Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ganz besonders dazu niederzusetzende Commission) genauer und allseitiger Erörterung aller einschlagenden Sach- und Rechtsverhältnisse, wobei auch die Vertreter der beteiligten Gemeinden zu hören, eine billigere wie gerechtere Vertheilungs- modalität zwischen den Parteien kräftigst zu vermitteln, das Resultat dieser Vermittelung der Volksvertretung vorlegen, alles dies aber möglichst beschleunigen zu wollen." Ich bitte nun den Herrn Präsidenten, den Minoritätsantrag zur Un terstützung zu bringen. Präsident Joseph: Ich frage die Kammer: ob.sie den soeben verlesenen Antrag des Abg. Oberländer unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. Gautsch: Man kann wohl bestens acceptiren, was der vorige Redner soeben gesagt hat, daß hier eine Be schwerde vorliegt; man kann auch das annchmen, daß es höchst dringend sei, sie der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu empfehlen. Demungeachtet wird dasselbe auch durch das erreicht, was der Ausschuß in seinen Anträgen aufgestellt hat, denn der Ausschuß will durchaus nichts Anderes, als daß diese Sache nochmals in Erwägung gezogen werde, und weil eben diesen Leuten Unrecht geschehen ist, dieses Unrecht durch eine neue Vereinbarung gut gemacht werde. Ich wenig stens glaube, daß dies zu demselben Zwecke führt. Allerdings ist der Ausschuß in- seinen Anträgen etwas strenger zu Werke gegangen, er hat der Staatsregierung die Sache nicht blos zur Berücksichtigung an empfohlen, sondern hat die Staatsregierung aufgefordert. Um die vorliegende Frage, ob wirklich eine Rechtsverletzung begangen worden sei, zu be- urtheilen, erlaube ich mir den Standpunkt anzudeuten, von welchem aus ich auf dieselben Beschlüsse gekommen bin. Es sind dies historische Gründe und auch Rechtsgründe. Die Besitzungen des Hauses Schönburg liegen in einem Kheile ünsers Vaterlandes, welcher in der frühern Geschichte dessel ben unter dem Namen „ Pleißnerland " vorkommt. Diese Besitzungen, das Pleißnerland wurde von den Markgrafen zu Meißen erworben in Folge eines Verpfandungsvertrags mit der Krone Böhmen. Zu der Zeit, wo diese Erwerbung stattfand, kannte man noch keine Grasen und Fürsten von Schönburg, sondern es waren blos Herren v. Schönburg vor handen, welche zuerst urkundlich als Herren zu Glauchau vor kommen. Diese nahmen ganz dieselbe Stellung ein, wie jeder andere damalige Besitzer eines Ritterguts, nur die ein zige Ausnahme fand statt, daß sie mit ihren Besitzungen von der Krone Böhmen beliehen wurden. Diese Besitzungen vergrößerten sich im Laufe der Zeit durch Kauf und andere Erwerbungsweisen sehr ansehnlich. Nun ist allerdings so viel gewiß, daß über die ganze Geschichte des Hauses Schön burg und über dessen Verhältnisse zum Markgrafenthum Meißen noch ein gewisses Dunkel herrscht, indem eine voll ständige Geschichte desHauses Schönburg nicht vorhanden ist, und die 'Archive, die darüber Aufschluß geben könnten, den Geschichtsforschern bis jetzt noch unzugänglich gewesen sind. Nach und nach durch das Ansehen, welches durch die Güter wuchs, gelangte auch das Haus Schönburg zu größerm Ein flüsse, und es erlangte in Folge der Zeit die Reichsritterschaft. Nun muß ich aber hierzu bemerken, daß nach der vormaligen deutschen Reichsverfassung die Reichsritterschaft zweierlei Ursprung hatte, entweder sie hing von den Gütern ab, oder sie war nur persönlich. Derjenige, der ein reichsunmittel bares Gut erwarb, wurde in Folge dieses Besitzes reichsun mittelbar und Neichsritter, er hatte besondere Rechte und stand hinsichtlich seiner Besitzungen und Person unmittelbar unter der Reichsgewalt. Diese wurden Realisten genannt. Dagegen gab es auch eine große Zahl Reichsritter, die ihre Würde nur durch ein Stück Geld erlangt hatten. Es war nämlich später auch Gebrauch geworden, daß dieReichsritter- schaft erkauft werden konnte. Es kaufte sich Jemand in die Grafencurie ein und wurde dadurch Reichsritter. Es hatten aber solche nur persönliche Vorrechte und diese hießen Per- sonalisten. Nun ist aber in den Urkunden bemerkt, das ist nicht wegzuleugnen, daß das Haus Schönburg blos eine solche persönliche reichsritterliche Würde hatte; hinsichtlich des Grund und Bodens blieb es stets Bestandtheil desMark- grafenthums Meißen und später des Königreichs Sachsen. Diese Behauptung wird hauptsächlich auch durch den Haupt- receß vomJahre1740 bestätigt, worauf ich jedoch spaterzurück kommen werde. Das Haus Schönburg hatte sich nun in Folge feiner persönlichen Würde nach und nach mehr Rechte angemaaßt, die nur Neichsunmittelbaren zukam. Bei den Kämpfen, die immer stattfanden, bei den verschiedenen Kriegen, in die Sachsen verwickelt wurde, bei der Ver tretung des Volks, die hier noch stattfand, ist es nicht zu verwundern, daß alle diese Umstände dahin wirkten, daß eben jene Rechte erlangt wurden, die Hoheitsrechten ähn lich waren. Jedoch ist niemals Seiten Sachsens ein unbe dingtes Anerkenntniß derselben erfolgt. Es geht nun aus dem Hauptreceß vom Jahre 1740 ganz klar und deutlich her vor, daß durchaus das Haus Schönburg keinen eigenen Staat, wie ich mich ausdrücken möchte, im Staate bildet, denn es heißt ausdrücklich im Eingänge: „daß der Receß sich auf die Besitzungen erstrecke, welche im churfürstlich sächsischen Territorium gelegen sind, und die zu Sachsen jederzeit gehört hätten, auf die Lehnsherrschaft." Dann ferner heißt es in dem Receffe: „daß, soviel die landesherrliche Botmäßigkeit und das jus korrikorislo Churfachsens anbetrifft, dies von Seiten des Hauses Schönburg stets anerkannt werde." Ein nicht unwichtiges Moment liegt auch darin, daß die Appella tionen aus dem Schönburg'schen an die Landesregierung er gangen sind, denn bei Reichsunmittelbaren war das nicht der Fall, da gingen die Appellationen an das Reichsgericht. Fer ner ist auch im §. 5 anerkannt, daß die Grafen und Herren von Schönburg in Neal- und Personalsachenden sächsischen Behörden unterworfen sind. Das wäre durchaus nicht ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder