein und dieses Gesetz für gerecht erkennen werden, ob der Rechtssinn im Volke gehoben, dadurch gekräftigt und aufrecht erhalten wer den wird, ob seine Folgen in dieserHinsichtsegensreich sein werden, ob die strenge Richterin, die Geschichte, einst die ses Gesetz füe gut und gerecht erklären wird, daß muß ich be zweifeln ! — Präsident v. Schönfels: Es schien, als wenn der Herr v. Zehmen das Wort wünschte. Regierungsrath v. Zehmen: Es haben mehrere der Herren sich gegen die veränderte Fassung ausgesprochen,die die Deputa tion jetzt vorschlägt, und gegen den Entschädigungsmaaßstab, den wir in honorem des Vorschlags der Staatsregierung acceptirt haben. Früher hatte die erste Kammer für die Ge währung einer Entschädigung aus Staatsmitteln für die in Z. 7 bezeichneten Rechte sich ausgesprochen. Dies war die Harrptdifferenz mit der zweiten Kammer. Die Regierung schlug einen Bermirtelungsweg vor; wir haben geglaubt, — wenigstens rechne ich mich mit zu diesen, — aus Rücksicht auf die durch die Grundrechte benachteiligten früheren Berech tigten, diesen Vermittelungsvorschlag nicht abweisen zu dür fen. Er schien uns auch mit Rücksicht auf die Classen von Berechtigungen, die eben entschädigt werden sollten, nicht ganz ungünstig. Findet aber Jemand die Entschädigung noch zu niedrig und will er lieber gar keine Entschädigung, so hat er das mit sich auszumachen. Eine Sanctionirung von Unrecht kann ich aber in §. 7 nicht finden. Denn diese strebt in Folge der Beschlüsse der ersten Kammer dahin, das früher begangene Unrecht durch eine Entschädigung zu sühnen. Nur die Frage derHöhe der Entschädigung ist eine noch offene, eine rücksichtlich ihrer Angemessenheit von verschiedenen Seiten verschieden beurtheilte. Hier aber kommt es freilich auf die Ansicht eines jeden Einzelnen an. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter be züglich der §. 7 das Wort wünscht, so schließe ich die Debatte und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Bürgermeister Hennig: Zunächst auf die spe- cielle Bemerkung des Herrn v. Friesen. Er fragt, wie es komme, daß die Worte ausgelassen wären in der neuen Fassung: „ohne der Ablösung Seiten der Verpflichteten zu unterliegen," so daß es also nur heißt: „für alle Befugnisse, welche nach vorstehenden Bestimmungen in Wegfall gekommen sind, wird dem Berechtigten eine Entschädigung aus Staatscassen ge währt." Wir haben diese Worte deshalb weggelassen, weil die Befugnisse unter a. und k. der Ablösung unterliegen soll ten, mithin zu denen, welche in Wegfall gekommen sind, nicht gehören können. Wir hielten es für überflüssig, die Worte beizubehalten. Die Rechte unter a. und k. kommen erst dann in Wegfall, wenn die Ablösung stattsindet. Das war die specielle Bemerkung. Was den Umstand anlangt, daß die Re gierung ein Maximum von 500,000 Thaler bestimmt hat, so glaube ich, ist das vollkommen gerechtfertigt. Die Staats regierung muß sich lediglich in dieser Beziehung darnach rich ten, wie weit die Kräfte des Landes gehen; sie kann nichts versprechen, wovon sie nicht weiß, ob die Steuerkräfte des Landes ausreichen. Ich halte auch das Maximum von 500,000 Khaler für hoch, ich glaube, daß eine weit geringere Summe für die Entschädigung ausreichen würde, denn die Befug nisse sub v. und k. sollen abgelöst werden. Ferner kommen die ganzen Rechte des Fiscus ebenfalls bei der Entschädigung nicht in Frage, und nach dem, was ich ferner gehört habe, haben die Befugnisse und Einnahmen des Fiscus die Hälfte der überhaupt bestehenden Rechte betragen. Ich kann mir also nicht denken, daß jemals die Summe von 500,000 Lhaler dazu gebraucht werden würde. Ich hätte daher gewünscht, daß man sich in der vereinigten Deputation zu einem geringe ren Maximum geeinigt hatte. Denn wenn auch die Summe von
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