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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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DieAntragsteller haben zugleich den Antrag als dringlich be zeichnet und'darauf nochangetragen, daß die Kammer über selbigen ohne vorherige Begutachtung durch eine Deputation Berathung pflegen möge. Es ist zunächst zur Mvtivirung das Wort dem Antragsteller Tzfchirner zu gestatten. Vicepräsident Tzfchirner: Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Nationalversammlung zu Frankfurt im März vorigen Jahres lediglich im Auftrage des deutschen Volkes zusammengetreten ist. Ihr Beginn ist im Namen der Volks- souverainetat eingetreten, und es hätte damals wohl Niemand offen gewagt, dem entgegenzutreten, als das Volk noch die siegreichen Waffen in den Händen hatte. Allein bald um strickte man die Freiheitsideen mit militairischen Netzen, bald suchte man das Volk durch Standrechte und Belagerungs zustände zu verknechten und nun traten die Regierungen her vor und wagten es, jener Souverainetät einen Damm ent gegenzusetzen. Leider stimmte die Nationalversammlung mit ein, und sichtbar hat sie das Princip, welches sie beim Beginn aussprach, späterhin verleugnet. Sichtbar hat sie fremdem Einflüsse, dem Einflüsse der Diener der Fürsten unterlegen. Daher ist es gekommen, daß von ihr eine Menge Beschlüsse gefaßt worden sind, auf die Deutschland nicht stolz sein kann; daher ist es gekommen, daß der Bau des Verfassungswerkcs so ausgefallen ist, daß Deutschland wiederum unter die Bot mäßigkeit eines Oberherrn gestellt werden soll, und jetzt, wo die Zeiten noch günstiger für die Machte geworden sind, haben es sogar die großem unter ihnen gewagt, offen herauszutre ten und geradezu zu erklären, nur unter ihrer Zustimmung könne eine Verfassung für Deutschland gegeben werden. Das preußische Rundschreiben geht so weit, zu sagen, daß blos deshalb, weil der Bundestag damals die Revision der Ver fassung noch nicht fertig gehabt, man gestattet habe, daß die Nationalversammlung selbstständig ein solches Werk angreife; sie geht so weit, zu behaupten, daß auf die Centralgewalt alle Rechte des Bundestags übergegangen seien. Was man da mals schon vermuthete, aber nicht offen von den Regierungen erfahren konnte, das thut die preußische Regierung kund, sie erklärt ausdrücklich, daß selbige ihre Zustimmung sich stets offen gehalten habe und sie als Bedingung für das Gedeihen und das Zustandekommen eines deutschen Verfassungswerkcs ansehe. Ich gestehe, es ist allerdings schmerzlich, wenn dieser Grundsatz Geltung erlangt hat, aber wahr ist es. Die Macht ist in den Händen der Regierungen, die jetzt eine solche Sprache führen, und wir sehen wohl ein, daß das deutsche Volk auf diese Weise, wenn es seine Geltung und Majestät nicht an ders herzustellen vermag, sich endlich dem Anverlangen wird fügen müssen- Unsere Regierung hat dieselbe Ansicht, allein auf Grund der Verfassungsurkunde, an der sie festhält; doch bin ich derAnsicht,daß, wenn derGrundsatz derVolkssouveraine- tätGeltung hätte, auch dieser Paragraph in der Verfassungs urkunde nicht ein Hinderniß werden könnte. Jndeß sie steht nur auf dem Papiere, in der Wirklichkeit ist sie nicht II. K. vorhanden, und es bleibt nichts übrig, als zu der Hülfe zu schreiten, die angewendet werden kann. Auf den gedachten Paragraphen der Verfassungsurkunde will die Regierung sich das Recht der Zustimmung Vorbehalten, und dabei müssen sich die Volksvertreter dieses Recht ebenfalls wahren; sie kann es nur in Uebereinstimmung mit den Kammern thun, aber nicht allein. In der preußischen Note heißt es: „Die königl. Regierung erkennt nach wie vor die Pflicht, auf dem durch die Berufung der deutschen Nationalversammlung betretenen Wege fortzuschreiten. Zu dem Ende wird zu geneigter Er wägung der Vorschlag anheimgegeben, daß die deutschen Re gierungen der Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. durch das Reichsministerium vor der zweiten Berathung über dieTheileder entwvrfenenVerfassung, welche die Titel: „Das Reich und die Reichsgewalt", „der Reichstag", „das Neichs- vberhaupt", „der Reichsrath" führen, Erklärungen über den Inhalt, wie er nach der ersten Berathung festgestellt worden, zur Erwägung übergeben wollen. Wir glauben, daß dieser Vorschlag sich sowohl den deutschen Regierungen als der Nationalversammlung empfehlen werde, da wir auf beiden Seiten das ernstliche Bestreben voraussetzen, zu einerredlichen Verständigung zu gelangen. Die Stellung, welche dieletztere zu dem Verfassungswerke einnimmt, ist im Eingang ange deutet worden. Die meisten deutschen Negierungen hingegen haben niemals auf das Recht der Zustimmung verzichtet, und insbesondere ist dies von Preußen nicht geschehen. Wollte man diesen Gegensatz noch jetzt auf die Spitze treiben, so ist es wohl Niemandem zweifelhaft, daß nicht allein das Bex- fassungswerk nicht zu Stande kommen, sondern auch das deutsche Vaterland den gefährlichsten Crisen ausgesetzt und in seiner ganzen Entwickelung gehemmt werden würde. Je fester daher ein deutscher Staat entschlossen wäre, an dem Rechte der Zustimmung festzuhalten, je mehr er befürchten könnte, dieselbe versagen zu müssen, um so lebendiger dürfte sich ihm die Verpflichtung aufdringen, sich nicht auf die nach trägliche Negation zu beschränken, sondern die Bedenken und Abänderungsvorschläge rücksichtlich der vorläufigen Beschlüsse zur Kenntniß der Nationalversammlung zu bringen und der selben zu deren reiflicher Erwägung vor der zweiten Beschluß fassung Gelegenheit zu geben." Ist dies nun der Fall, ver langt die preußische Regierung, wie in dem Rundschreiben ausdrücklich steht, daß die übrigen Regierungen eine gleiche Erklärung geben sollen, und giebt unsere Regierung eine solche Erklärung, so bleibt nichts Anderes übrig, als daß sie vorher die Volksvertreter hört. Die Regierung muß es wissen, daß sie nicht alleinden Ausdruck des Volkswillens in Sachsen bildet, sondern zu einem vollständigen Ausdruck diesesWillens die gesetzlichen Vertreter desVolkes erforderlich sind,daß also, wenn sie, die Regierung, jetzt für sich ihre Meinung kund gäbe, die Kammern aber später einer andern Ansicht wären, das Verfassungswerk in Frankfurt dadurch nicht gefördert werden könnte, wenn sie nämlich jetzt allein handeln wollte, 38*
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