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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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nicht scheuen, welche dazu nöthig ist, und die allgemeinen Motive mit vorlesen. (s. diese Motive Landtagsmitth. I. K. Nr. 37, S.726 fg.) Der Bericht des ersten Ausschusses sagt nun darüber Folgendes: Zn der ständischen Schrift vom 31. Marz 1849 (Land tagsacten I. Nr. 55. S. 455) wurde der Antrag an die Regie rung gebracht: Es solle ungesäumt ein Gesetz vorgelegt werden, durch welches das Gesetz vom 22. Juni 1841, sowie die Verordnung vom 2. Januar 1849 aufgehoben, dafür aber eine gesetzliche Bestimmung getroffen werde, wornach die Ausübung der Todtenschau, unterBeseitigung aller kostspieligen Formalitäten, den Leichenweibern und Hebammen übertragen und dieselben mit der erforderlichen Anweisung bei ihrer Verpflichtung versehen würden. Diesem Anträge zu Folge gelangte an die gegenwärtig versammelten Kammern der Volksvertretung am 4. Februar d. I. das vorliegende Decret, und zwar zunächst an die erste Kammer, welche darüber bereits berathen und Beschluß ge faßt hat. Der erste Ausschuß der zweiten Kammer, welchem das selbe unterm 12. März d. I. zur Berichterstattung überwiesen wurde, kann nun nicht verkennen, daß sich die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1841 als ungenügend und mcht zeitentsprechend gezeigt haben, weil es wohl ziemlich gleich sein wird, wenn die mit der Leichenschau beauftragten Per sonen nicht ärztliche Befähigung besitzen, ob dieselben dem männlichen oder weiblichen Geschlechte angehören. Es erscheint ihm dann aber nur geboten, in diesem Ge setze die nöthigen Veränderungen, beziehentlich Verbesserun gen, zu bewirken, jedoch nicht das ganze Gesetz aufzuheben und an dessen Stelle etwas noch weniger Genügendes zu setzen, worin statt eines Vorschritts nur ein Rückschritt erkannt werden muß. Namentlich würde dahin zu wirken sein, daß zur Einfüh rung einer Todtenschau durch ärztliche Personen gelangt werde, wie dieselbe auch in den Motiven zum Gesetzentwürfe besprochen wird, und zwar nicht allein zur Verhinderung des Lebendigbegrabenwerdens, sondern auch aus andern polizei lichen, insbesondere die Strafrechtspflege betreffenden Rück sichten. Zur Errichtung eines solchen Instituts der wirklichen, dem Zwecke in jeder Hinsicht entsprechenden, ärztlichen Todtenschau dürfte es aber nothwendig werden, daß neue be- deutendeAusgaben auf die Staatskasse übernommen würden. Dazu erscheint jedoch dem Ausschüsse die gegenwär tige Zeit nicht geeignet; er sieht deshalb davon ab, schon jetzt einen Antrag darauf zu stellen, und begnügt sich damit, der Kammer anzuempfehlen, im Allgemeinen die Erwartung auszusprechen: Die Regierung werde die andern berührten polizei lichen Rücksichten bei den zu erwartenden materiel len und formellen polizeilichen und criminellen Ge setzen im Auge behalten. Ich erlaube mir, hierzu zu bemerken, daß hier weggelassen worden ist, es solle dies in der Landtagsschrift geschehen. Es versteht sich das wohl von selbst, denn es kann aufkekneandere Weise geschehen. ' Muß nun aber zugestanden werden, daß das Gesetz vom 22. Juni 1841 seit seinem Bestehen große Unzufriedenheit mit seinen Bestimmungen im Lande hervorgerufen hat, was durch die Erfahrung im Allgemeinen, wie auch durch die viel fachen, an die Volksvertretung gelangten Petitionen um Auf hebung desselben bewiesen wird, so kann sich der Ausschuß auch nicht für Beibehaltung desselben aussprechen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll nun an die Stelle des Gesetzes vom 22. Juni 1841 treten, und, insofern er doch we nigstens die nothwendigsten Bestimmungen über die Leichen bestattung enthält, auch den einzelnen Gemeinden oder Per sonen freiläßt, das Institut der ärztlichen Todtenschau beizu behalten, befürwortet der Ausschuß die Annahme desselben im Allgemeinen. Hierbei habe ich zu bemerken, daß drei Petitionen, deren auch im Berichte Erwähnung geschehen ist, bereits dem Aus schüsse zur Begutachtung vorgelegen haben; zwei dagegen sind später eingegangen. Der Ausschuß wird Ihnen nur anrathen können, mit diesen zweien auch zu verfahren, wie es mit den erstern geschehen ist, nämlich sie an die Regierung zur Erwägung mit abzugeben. Da sie keiner umfänglichen Berathung hier unterliegen können, von einer derselben aber ausdrücklich die Vorlesung in der Kammer verlangt worden ist, so erlaube ich mir, Ihnen vorzuschlagen, diese beiden ent weder ganz, oder was die zweite, sehr umfängliche, anlangt, wenigstens in dem Lheile vorlesen zu lassen, der für die Be rathung nothwendig sein würde. Ich glaube, daß das von Einfluß auf die allgemeine Debatte sein wird. Präsident Cuno: Will die Kammer über die zuletzt erwähnten Petitionen sich sofort in der vom Berichterstatter bezeichneten Weise Vortrag erstatten lassen? — Einstim mig Ja. Berichterstatter Abg. Löwe: Noch bemerken will ich, daß, wie Sie aus dem Berichte bereits ersehen haben, zwei Petitionen von den darin erwähnten für die Aufhebung des zeithcr bestandenen Gesetzes sind, und nur eine sich für dieBeibehaltung ausspricht. Was die zwei letzten Pe titionen betrifft, so rührt die eine vom Volksvereine zuLeipzig her, und lautet: Der unterzeichnete Verein hat mit Bedauern aus den stenographischen Berichten ersehen, wie die erste Kammer unserer Volksvertretung dem Beispiele des frühern Landtags gefolgt ist und in einer weder gründlichen noch vorurtheils- freien Debatte das höchst wichtige Gesetz der Leichenschau berathen hat. Er legt es daher den Mitgliedern der zweiten Kammer dringend ans Herz, die Interessen der Bevölkerung Sachsens, und somit auch ihre eigenen, besser zu wahren und auf die Wichtigkeit der Leichenschau, sowohl zur Erkennung des Scheintodes, als auch ganz vorzüglich zur Enthüllung mannichfacher Verbrechen Rücksicht nehmend, das vorqelegte königliche Decret vom 29. Januar abzulehnen. Da es keines wegs den Interessen des Landes gemäß ist, wenn die Gesetze nur und ausschließlich vom Gesichtspunkte der Sparsamkeit geleitet, gegeben werden, so ersuchen wir die Kammer:
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