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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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'den, ich muß nochmals den Wunsch aussprechen, daß ja sofort eine derartige Verordnung in das Land gehen möge, die Un tersuchungen einzustellen, und daß die Amnestie sofort aus gesprochen werde. Das ist der Zweck des Riedel'schen An trages, daß wir nicht einenTag Anstand nehmen, die Amnestie bekannt zu machen. Ich muß mich aber auch dafür ausspre chen, daß wir dem Anträge in seinem ganzen Umfange bei treten, mit?Ausnahme der Motion des Abg. Heubner. Es ist eine bekannte Sache, daß das deutsche Volk glaubt, die Jagd sei ein freies Recht, und die Ureinwohner Deutschlands nährten sich sogar theilweise rein von der Jagd, weil es noch gar kein Eigenthum gab. Diese geschichtliche Notiz ist sehr gut unfern Staatsbürgern bekannt, darauf hin haben sie schon seit Jahrhunderten und in dem Mittelalter gefühlt, daß dieses Recht, zu jagen, ihnen zukomme. Ich theile nicht den Begriff, daß man sage, die Jagd sei ein allgemeines Recht, indem jetzt alles Areal des Staates in seinen Besitz über gegangen ist, wahrend damals noch gar kein Besitz vorhanden war, aber den Grundsatz muß ich festhalten, daß das freie Wild eigentlich keinen Herrn habe, sondern dem gehöre, der es erlegt und nach jetziger Ansicht eben der Ernährer des Wildes ist. Wenn in früherer Zeit wegen des Jagdgesetzes Vergehen stattgefunden haben, wenn Mancher in seiner Brust dachte, es sei kein Vergehen, es sei nur unrecht, weil es verboten sei, wenn nun also im Volke der Glaube herrscht, das jetzt bestehende Jagdrecht sei ein Unrecht, so kann ich nur wünschen, daß, wenn früher solche Vergehen begangen wor densind, diejenigen, welche ihre Strafe dafür erlitten haben, wieder in die bürgerlichen Ehrenrechte eingesetzt werden. Am bestimmtesten müßte ich mich dahin aussprechen, daß wenig stens bis zu den Marztagen zurück die Amnestie ertheilt wer den möge, und daß allen denen, welche in Strafe verurtheilt worden sind, wenigstens die bürgerlichen Ehrenrechte wieder ertheilt werden. Dahin will ich diese Amnestie ausgedehnt wissen. Präsident Joseph: Es hat zunächst der Abg. Riedel das Wort. Ich erlaube mir nochmals den Antrag des Abg. Riedel, insoweit er sich auf die Wiedereinsetzung in die bür gerlichen Ehrenrechte bezieht, vorzulesen; er lautet so: „Alle Staatsbürger, welche auf den Grund der angezogenen Ar tikel des Strafgesetzbuchs die bürgerlichen Ehrenrechte ver loren haben sollten, schleunigst wieder in dieselben einzu setzen". Es ist also eineZeitbcschrankung hierin gar nicht enthalten. Abg. Riedel: Ich kann mich ebenfalls mit der Ansicht des Hrn.Regierungscommissars nicht einverstandenerklären, daß bis dahin gewartet werden soll, wo die deutschen Grundrechte publicirt werden und ein Jagdgesetz gegeben wird. Es wer den bis dahin verschiedene Untersuchungen beendigt und die Kosten werden von Vielen bezahlt worden sein. Nun ist in diesem Anträge nichts davon enthalten, daß auch denjenigen, Lei welchen das Vergehen seit der Bekanntmachung der deut schen Grundrechte stattgesunden und die Untersuchung be endigt, die Strafe erlassen und die Kosten zurückbezahlt wer den sollen, sondern er redet blos von den in Untersuchung Be findlichen ; es würden daher für diejenigen, bei denen die Un tersuchung beendigt ist, Nachtheile hervorgehen. Ich kann mich aber auch nicht mit dem Abg. Büricke einverstanden er klären, daß diese bürgerlichen Ehrenrechte auch allen denen wiedergegeben werden sollen, welche früher Jagdvergehen verübt haben. Ich kann Falle erwähnen, daß Leute immer während und immer wieder nach Untersuchung sich dieses Vergehen zu Schulden kommen ließen, so daß zuletzt 3 Jahre Zuchthaus erfolgten. Es scheint mir daher zu weit zu gehen, wenn die Amnestie auch auf diese ausgedehnt wer den soll. Abg. Eymann: Ob ich wohl kein Freund von Amne- stirung oder Begnadigung bin, denn diesesetzt allemalvoraus, daß eine fehlerhafte Gesetzgebung da ist, und ich will nicht gern, daß es Jemanden giebt, der über dem Gesetze steht, was doch allemal der ist, welcher begnadigt,so schließe ich mich doch dem Riedel'schen Anträge vollkommen an, versteht sich, mit dem von dem Abg. Heubner eingebrachten Zusatze. Nament lich müssen wir hier weiter gehen, es müssen theils diejenigen Fälle hier ausgenommen werden, die Abg. Heubner schon an geführt hat, wo Grundbesitzer entweder schon in dem ver meintlichen Rechte oder in der Ansichtgewesen sind, es sei gar kein Unrecht, daß Jemand auf seinem Grund und Boden jage, theils müssen auch die Fälle ausgenommen werden, wo früher schon Grundbesitzer sich ein derartiges Vergehen haben zu Schulden kommen lassen. Denken Sie sich einen Gärtner, der eine kleineBaumschule angelegthat; es kommt alle Abende ein Hase herein und beschädigt die Bäume; er jagt ihn ein paar Mal fort, zuletzt reißt ihm die Geduld und er schießt den Missethäter todt. Soll denn der in dieselbe Categorie gestellt werden, wie Andere, die es als Profession betreiben? Ich bin der Meinung, auch die Fälle müssen unbedingt in die Categorie genommen werden, welche von den Abgg. Heub ner und Riedel angedeutet worden sind. Es ist überhaupt nothwendig, daß ein Gesetz gegeben wird, wonach solche und andere geringfügige Vergehen endlich einmal verjähren und jeder Staatsbürger wieder in seine bürgerlichen Ehrenrechte eingesetzt wird. Wir haben diese Härte des Gesetzes bei der Prüfung der Wahlacten gesehen. Es ist mancher Mann wegen eines Tages Gefängnißstrafe, die er wegen Holzfrevels erlitten hat, des Stimmrechtes verlustig worden, anderer Fälle nicht zu gedenken, wo Leute, welche ein paar Kartoffeln oder ein bischen Obst gestohlen hatten, — das sind Sachen, die man nicht so hoch anrechnen kann — ebenfalls das Stimm recht verloren haben. Es wird daher nicht gut sein, wenn wir so lange mit dem Gesetze warten, bis eine Revision des Cri- minalgesetzbuchs erfolgtist, wie der Herr Regierungscommiffar angedeutet hat. Ich bin der Meinung, wir tragen ehestens darauf an, daß ein Gesetz gegeben werde, wonach solche gering fügige Vergehen wieder verjähren.
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