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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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er sei überzeugt, daß dies nur bei epidemischen Krankheiten, sonst aber niemals möglich sei. Ich kann ihm hierin nicht beipflkchten, denn hätte er Recht, so gebrauchten wirüberhaupt nur in dem bemerkten Falle eine Kodtenschau. Es sind zu viele Erfahrungen darüber vorhanden, als daß man an der Möglichkeit des Scheintodes zweifeln könnte. Die Zweck mäßigkeit und Wichtigkeit der durch das Gesetz vom Jahre 1841 angeordneten Maaßrcgeln dürste daher an sich kaum in Abrede zu stellen sein. Leider hat sich aber die Unausführ barkeit desselben auf dem Lande wegen Mangels an Aerztcn und damit auch manche Unzuträglichkeit herausgestellt, und dies, meine Herren, wird die Rücksicht sein, die wir bei Beurtheilung der vorliegenden Frage zu nehmen haben. Für die Städte wird das Gesetz beizubehalten sein. All ein da auf dem platten Lande der Zweck in der ange führten Weise nicht erreicht werden kann, und dort die Leichenbeschauung dennoch häufig Männern überlassen wer den muß, die keine Aerzte sind, so wird wohl auf den Vor schlag des Ausschusses einzugehen sein. Es ist von dem Aus schuß schon darauf hingewiesen worden, daß in der Folgezeit die Regierung darauf Bedacht nehmen möge, daß eine durch das ganze Land gehende wirkliche ärztliche Kodtenschau ein geführt werden könne, gegenwärtig aber die Regierung zu einem solchen Gesetze zu veranlassen, gegenwärtig die Staats kasse mit einer so bedeutenden Ausgabe zu belasten, als hierzu erforderlich sein wird, einem derartigen Anträge konnte ich, wie auch der Ausschuß, ebenfalls nicht beistimmen. Es wird allerdings der Fall eintreten, daß, wenn der Zwang wegfällt, welchen das Gesetz von 1841 auferlegt hat, mancher Kodte nicht so sorgfältig untersucht werden wird, als es eigentlich erforderlich ist, allein ich glaube doch, daß in den meisten Städten die Bildung des Volkes so weit vorgeschritten ist, daß man in den allermeisten Fällen das gebotene Mittel der freiwilligen Zuziehung eines ärztlichen Kodtenbeschauers wohl gebrauchen wird, und ich kann nicht annehmen, daß die Nach theile so groß sein sollten, daß die nöthige Rücksicht, die, wie ich schon angedeutet habe, man auf das platte Land zu neh men hat, nicht dagegen in die Wagschaale zu legen sein sollte. Ich werde daher aus diesem Grunde für den Vorschlag des Ausschusses stimmen. Regierungscommissar v. Choulant: Es kann der Ne gierung nur angenehm sein, daß so viel Günstiges für das Kodtenschaugesetz von 1841 vorgebracht worden ist. Wie Sie aus den Motiven entnommen haben, kann die Regierung das gegenwärtig vorgelegte Gesetz nur als eine Aushülfe an sehen, geboten durch die Zeitumstände selbst. Ebenso muß ich als Arzt demjenigen Manne meinen Dank zollen, der die sen Stand in seiner Rede so hoch stellte und soviel von ihm erwartete für die Beruhigung der Familien während Krank heiten, und auch selbst nach dem Lode eines Angehörigen. Was aber davon gesagt worden ist, daß jeder Arzt ein besolde ter Beamter sein solle, der, durch diese Stellung dazu befä higt, überall seine Hülfe spenden kann, wo er verlangt wird, das, meine Herren, ist mehrfach vorgeschlagen und zumKheil auch versucht worden, es ist aber daran gescheitert, daß der freie Wille des Kranken und seiner Angehörigen immer zrr demjenigen sich wenden wird, zu dem man Zutrauen hegt, daß also ein geschickter oder überhaupt gebildeter Arzt ganz und gar mit Geschäften überladen werden wird, während ein anderer, der sich vielleicht weniger sorgsam, weniger geschickt, weniger glücklich gezeigt hat, umgangen wird und die Bezüge genießt, ohne irgend etwas dafür zu thun. Also eine so all gemeine Beamtenstellung der Aerzte auch in Bezug auf die Kodtenschau würde sich kaum ausführen lassen. Sodann muß ich auch den Abgeordneten, welcher zuerst gesprochen hat, darüber beruhigen, daß zur Zeit von Epidemien eine große Anzahl von Menschen lebendig begraben würde. Dem ist keineswegs so, denn eben, wenn Epidemien ausbrechen, tritt die Ueberwachung der Medicinalpolizei mehr ein, als zu einer andern Zeit; es wird dann zur Schaffung von Organen ge schritten, welche zu Zeiten, wo keine Epidemien herrschen, nicht vorhanden sind. Am allerwenigsten würde zur Zeit einer Epidemie den Leichenfrauen so viel überlassen werden, als es zu einer andern gesundem Zeit geschehen kann. Diese Befürchtung ist, glaube ich, nicht ganz in der angegebenen Weise begründet, und sollte es wirklich so sein, so müßte eben jetzt die Furcht vor dem Lebendigbegrabenwerden auf eine sehr gewaltige Weise in dem Volke sich gesteigert zeigen, da jetzt Epidemien der Art vorgekommen sind. In diesen aber kann die Ueberwachung der Kodtenschau ruhig der Medicinalpolizei überlassen bleiben. Was nun aber das Gesetz von 1841 selbst anlangt, so sind kaum einige Jahre hinübergegangen, nachdem die Einrichtungen vollendet waren, die es nothwen- dig machte, als man es theils unvollständig, theils unan wendbar fand und sich im ganzen Lande ein Widerwille da gegen entweder kund gab, oder als sich kundgebend behauptet wurde, der in die Ausübung des Gesetzes die größte Unsicher heit brachte. Es besteht gegenwärtig in der Khat ein Zustand, wo die Meisten nicht wissen, ob das Gesetz aufgehoben wor den ist oder nicht, und selbst Medicmalbeamte haben deshalb angefragt. Die Function eines Kodtenbeschauers findet überall den größten Widerspruch, und es ist auf Grund dieser Beeinträchtigung, welche das Gesetz von 1841 von allen Sei ten her erfahren hat, ein Zustand von Ungewißheit und Un sicherheit eingetreten, der gewiß schlimmer ist, als ein solcher, der durch ein vielleicht unvollkommenes Gesetz herbeigeführt wird. Daß die Einführung der nichtärztlichen Kodtenschau in dem Gesetze von 1841 nicht umgangen werden konnte, das liegt, wie in den Motiven statistisch nachgewiesen worden ist, in der Nothwendigkeit, denn es ist nicht zu übersehen, daß, wenn man auch die Aerzte erster und zweiter Classe und die Wundärzte zusammenrechnet,dennoch immer auf dem platten Lande ein solcher ärztlicher Kodtenschauer mehr als zwölf Dörfer in seinem Districte haben würde, dies in der Woraus«
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