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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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tritt die Zuständigkeit derselben wieder in volle Kraft. Überschreitungen und Vernachlässigungen der Dienstpflicht werden nach den ei'nschlagenden straf rechtlichen Bestimmungen geahndet. Abg. Hahnel: Zch wollte mir nur die Bemerkung er lauben, daß wir wohl den Antrag zu §. 6 und 7 außer Acht gelassen haben, daß dem Beschlüsse der ersten Kammer beige treten werden solle. Präsident Cuno: Za. Es hat noch der Ausschuß uns angerathen, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten, nach welchem zu §. 7 in der Landtagsschrift die Staatsregie rung ersucht werden soll, „durch die Ausführungsver ordnung zu dem zu erlassenden Gesetze der Ci- vilbehörde zur Pflicht zu machen, sich, wo es irgend möglich ist, den dort gedachten Auffor derungen zu unterziehen." Wollen Sie sich diesem Anträge anschließen? — Einstimmig Za. Abg. Cramer: Ich wollte mir an den Herrn Bericht erstatter die Anfrage erlauben, ob er nicht vielleicht selbst darauf eingehen möchte, den Schlußsatz in Z. 8: „Überschreitungen und Vernachlässigungen der Dienstpflicht werden nach den einschlagenden strafrechtlichen Bestimmungen geahndet", wel cher sich doch wohl auf den Commandirenden einzig und allein beziehen soll, vor den jetzt vorausgestellten Satz: „Ist nach dem Ermessen der Civilbehörde die Ruhe wieder herge stellt, so tritt die Zuständigkeit derselben wieder in volle Kraft" — zusetzen, dieSätzealsoinfolgenderReihezunehmen: „Der Commandirende allein hat — die Dauer derWaffengewaltzu bestimmen. Ueberschreitungen der Dienstpflicht werden nach den einschlagenden strafrechtlichen Bestimmungen geahndet. Ist nach dem Ermessen der Civilbehörde die Ruhe wieder her gestellt, so tritt die Zuständigkeit derselben wieder in volle Kraft." Es scheint mir auf diese Weise die Sache einigermaßen richtiger geordnet zu sein; denn der Zusatz, welcher sich auf einen Antrag der ersten Kammer stützt, war ausdrücklich so gemeint, daß man den militairischen Befehlshaber nach dem Criminalgesetzbuch verantwortlich machen solle, wenn er seine Dienstpflicht überschreiten könnte. Wie der Satz jetzt steht, könnte man glauben, daß er auch auf die Civilbehörde bezogen werden könne. Ich glaube nicht, daß der Ausschuß ein Be denken dagegen wird haben können, wenn der letzte Satz vor genommen wird. — Dann habe ich bei §. 8 noch ein ande res, meinen früheren ähnliches Bedenken, welchem ich zwar auch keinen besseren Erfolg verspreche, das ich aber doch vor bringen muß. Ich wünsche nämlich statt der Worte: „so hat nunmehr die bewaffnete Macht von ihren Waffen jeden er forderlichen Gebrauch zu machen", gesetzt zu sehen „den nach den Umständen erforderlichen Gebrauch zu machen." Weil nämlich im Gesetze überall von „Umstän den" die Rede ist, so schadet es nichts, wenn man auch hier, Lei dem verhängnißvollsten Paragraphen, auf die „Umstande" ausdrückliche Rücksicht nimmt und wie an andern Orten, so auch hier eine solche unbestimmte Fassung hereinbringt. Zwar sind die nachfolgenden Worte des Gesetzes, wo von den Ueberschreitungen der Dienstpflicht die Rede ist, am Ende schon hinreichend, und können Bürgschaft dafür leisten, daß der Commandirende nur den nach den Umständen erforderlichen Gebrauch von den Waffen machen werde; aber da es, wie man früher gesagt hat, nichts schadet, wenn im Gesetze auch Ueber- flüssiges steht, so glaube ich, wird es doch wohl zweckmäßiger, weil noch einige Sicherheit mehr bietend, sein, wenn man die Worte: „jeden erforderlichen Gebrauch" wegnimmt und dafür setzt: „den nach den Umständen erforder lichen Gebrauch." Präsident Cuno: Abg. Cramer stellt den Antrag, daß in Z. 8 statt der Worte: „jeden erforderlichen" gesetzt werde: „den nach Umständen erforderlichen." Wird dieser Antrag unter stützt? — Geschieht nicht ausreichend. Staatsminister 0. Zschinsky: Zhr Ausschuß beantragt bei §. 8 zwei Einschaltungen; einmal soll vor den Worten: „die Dauer des Waffengebrauchs zu bestimmen" eingeschaltet werden: „bis zu wiederhergestellter Ruhe" und dann soll nach dem Schlußsätze noch folgende Einschaltung erfolgen: „Zst nach dem Ermessen der Civilbehörde die Ruhe wieder herge stellt, so tritt die Zuständigkeit derselben wieder in volle Kraft." Was die erste Einschaltung anlangt, so halte ich sie für un schädlich, aber für überflüssig; es versteht sich von selbst, daß, wenn die Ruhe wieder hergestellt ist, von den Waffen kein wei terer Gebrauch gemacht werden darf. Es würde das Gegen- theil nach meinem Dafürhalten eine Ueberschreitung und Ver nachlässigung der Dienstpflicht sein, welche bestraft wird. Was dagegen die zweite Einschaltung anlangt, so kann ich nicht glauben, daß die Kammer sich dafür entscheiden wird. Es sind in der Regel die Civilbehörden gar nicht in der Lage, richtig hierüber urtheilen zu können. Es gehört dazu Sachkenntnis», es gehört dazu ein Ueberblick, wie ihn, wenn namentlich der Kampf an mehrer» Stellen stattsindet, in der Regel nur der Commandant der bewaffneten Macht haben wird. Dazu kommt, daß die Civilbehörde, wenn wirklich ein Kampf ent brennt, wohl nur in den allerfeltensten Fällen auf dem Kampf platz gegenwärtig, also in der Regel gar nicht im Stande sein wird, zu beurtheilen, wenn der Moment gekommen ist, wo von den Waffen nicht mehr Gebrauch gemacht werden darf. Berichterstatter Abg. Koch: Was die Anfrage des Abg. Cramer anlangt, ob ich mich mit der Umstellung der beiden von ihm bezeichneten Satze einverstanden erklären könne, so nehme ich keinen Anstand, dies hiermit zu thun, und muß es den übrigen Ausschußmitgliedern überlassen, ob sie es auch thun wollen. (Dieselben erklären sich einverstanden.) Ich wollte mir nun noch eine Gegenbemerkung bezüglich der Ausstellung erlauben, die der Herr Minister der Zustiz gegen
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