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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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unfern Vorschlag gemacht hat. Die erste Einschaltung: „bis zu wiederhergestellter Ruhe," hielt er zwar für unschädlich, aber für überflüssig. Sie steht nun aber in genauester Verbin dung mit dem weitern Zusatzantrage, welcher dahin geht, daß das Ermessen der Civilbehörde zu bestimmen haben solle, ob die Ruhe für wiederhergestellt zu erachten sek oder nicht, und kann daher, wenn letzterer angenommen werden sollte, nicht füglich entbehrt werden. Meine Herren, wir haben es für unerläßlich gefunden, eine solcheBestimmungindiesem Gesetze vorzuschlagen, aus dem Grunde, weil man es dem Ermessen der Civilbehörde anheimgiebt und sie dafür verantwortlich macht, daß sie zur rechten Zeit die bewaffnete Gewalt requi- rirt; legt man aber dieses Recht und diese Pflicht auf ihre Schultern, dann darf ihr auch die Verantwortlichkeit dafür nicht entnommen werden, zu bestimmen: bis hierher und nicht Weiler hat die Militairgewalt einzugreifen. Es ist gesagt worden, die Civilbehörde werde nicht immer im Stande sein, den rechten Moment zu bemessen, weil sie in der Regel nicht auf dem Kampfplatze sei. Die Civilbehörde, meine Herren, hat dafür zu sorgen, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, wie es mit dem Tumulte stehe, ob die Ruhe wieder hergestellt sei oder noch nicht. Sie hat also, wenn sie kein anderes Mittel hat, diese Ueberzeugung zu gewinnen, sich selbst an den Ort des Tumults zu begeben und ihre Haut zu Markte zu tragen, wie jeder Andere, der für die Aufxechthaltung der Ruhe und Ordnung einzustehen verpflichtet ist. Ich würde es für einen Mangel des Gesetzes halten, wenn diese Bestimmung nicht ausgenommen werden sollte. Staatsminister v. Friesen: Ich habe dem, was der Herr Justizminister gesagt hat, noch eine praktische Bemerkung beizufügen, die sich auf das bezieht, was der Herr Bericht erstatter soeben bemerkte. Es ist nämlich ein großer Unter schied zwischen der Frage: wenn reicht die Macht der Civil behörde nicht mehr aus und muß daher die Militairgewalt requirirt werden? und der Frage: wenn hat die Militairge walt ihre Pflicht erfüllt, so daß die Civilbehörde wieder ein treten kann? Die erste Frage kann die Civilbehörde ganz allein beantworten, die Civilbehörde muß es wissen, wenn ihre Autorität nicht mehr ausreicht und daher die Militairge walt zu requiren ist. Etwas ganz Anderes ist es mit der zweiten Frage. Ich gebe zu, daß einzelne Fälle vorkommen können bei kleinen Tumulten, wo die Civilbehörde recht gut weiß: jetzt ist der Tumult gestillt, jetzt ist die Anwendung der Waffengewalt nicht mehr nöthig. Das wird aber bei größe ren Aufständen, die sich über einen großen Theil einer Stadt erstrecken, nicht möglich sein. Die Civilbehörde wird da nicht im Stande sein, zu wissen, in welcher Lage die militairischen Maaßregeln sich befinden, ob es möglich sek, die Truppen zv- rückzuziehen oder nicht. Wer im Mai vorigen Jahres in Dresden anwesend war, der wird es wissen, wie schwer es in solchen Zeiten ist, genaue Nachrichten zu erlangen; damals war man nirgends, außer da, wo alle militairischen Rapporte zusammenkamen, also bei dem Oberbefehlshaber, vom Stande der Operationen gegen den Aufruhr unterrichtet. Die Poli zeibehörde kann in die größte Verlegenheit kommen, es wird ihr die schwere Verbindlichkeit aufgebürdet, auszusprechen, ob der Tumult gestillt sei, es fehlen ihr aber die Mittel, davon Kenntniß zu erlangen. Der Herr Berichterstatter hat ge sagt: die Civilbehörde müsse sich selbst auf den Kampfplatz begeben; wenn derselbe beschränkt ist, dann ist das möglich, aber nicht möglich, wenn der Aufruhr sich über einen großen Raum erstreckt; ich glaube also, Sie legen der Civilbehörde eine Verbindlichkeit undVerantwortlichkcit aussdi e sie in den meisten Fällen gar nicht zu erfüllen im Stande ist, wahrend Sie auf der andern Seite den Militairbefehlshaber außerordentlich beschränken. Wenn ihm einmal die Aufgabe gestellt ist, die Ruhe wieder herzustellen, und er bekommt mitten in den Ope rationen auf einmal die Anordnung von der Obrigkeit, die Ruhe sei wieder hcrgestellt, was vielleicht auf einer falschen Nachricht beruht, soll da der Militairbefehlshaber die Trup pen zurückziehen und dadurch den ganzen Erfolg gefährden, oder trotzdem weiter in den Operationen fortfahren? Wenn diese Bestimmung ausgenommen wird, so wird der Militair befehlshaber sich einer großen Verantwortlichkeit ausgesetzt sehen, wenn er weiter fortfährt. Auf der andern Seite dehnen Sie auch das Ermessen des Militairbefehlshabers weiter aus, denn so lange er von der Civilobrigkeit keine Anordnung er langt hätte, so lange würde er ganz unbeschränkt sein. Ich glaube also, es ist im Interesse aller Theile, im Interesse der Aufrechthaltung der Ordnung und der schnellen Stillung des Tumults, sowie im Interesse der Civilbehörde, daß der Mili- rairbefehlshaber, welcher den Auftrag zu vollziehen hat, auch allein zu bestimmen hat, ob der Tumult so weit gestillt sei, daß er mit Anwendung der Waffengewalt aufhören könne. Ich will mir beiläufig nur noch eine Bemerkung erlauben in Bezug auf das Amendement des Abg. Cramer. Es ist aller dings in der ersten Kammer der Zusatz: „Ueberschreitungen und Vernachlässigungen der Dienstpflicht werden nach den cinschlagenden strafrechtlichen Bestimmungen geahndet," blos in Bezug auf den Militaircommandirenden vorgeschlagen - worden, weil von diesem allein in dem Paragraphen die Rede war; wenn aber in demselben Paragraphen, wie der Ausschuß will, auch der Civilbehörde eine Verbindlichkeit aufgelegt wird, dann liegt es in der Natur der Sache, daß man dieselbe Mahnung auch in Bezug auf sie ergehen lassen muffe. Abg. Evans: Ich hatte die Absicht, einen Antrüg dar auf zu stellen, daß anstatt: „jeden erforderlichen Gebrauch zu machen", gefetzt würde: „den erforderlichen", weil in dem Worte: „jeden" eine Steigerung liegt. Ich sehe darin die Aufforderung zum Gebrauche eines Superlativs, während nur eine Ermächtigung zur äußersten Waffengewalt darin liegen soll, nach der jetzigen Fassung aber eine direkte Aufforderung darin liegen kann. Es kommt aber daraus an, ob der Herr Berichterstatter mir eine andere Auslegung geben kann, da ich
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