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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Petenten nicht entsprochen werden kann. Der von ihnen an geführte, aber nicht erwiesene Umstand, daß ihre Besitzungen dis zum vierzehnten Jahrhunderte von dergleichen Lasten frei gewesen waren, berechtigt noch keineswegs zu ver Annahme, daß dieihnenjetztobliegenden Abgaben aufkeinemgenügenden Rechtstitel beruhen. Won den Petenten wird selbst angeführt, daß schon lange vor dem dreißigjährigen Kriege diese Abgaben aufihren Grundstücken gehaftet hätten. DasAbgabenverhält- niß der Petenten ist daher schon durch Verjährung begründet, und daß diese jetzt noch als ein wichtiger und haltbarer Ent- stehungsgrund im Rechte gelten muß, bedarf keiner weitern Auseinandersetzung. Nach eigener Angabe der Petenten ist die Bcfugm'ß der Herrschaft Penig zur Erhebung der frag lichen Abgaben durch rechtskräftige Entscheidungen anerkannt, und es sind mit Genehmigung der Petenten diese Abgaben als Reallasten ihrer Grundstücke in das Grund- und Hypo thekenbuch eingetragen worden. Die durch rechtskräftige Entscheidungen festgestellten Privatrechtsverhältnisse können durch die Volksvertretung ebensowenig alterirtwerden, als dicserfelbst eine Entscheidung über derartige Privatrechte zusteht. So sehr daher auch der Ausschuß wünscht, daß den Pe tenten eine Erleichterung ihrer Lasten zu Kheil werden möge, so dürfte dies nur auf dem Wege der Ablösung geschehen, rücksichtlich welcher namentlich, was die baaren Geldgefälle betrifft, eine neue Gesetzgebung in naheAussicht gestellt ist. Der Ausschuß räth daher der Kammer an, zu beschließen, die Petition Friedrich Ernst Zimmermanns zu Hart mannsdorf auf sich beruhen zu lassen, dieselbe aber, da sie an die Ständcversammlung im Allgemei nen gerichtet ist, noch an die erste Kammer abzugeben. Wicepräsident v. Held: Begehrt Jemand das Wort über diesen Gegenstand? — Da dies nicht der Fall ist, so frage ich bei der geehrten Kammer an, ob sie nach dem Vorschläge des Ausschusses die Petition Fried rich Ernst Zimmermann's zu Hartmannsdorf auf sich beruhen lassen will? — Einstimmig Ja. Wicepräsident 0. Held: Soll diesePetition an die erste Kammer abgegeben werden? — Einstimmig Ja. Viceprasident 0. Held: Wir gelangen nun zu einem Vortrag über die Petition Lindner's zu Heiersdorf um Rück gabe des ihm entzogenen Meisterrechts. Berichterstatter ist -er Abg. Wieland. Meine Herren, ich will gleich erwähnen, -aß wir wohl mit dieser Petition schließen möchten. Es ist heute so viel petirt worden, daß ich auf die Aufmerksamkeit der Kammer kaum noch weiter rechnen kann ; aber ich bitte noch rücksichtlich dieses Gegenstandes um Ihre Geduld. Berichterstatter Abg. Wieland: Zur Satr'sfaction der Kammer kann ich hinzufügen, daß der Bericht kurz ist und Sie nicht lange aufhalten wird. Der Maurergeselle Johann Christoph Lindner zu Heiersdorf brachte beim letzten ordentlichen Landtage, und zwar bei der zweiten Kammer, am 10. Marz 1849 ein Gesuch arr, nach welchem er die Verwendung der Kammer dafür in Anspruch nahm, daß ihm das bei der Maurerinnung in Herold erlangte, später aber von der Oberbehörde ihm ent zogene Mcistcrrccht wieder zurückgegeben werde. Er stellte damals im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 1823 die Maurerprofesston erlernt, sei 1826 bei der Maurer innung zu Penig zum Gesellen gesprochen worden, und habe seitdem 15 Jahre lang zur Zufriedenheit von Meister und Bauherrn die Profession unausgesetzt betrieben. Im Jahre 1841 habe er sich bei der Maurerinnung zu Herold um Erthei- lvng des Meisterrechtcs beworben. Er hätte das Meisterstück, einen (Bau-) Riß nebst (Kosten-) Anschlag gefertigt. Dasselbe sei auch für gut befunden worden. Da hätte ihn eine Krank heit befallen, daß er erst im Jahre 1842 zum Meister habe gesprochen werden können. Nachdem er eine Zeit lang zur größten Zufriedenheit der Bauherrn gearbeitet hätte, da habe sein ehemaliger Lehrmeister aus Mißgunst und Nah- rungsncid Proceß (Beschwerde) wider ihn erhoben, daß er sein Meisterstück nicht gesetzmäßig gefertigt hätte. In Folge davon sei ihm sein Meisterrecht wieder abgenommen und der Meisterschein (wie cr's nennt) „consiScirt" (cassirt) worden. Lindner sah dieses Verfahren als gesetzwidrig an und bat dieKammern um Abhülfe. Es ist jedoch seine Petition in der zweiten Kammer des vorigen Landtages unberathen geblieben. Er hat daher in einem am 5. Januar d. I. vom Abgeord neten Kalb überreichten, an die zweite Kammer gerichteten Schreiben vom 31. Dccember vorigen Jahres sein früheres Gesuch wiederholt. In letzterem findet sich im Vergleich mit dem erster» Ge suchschreiben nur die abweichende Angabe, daß er aus Geld mangel im Jahre 1841 das Meifterrecht nicht habe gewinnen können; daher er erst im Jahre 1842 dazu gethan habe. Die zweite Kammer soll dem Petenten zu Wiedererlan gung des ihm entzogenen Meisterrechtes verhelfen. Es wurde mittels Beschlusses vom 7. Januar d. I. die Petition dem vierten Ausschuss: zur Berichterstattung über wiesen. Nachdem sich derselbe mit der Staatsregierung ins Ein vernehmen gesetzt und die einschlagenden Acten von ihr mit- getheilt erhalten hat, zeigt er der Kammer Folgendes an. Unter ständischer Zustimmung war von der Staatsregie rung eine veränderte Einrichtung mit den Meisterprüfungen bei den Baugewerken mittels Generalverordnung vom 14. Januar 1842 getroffen worden. Vom Erscheinen dieser Verordnuug an sollten die Mei sterprüfungen derBauhaNdwerker (Zimmerleute und Maurer in der bisher üblichen, den Anforderungen jetziger Zeit an die Mächtigkeit und Geschicklichkeit derselben nicht mehr entspre chenden Art und Weise nicht weiter stattsinden. Es sollte dem nach nicht mehr genügen, daß ein Zimmer-und Maurergeselle, wenn er das Meisterrecht gewinnen wolle, blos einen Bauriß und Kostenanschlag fertige, mit dessen Selbstfertigkeit durch den'Upiranten es nicht einmal immxr sonderlich genau ge nommen worden sein mochte. Von nyn an wurden für die verschiedenen Kreisdirectivnsbezirke besondere Prüfungscom missionen eingesetzt, vor welchen die Meisterprüfungen statt- zusinden Haben. Die Prüfung selbst besteht theils in einer schriftlichen Arbeit, wie früher, Fertigung von Baurissen und Anschlägen nach der'Aufgabe der Commission, theils aber auch in einem mündlichen Examen übcrFragen aus dem Gebiete des Bauwesens.
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