Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Staatsoberhaupt kann also ganz beliebig die Anträge der Kammern genehmigen oder «-lehnen. Es ist dies das ab solute Veto, was in Sächsen noch besteht, und der neuerdings an die Kammern gelangte Entwurf zu Abänderung des §. 85 der Verfassungsurkunde ist blos formeller Natur, indem er den Kammern das Recht der sogenannten Initiative gewährt; auch die Kammern sollen hiernach Gesetze vorlegen können. Allein es heißt ausdrücklich in §.8 des betreffenden Entwurfs, daß wegen der Entschließung des Königs auf die von den Kammern ausgegangenen Gesetzvorlagen alle in den ZZ. 112 und 113 der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen noch gelten sollen; es bleibt also auch nach dieser Vorlage bei -em absoluten Veto, das in Sachsen gilt. Daß dieses ab solute Veto aber mit den gegenwärtig im Volke lebenden Grundsätzen nicht mehr in Einklang zu bringen ist, versteht sich von selbst. Auch andere Staaten haben das absolute Veto äbgeschafft, und ich verweise zunächst nur auf die bereits im vorigen Jahre in Altenburg zwischen der dortigen Re gierung und Kammer stattgefundene Verhandlung, wobei der Minister v. d. Planitz ausdrücklich erklärt hat: „Es sei bereits auf dem letzten Landtage (also schon vör zwei oder drei Jahren) -er Landschaft die Hoffnung gemacht worden, daß ihr ein Gesetz über die Initiative vorgelegt werden sollte. Es sei diese jedoch unerfüllt geblieben, bis der jetzige Landtag (im Jahre 1848) zusammengetreten und das Ministerium Ver anlassung erhalten habe, diesen Gegenstand in Erwägung zu ziehen. Das Ministerium habe nun einen Entwurf derLand- schaft vorgelegt und denselben nach dem norwegischen Grund gesetze bemessen, das es als Muster betrachtet habe. Diese Vorlage habe die Erwartung der landschaftlichen Deputation nicht befriedigt. Das Gouvernement habe dies als Ver anlassung genommen, die diesem Gutachten untergestellten Gründe einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, und es sei von ihm der Gesichtspunkt festgehalten worden: es könne nicht verkannt werden, daß in den Zweigen der Gesetzgebung, welche den Gegenstand des Entwurfs bilden, der Wille und das Bedürfniß des Volks d a s bestimmende Motiv sein muß." Also selbst von einem Ministerium ist der Grundsatz schon im vorigen Jahre bestimmt und klar ausgesprochen wor den, daß bei Gesetzentwürfen der Wille und das Bedürf niß des Volkes das bestimmende Motiv sein müsse. Da mit ist offenbar dem absoluten Veto der Stab gebrochen. Er sagt sogar weiter: „Man muß der Wahrheit gemäß an erkennen, daß die Gründe für die Ansichten der Deputation beachtenswerth sind. Das Ministerium hat nochmals die Gründe geprüft, insbesondere auch hierbei des Beiraths ein sichtsvoller und bewährter Staatsdiener sich bedient; und ich kann als Ansicht des Ministeriums aussprechen, daß man Seiten desselben geneigt ist, im Wesentlichen und namentlich darin, daß ein einmaliges Veto anstatt eines zweimaligen Veto angenommen werde, dem Eommissionsgutachten Folge zu geben. Es handelt sich hier weniger um monarchisches Interesse, als um das Interesse des ganzen Volkes". Nach dieser Erklärung ist der be reits damals vorgelegte Entwurf, der bezüglich des Veto noch nicht genügte, zurückgezogen und ein anderer angenommen worden, wodurch das suspensive Veto cingeführt worden ist. Der Entwurf ist ganz kurz, und ich glaube, die Kammer wird einverstanden sein, wenn ich die wenigen Para graphen vortrage. Präsident Hensel: Ich würde die Kammer zu fragen haben: ob sie die Vorlesung dieser Paragraphen gestattet? — Einstimmig Ja. § Abg. Helbig: Es lautet dieser angenommene und nun als Gesetz schon seit mehrern Monaten in Altenburg ein geführte Entwurf folgendergestalt: Z. 1. Das Recht, ein Ge setz in Vorschlag zu bringen, gebührt sowohl demHerzoge, als der Landschaft. §. 2. Die von der Landschaft ausgehenden legislativen Beschlüsse sind dem Herzoge zur Sanction vor zulegen und werden durch Ertheilung dieser Sanction zum Gesetz erhoben. §. 3. Der Herzog ist berechtigt, einem der artigen Beschlüsse der Landschaft die Bestätigung zu versagen. §. 4. Die Erklärung des Herzogs über Bestätigung oder Nicht bestätigung des ihm vorgelegten Gesetzentwurfs erfolgt binnen sechs Wochen, vom Eingänge der betreffenden ständischen Er klärungsschrift an gerechnet. Ist die Diät vor Ablauf dieser sechs Wochen geschlossen worden, so wird die Entschließung des Herzogs dem Landschaftspräsidenten und den übrigen landschaftlichen Beisitzern des Finanzcollegiums eröffnet. 5. Geht binnen der vorgedachten sechs Wochen die herzog- licheErklärung nicht ein, so gilt der Gesetzesvorschlag als ver worfen. §. 6. In diesem Falle, so wie, wenn der Herzog die Sanction ausdrücklich versagt hat (§. 3), darfder landständische Beschluß erst von der nächstfolgenden neugewahlten Land schaft und jedenfalls nicht vor Ablauf von zwei Jahren wieder in Berathung gezogen werden. Wird derselbe sodann zum zweiten Male im Wesentlichen unverändert durch eineMajorität von zweiDritth eilen sämmt- licherKammermitglieder angenommen, so erhalt derselbe, dafern die Publikation riicht schon früher erfolgt, nach Ablauf von 14 Tagen, vym Lage der zweiten Beschlußfassung an gerechnet, von selbst gesetzliche Kraft." Dadurch ist also in Altenburg das absolute Veto aufgehoben und mein suspensives verwandelt worden; es sind aber auch hierbei mehr als genügende Garantien gegeben, daß nicht etwa auf übereilte Weise die Kammerbeschlüsse zum Gesetz erhoben wer den, indem die Sache in zweimaligen Kammerversammlungen berathen werden muß, so daß der Herzog einmal das Veto aus zuüben hat, wenn aber dann die nächstfolgendeVersammlung mit einer Majorität von zwei Drittheilen denselben Beschluß faßt, dieser dann erst als Gesetz cingeführt werden soll. Die letzten zwei Paragraphen geben nun hierzu noch einzelne Be stimmungen der Verfassung, die dem absoluten Veto noch.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder