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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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führungsverordnung sein, die nothwendigen Signale zu be stimmen, namentlich wird es darauf ankommen, eine Ver wechslung mit andern militairischen Signalen zu vermeiden. Möglicherweise werden verschiedene Signale anzugeben sein, damit wenn das eine fehlt, das andere angewendet werden kann. Abg. v. Schwarze: Ich werde die Discussion nicht aufhalten, sondern ich will nur bemerken, daß in andern Län dern vorgeschlagen worden ist, für den Fall, daß Trommel oder Hornsignale nicht ausreichen sollten, die Entfaltung ei ner Fahne von bestimmtem Zeuge vorzunehmen. StaatsministerRab enhorst: Auch dies ist in Betracht gezogen worden. Aber auch hierbei sind Täuschungen leicht möglich. Präsident Cuno: Bei der Abstimmung über §.6 werde ich zunächst auf das Amendement des Abg. Cramer zurückzu gehen haben, das uns anrath, die Worte: „ist von der Waf fengewalt Gebrauch zu machen," zu vertauschen mit: „darf von der Waffengewalt Gebrauch gemacht werden." Wird dieses Amendement von der Kammer angenommen? — Die Stimmen scheinen zu stehen und würde solchenfalls in der morgenden Sitzung die Abstimmung zu widerholen sein; ich bitte aber erst noch die Gegenprobe zu machen. — Hiernach wird das Amendement gegen 28 Stimmen abg ew orfen. Präsident Cuno: Nehmen Sie, wie der Ausschuß an- räth, §. 6 nach der Fassung des Entwurfs an? — Gegen eine Stimme Ja. Präsident Cu n o: In §. 7 haben wir zunächst abzustim men über den Antrag des Abg. Cramer, die Worte: „so weit die Möglichkeit dazu vorhanden ist," wegzulaffen- — Nehmen Sie diesen Antrag an? — Wird von der Mehrheit ver neint. Präsident Cuno: Weiter stelle ich die Frage, ob Sie den Antrag des Abg. Müller aus Niederlößnitz annehmen, vor -em Worte „Signal" einzuschieben: „lediglich für die sen Zweck bestimmtes"?—Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Nehmen Sie mit der jetzt beschlossenen Aenderung §. 7 des Entwurfs an? — Gegen eine Stimme Ja. Berichterstatter Abg. Koch: §.8. Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat nunmehr die bewaffnete Macht von ihren Waffen jeden er forderlichen Gebrauch zu machen. Hierbei steht das Com- mando zunächst dem Führer derCommunalgarde, nach erfolg ter Requisition des Militairs aber dem Führer des letztem zu. Der Commandirende allein hat zu ermessen, welche Waf fen und welche sonstige militairische Maaßregeln anzuwen den sind, und die Dauer des Waffengebrauchs zu bestimmen. Der Bericht sagt hierzu r II. K. §.8 ist von der ersten Kammer mit folgenden Amendements ange nommen worden, daß - nach den Worten: „der Commandirende allein hat" noch die Worte: „unter eignerVerantwort- li chkei t" eingeschaltet, am Schluffe aber der Zu satz beigefügt werden solle: „Ueberschreitungen und Vernachlässi gungen der Dienstpflicht werden nach den einschlagenden strafrechtlichen Be stimmungen geahndet", und der Ausschuß trägt kein Bedenken, der Kammer die Annahme dieser Zusätze anzurathen, denn wenn auch dieselben, namentlich der letztere, sich von selbst verstehen, so können sie doch um so weniger für überflüssig erachtet werden, als es ebenso rathfam ist, Die jenigen, welche für Wiederherstellung der Ordnung Sorge zu tragen haben, auf ihre Pflichten und die ihnen obliegende Verantwortung auch in diesem Gesetze ausdrücklich hinzu weisen, gleich wie man es für nothwendig gehalten hat, in Z. 4 sich von selbst verstehende Vorschriften, den unbetheilig- ten Zuschauern beim Tumulte gegenüber, noch besonders einzuschärfen. Neben diesen Zusätzen erschien aber dem Ausschüsse noch die Aufnahme einer Bestimmung darüber nothwendig, bis zu welchem Zeitpunkte die alleinige oberste Leitung der Maaß regeln zur Wiederherstellung der Ordnung in die Hand des Commandirenden der bewaffneten Macht gelegt sein solle, damit jeder Conflict im Betreff der Zuständigkeit der Behör den vermieden werde. Ist nun aber das Einschreiten der be waffneten Macht nur nach deren vorgängiger Requisition durch die Civilbehörde zulässig (vergl. §. 2), so muß auch, dem völlig entsprechend, ihrer Wirksamkeit ebenfalls durch die Ci- vilbehörde ein Ziel gesetzt werden können, und der Ausschuß beantragt daher, vor den Worten: „die Dauer des Waffengebrauchs zu bestimmen", folgende einzuschalten: „bis zu wiederhergestellter Ruhe", sodann aber nach den zuerst gedachten Worten noch folgen den Zusatz beizufügen: Ist nach dem Ermessen der Civilbehörde die Ruhe wieder hergestellt, so tritt die Zuständigkeit dersel ben wieder in volle Kraft; so daß mithin nach dem Gutachten des Ausschusses §. 8 fol gende Fassung erhalten würde: Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat nunmehr die bewaffnete Macht von ihren Waffen jeden erforderlichen Gebrauch zu machen. Hierbei steht das Commando zunächst dem Führer der Communalgarde, nach erfolgterRequisition des Militairs aber dem Führer des letztem zu. Der Commandirende allein hat unter eigner Verantwortlichkeit zu ermessen, welche Waf fen und welche sonstige militairische Maaßregeln an zuwenden sind, und, bis zu wiederhergestell ter Ru he, die Dauer der Waffengewalt zu bestim men., Ist nach dem Ermessen der Civil- behorde die Ruhe wieder hergestellt, so 49*
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