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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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setz ins Land erlassen werden solle. Indessen förmlich da gegen erklärt hat sich das Ministerium nicht, und wenn na- mentlichbeideKammern gemeinschaftlich, wieesdcrFallzu sein scheint, sich dahin erklären, daß ein provisorisches Gesetz, un- erwartetder desinitiven Gemeindcverfassung, gewünscht werde, so kann ein solches in derallernächstenZeit,ja ich könntesagen, nach Befinden in sehr wenigen Tagen, an die Kammer ge langen. Daß übrigens die Absicht des Ministeriums nicht dahin geht, die Vorlage der neuen Gemeindeverfassung bis Weihnachten zu verschieben, kann ich dem Abg. Berthold auf das bestimmteste versichern. Einverstanden nun bin ich mit dem Abgeordneten darin, daß die Vorlage länger auf sich hat warten lassen, als man ursprünglich geglaubt hat. Aber be streiten muß ich, daß in Bezug auf die Bearbeitung der Ge meindeordnung schon von Michaelis anzujdatircn sei, denn der letzte Landtag hat bis zum 16. November gedauert, wo Michaelis bekanntlich längst vorbei war. Auch ist damals nicht sofort an dieMusarbeitung einer neuen Gemeindever fassung zu denken, sondern das Ministerium ist der Meinung gewesen, daß vor allen Dingen an das Gesetz über die Organi sation der Verwaltung zu gehen sei, und über diese hat denn auch zunächst eine Ausarbeitung stattgefunden. Man hat sich überzeugt, daß das eine Gesetz ohne das andere durchaus nicht berathen werden könne, das Gesetz über dieOrganisation der Verwaltung überhaupt aber, als das Allgemeine, der Ge- meindevcrfaffung, als dem Besondern, vorausgehen müsse. Da nun die Ausarbeitung beider Gesetze zufälliger- oder nicht zufälligerweise einem und demselben Berichterstatter übertra gen ist, so dürfte sich schon daraus abnehmen lassen, warum diese so umfänglichen und wichtigen Gesetze zurZeit noch nicht erschienen sind. Trotzdem aber und obschon ein Verzug bei Vorlegung derselben schon deswegen entstehen muß, weil ein und derselbe Berichterstatter sie zu bearbeiten hat, so dürfte doch eine so lange Zeit, die vorhin bezeichnet worden ist, durch aus nicht vergehen, ehe die Vorlagen an die Kammern kom men werden. Uebrigens ist das Gesetz über die Organisation der Verwaltung mit manchen Schwierigkeiten verbunden, da es sich ja darum handelt, das ganze Räderwerk der bisheri gen Verwaltung auseinanderzunehmen und ein anderes an dessen Stelle zu setzen, nicht etwa blos ein oder das andere einzelne Rad herauszunehmen und ein anderes dafür einzu setzen. Das ist aber mindestens nicht so leicht, als es dem Einen oder Andern vielleicht scheinen mag. Was ferner die Bemerkung anlangt, daß der Ausschuß den Böricke'schen An trag nicht hatte bei Seite werfen sollen, so will ich hierauf Folgendes erwidern. Für den Böricke'schen Antrag, wenn es sich zunächst um ein Provisorium handelt, könnte sich das Ministerium unter allen Umständen nicht erklären. Entwe der er geht zu weit oder geht nicht weit genug. Das Letztere hat vorhin schon der Herr Vicepräsident Tzschirner hervor gehoben. Denn wenn man einmal die Unmittelbarkeit der Wahl der Rathsmitglieder einführenwill,sodarfmansie nicht blos auf die Bürger im engem Sinne, wie sie zeither unter schieden worden sind,! beschranken, sondern muß dann aller dings auch auf die Schutzverwandten mit übergehen, und in sofern also würde man mindestens nicht bei dem Böricke'schen Anträge stehen bleiben können. Allein dagegen müßte sich freilich das Ministerium jetzt noch erklären. Daß man in einem Provisorium — denn von diesem ist blos die Rede,und es ist also damit nicht gesagt, daß eine solcheBestimmung in die Gemeindeordnung selbst nicht ausgenommen werden soll,— daß man schon in einem Provisorium so weitginge,denUnter- schied zwischen denBürgernundSchutzverwandten vollständig aufzugeben, dazu kann sich das Ministerium nicht entschließen. Einverstanden mit Herrn VicepräsidentcnTzschirner,daßder zeitherigc Unterschied nicht aufrecht erhalten werden könne— und das soll er auch nicht in dem Gesetze werden —glaube ich doch, daß, wenn man auch diesen Unterschied verläßt, es doch immer gewisse Bewohner in den Gemeinden geben werde, die nicht an dem allgemeinen Stimm- und Wahlrechte Thcil haben, ganz abgesehen jetzt von den bürgerlichen Eh renrechten. Es ist das ein Punkt, der meines Wissens in allen Gemcindevcrfassungen vorkommt. Da nun allerdings diese Frage einer weitern Erörterung bedarf, so glaubt eben das Ministerium, in ein Provisorium eine solche weitgreifende Bestimmung nicht aufnehmen zu können. Wenn man nun aber den Unterschied nicht ganz aufheben kann oder will, so glaube ich, muß es bei dem, was zeither bestanden hat, über haupt noch einige Zeit bewenden. Eben deshalb ist denn auch der Böricke'sche Antrag vor der Hand nicht angemessen, weil er nur eine halbe Maaßregel enthalt. Nächstdem ist aber — um das zu dem Vorigen noch nachzutragen — auch zu be denken, daß, wollte man den weitergehenden Antrag anneh men, dann konsequenter Weise daraus folgen würde, auch die vor kurzem gewählten Gemeindevertreter von neuem wählen zu lassen, denn diese sind bekanntlich alle nur durch die Bürger gewählt. Wenn man nämlich die Rathsmitglieder durch dieBürger undSchutzverwandtenwählenlassen wollte, so würden jedenfalls die, wenn auch erst neuerdings gewähl ten Gemeindevertretercollegien nicht bestehen bleiben können. Man würde das ganz gewiß nicht passend finden, man würde sagen könnens, die Gemeindevertreter sind nicht von allen Ge meindemitgliedern gewählt, wie die Nathsmitglieder, also müssen sie auch von neuem gewählt werden, wie man es jetzt von.den Rathsmitgliedern sagt, den direct gewählten Ge meindevertretern gegenüber. Ob das zu rechtfertigen sein würde, das möchte ich meinerseits sehr bezweifeln. Jchglaube nicht, daß die Gesetzgebung dazu beizutragen hat, daß die Wahlen über die Gebühr vervielfältigt werden, und es hat bereits die neueste Zeit bewiesen, daß die Bevölkerung, wenn die Wahlen zu sehr gehäuft werden, dabei eine sehr geringe Lheilnahme gezeigt hat, obschon es sich nicht gerade um ge ringfügige Wahlen gehandelt hat. Also über das Maaß des Nothwendigen hinaus dürfen die Wahlen durchaus nichtver- vielfaltigt werden. Es würde aber dazu kommen, wenn man den Börickeschen Antrag, oder, da man keine halbe Maaß-
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