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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wird mir aber zugestehen, daß die Sach« in der Praxis ein ganz klein wenig anders, als nach dem Bilde erscheint, das er allerdings in höchst anziehender Weise von der Landgemeinde ordnung entworfen hat. In der Praxis gestaltet sich die Sache so, daß bei einer Landgemeinde der Gerichtshalter, un ter diesem wieder die Gensdarmen, über diesen allen die Amts hauptleute die Landgemeinden regieren, die Landgemeinden am wenigsten sich aber selbst. Der Drtsvorstand ist in Praxi nichts weiter, als ein ganzallerunterthäm'gster Diener des Ge richtsdirectors, und dieser benutztihn sogarzuDiensten, die ihm nicht zukommcn und die er, wenn er nur einige Selbstständigkeit hatte, niemals ausführcn dürste. Der Gemeindevorstand muß allwöchentlich einmal oder zweimal zu dem Patrimonialrich- ter gehen und Bericht über das erstatten, was in der Ge meinde vorgegangen ist, er empfangt dort seine Instruction, und nach dieser Instruction wird die Landgemeinde regiert. Das sind ziemlich bekannte Dinge, und sonach kann man es der Gemeinde Lobstädt wahrlich nicht verdenken, daß sie die Städteordnung, wenn sie auch nach der Meinung des Abg. Wieland nicht so viel Selbstständigkeit gewährt, als die Landgemeindeordnung, lieber haben will, als diese. Abg. Ziesler: Der größte Lheil dessen, was ich dem Abg. Wieland entgegenhalten wollte, hat sich durch die Be merkungen des Abg. Schwedler erledigt. Auch für mich ist die Behauptung des Abg. Wieland, daß die Landgemeinden bezüglich der Gemeindeverwaltung eine größere Autonomie besessen hätten oder noch besäßen, als die Stadtgemeinden, eine vollkommen neue gewesen. Ich kann das durchaus nicht zugestehen. Das in autonomischer Hinsicht überaus wichtige Recht der Stadtgemeinden, ihre Obrigkeiten selbst zu wählen, reicht allein, glaube ich, schon aus, um diese Behauptung des Abg. Wieland vollständig zu widerlegen. Ich muß zugleich noch darauf aufmerksam machen, daß die Landgemeinden nur durch ein einziges Mitglied des Gemeinderathes nach außen hin, gegen jeden Dritten, vertreten werden, während diese Vertretung in den Stadtgemeinden durch das ganze Col legium des Gemeinderathes, folglich in einer dem Gesammt- willen der Gemeinde schon weit mehr entsprechenden Form erfolgt. Hauptsächlich wollte ich mich aber gegen die Behauptung aussprechen, welche der Abg. Wieland, und zwar nicht zum ersten Male, in diesem Saale aufgestellt hat, daß es nämlich den Gemeinderäthen nachgelassen sei, durch localstatutarische Bestimmungen den in die Gemeinde Aufzunehmenden bei ihrer Aufnahme die Entrichtung einer gewissen Gebühr zur Gemeindecasse aufzulcgen. Meine Herren! Ich wiederhole nochmals, worauf ich schon bei einer früher» Gelegenheit hingewiesen habe, das ist eine Ver- saffungswidrigkeit. Z. 37 der Verfassungsurkunde sagt aus drücklich: „Kein Untcrthan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Ge setze oder kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist." Ich muß hiernach den Abg. Wieland fragen, ob er glaubt, daß II. K. (4. Abonnement.) ein Ortsstatut die Stelle eines Gesetzes zu dem Zwecke ver treten dürfe, vermöge desselben den aufzunehmenden Ge meindemitgliedern eine Abgabe aufzulegen, oder ob er glaubt, daß eine derartige localstatutarische Bestimmung die Stelle eines besonder» Rechtstitels ersetzen könne? Der geehrte Ab geordnete möge mir ein einziges sächsisches Landesgesetz, eine einzige Stelle der Landgemeindeordnung aufzeigen, wonach den Landgemeinden das Befugniß, derartige, nach außen hin wirksame Bestimmungen in die Ortsstatuten aufzunehmen, zusteht, und ich will mich gern bescheiden. Zugleich mache ich darauf aufmerksam, daß in diesem Grundsätze eine sehr be denkliche Beschränkung der in Sachsen verfassungsmäßig gültigen Freizügigkeit enthalten sein würde, ich auch in meinem Geschäftsleben mehr als einmal die Erfahrung gemacht habe, daß die obern Verwaltungsbehörden eben deshalb der Ansicht des Abg. Wieland ganz entgegengesetzte Entscheidungen, und zwar mit Recht ertheilt haben. Abg. v. Polenz: Ich habe mich nur für verpflichtet gehalten, darauf aufmerksam zu machen, daß bei Gemeinde verwaltungen die Richter als Ortsrichter mit der Gemeinde verwaltung gar nichts zu thun haben, sondern blos dazu da sind, um bei gerichtlichen und polizeilichen Geschäften den Justizbeamten oder Gerichtshaltern zur Seite zu stehen, sowie um die örtliche Polizei auszuüben. Der Gemeinderath, be stehend aus einem Vorstande und mehrer» Beisitzern, hat dagegen das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und die sonstigen Gemeindeangelegenheiten zu besorgen, und zwar, so viel ich weiß, fast mit größerer Selbstständigkeit, als den Stadträthen und Stadtverordneten zusteht. Abg. Hähnel: Zuvörderst wollte ich nur bemerken, daß das traurige Bild, welches der Herr Abg. Schwerster von den Landgemeinden, ihren Gerichtsverwaltern gegenüber, ent worfen hat, denn doch kein allgemeines im Lande sein dürfte. Wenn der Abg. Wieland äußerte, es stünde den Lobstädtern frei, den hereinziehenden Gewerbtreibenden Bürgerrechts gebühren aufzuerlegen, so glaube ich, hat er dies nicht in dem Sinne gemeint, wie es der Abg. Ziesler aufgefaßt hat, sondern er meinte damit, daß sie dann eine modisicirte Städtcordnung annähmen. Das, glaube ich, ist der Sinn seiner Worte ge wesen. Das will man ja aber eben den Lobstädtern nicht zugestehen. Ich verbreite mich durchaus nicht darüber, welche Vorzüge oder Nachtheile die Landgemeindeordnung oder die Städteordnung habe; ich könnte viel darüber sagen, denn ich habe darin mancherlei Erfahrungen gemacht, sowohl als Ge richtsverwalter in einer Stadt, als auch weil ich auf dem Lande in dem nämlichen Amte fungire. Hier ist die Haupt sache: die Lobstädter haben bei uns eine Beschwerde ein gereicht, und wir haben zu prüfen, ob ihr Gesuch dem Gesetze entgegenläuft oder nicht. Wir haben uns überzeugt, daß die abfälligen Entschließungen der Regierung, wenn auch auf guter Meinung, doch nicht auf gesetzlichem Boden beruhen. Wir haben nicht zu fragen, ob der Wunsch, welchen die 59
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