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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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ich glaube aber, was ich zu sagen habe, wird keine Erwide rung nothwendig machen. Als derselbe Gegenstand, der heute hier erörtert worden ist, vor einigen Tagen in der an dern Kammer zur Sprache kam, hat die Regierung erklärt, -aß sie die deutsche Oberhauptsfrage für sich noch nicht für reiferachten kann, und daher jetzt ihre Erklärung darüber ab lehnen muß. Wenn nach der Ueberzeugung der Regierung die rechte Zeit, sich darüber auszusprechen, gekommen sein wird, so wird sie am rechten Orte darüber reden, sie wird das, was sie dann sagt, ausgehen lassen von dem lebendigsten Ba- terlandsgefühle und von der Ueberzeugung, daß die Freiheit und die Einheit Deutschlands zwei unzertrennliche Dinge sind, daß das Eine ohne das Andere unmöglich ist. Nur eine Aeußerung des Herrn Antragstellers veranlaßt mich zu einer kleinen Verwahrung. Es hat derselbe die Frage erörtert, in welchem Verhältniß zu der von ihm behaupteten alleinigen Berechtigung der Frankfurter Versammlung bezüglich der Feststellung der deutschen Verfassung der §. 2 der sächsischen Verfassung und der darauf geleistete Eid der Volksvertreter, folglich auch der Regierung zu stellen sei. Er hat behauptet, ein Widerspruch zwischen beiden finde nicht statt, und sein Hauptgrund dafür, wenn ich ihn recht verstanden habe, war der Beschluß, den die Nationalversammlung zu Frankfurt auf Antrag ihres Mitgliedes Raveaux gefaßt hat. Dabei hat er daraufhingewiesen, nach dem Inhalte dieses Beschlusses müßten alle einzelnen Verfassungen und Gesetze vor allen Gesetzen, welche die Nationalversammlung gäbe, weichen, und daß dem so sei, folge aus dem Stillschweigen aller Re gierungen zu jenem Beschlüsse, namentlich auch aus dem Stillschweigen der sächsischen Regierung. Damit nun nicht wieder aus meinem Stillschweigen zu dieser Erklärung später etwas gefolgert werden könne, muß ich reden. Die sächsische Regierung hat ununterbrochen den Grundsatz festgehalten, -aß die Nationalversammlung zu Frankfurt der eine Factor ist für die Begründung der deutschen Verfassung und daß der Eid, den die sächsischen Ministeraufdie sächsischeVerfassungs- urkunde geschworen haben, sie verpflichte, die Beschlüsse, die zu Frankfurt gefaßt werden, nicht anzuerkennen ohne die Zustimmung der sächsischen Kammern. Wenn wirklich das Stillschweigen zu dem Beschlüsse, den die Nationalversamm lung zu Frankfurt auf den Raveaux'schen Antrag gefaßt hat, das Gegentheil in sich enthielte, so wäre die sächsische Regie rung entweder inconsequent, oder, wenn ich es stark aus drücken wollte, ihrer Pflicht und ihrem Eide untreu gewesen. Dem ist aber gewiß nicht so. Ich gehe hier von einem Ge danken aus, den der geehrteAntragsteller selbst ausgesprochen hat. Er sagt, die Befugniß der Nationalversammlung zu Frankfurt habe ihre Grenze durch das ihr ertheilte Mandat; dem stimme ich vollständig bei. Frage ich aber nach dem In halte des ihr gegebenen Mandats, so liegt dieser offenbar in den Beschlüssen, aus denen die Wahl der Nationalversamm lung hervorgegangen ist, und in den Gesetzen, durch welche die Wahlen ausgeschrieben wurden. In dem Wahlgesetze I. K. (Erstes Abonnement.) aber, welches die sächsische Regierung erließ, steht an der Spitze, es sollen gewählt werden Vertreter des Volkes zur Vereinbarung der deutschen Verfassung. Darauf hin hat, ohne Widerspruch, das sächsischeVolk gewahltundhierinliegt das Mandat der sächsischen Vertreter zuFrankfurt. Ist dieser Gedanke richtig, so kann auch dieses Mandat durch einen ein seitigen Beschluß der Nationalversammlung selbst nicht ge ändert werden und der Raveaux'sche Antrag, seine Annahme mag einenISinn haben, welchen sie wolle, kann dieses Rechts- verhältniß nicht umstoßen. Es kann daher auch das Still schweigen der sächsischen Regierung zu jenem Beschlüsse keine nachtheiligen Folgerungen für sie begründen. Ueberdies war aber jenerRaveaux'scheAntrag,wenn man die ganze Debatte, auf die er gefolgt ist, und die Art und Weise der Beschluß fassung genau ins Auge zieht, durchaus nicht geeignet, die hier schwebende Frage zu lösen. Auf mich hat er, um hier auch ganz offen zu reden, den Eindruck eines zweideutigen Vergleichs gemacht. Diese Streitfrage, die jetzt fortwährend erörtert wird, über die Competenz der Nationalversammlung, wurde damals mitten im Schooße der Versammlung an geregt, und weil man nicht Lust hatte, die Frage klar zur Ent scheidung zu bringen, weil man einen Bruch, der herbei geführt werden könne, hinausschieben wollte, nahm man den Beschluß an, der darin zweideutig ist, daß man ihn ebenso gut auf die damalige Zeit, als auf die spätere Zeit beziehen konnte. Es soll die deutsche Verfassung den Vorzug haben vor allen Einzelnverfassungen, und wo eine der letztem der erstem widerstreitet, soll sie weichen; das ist damals beschlos senworden. Nun fragt sich aber, soll das im voraus ge schehen, soll jeder Beschluß, den die Nationalversammlung für sich allein faßt, die einzelnen Verfassungen umwerfen, oder gilt dieser Satz erst dann, wenn die deutsche Verfassung rechtsgültig zu Stande gekommen ist? Die Vertheidiger der einen Meinung verstehen den Satz in dem einen Sinne, die Vertheidiger der andern im andern. Darum hat man den Antrag mit großer Majorität als einen Vergleich angenom men und darum hat keine deutsche Regierung Widerspruch dagegen zu erheben Veranlassung gehabt. Ich bin weit ent fernt, diese Streitfrage jetzt entscheiden zu wollen, ich muß nur, weil man aus dem Stillschweigen damals etwas hat folgern wollen, eine Verwahrung dagegen einlegen, daß ein etwaiges Stillschweigen heute eine weitere Folgerung be gründe. Die sächsische Regierung hat ihren Standpunkt bei dieser Frage so oft und wiederholt ausgesprochen, daß, um ihn zu bezeichnen, eine Wiederholung nicht nothwendig ge wesen wäre; weil aber jede solche Aeußerung, wenn sie vom Ministertische ausgegangen ist, mißverstanden und als Be weis für den sächsischen Particularismus ausgebeutet worden ist, und man besonders mich als den Träger dieses Parti cularismus hervorgehoben hat, so will ich nur nochmals meine Ueberzeugung in wenige Worte zusammenfassen. Wenn ich mich als Nechtsgelehrter frage, wenn ich mein Ge wissen zu Rathe ziehe als Minister, der in der ersten Hälfte 8
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