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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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einbar mit einer wirklichenReichsritterfchaft, denn die Reichs- ritterschast stand auch persönlich unter dem Reichsgerichte. Kurz diese und noch einige Momente zeigen deutlich, daß es nur ein ganz anomales Verbältniß gewesen ist, in welchem die Fürsten und Grasen von Schönburg zu Sachsen gestanden haben. Der Neceß vom Jahre 1740 hat diesen Gesichts punkt nach meinem Erachten ganz fest gehalten und er ist vielleicht nöthig geworden, weil andere Verhältnisse zu einem Abschlüsse kommen mußten. Auf einem ganz andern Stand punkte aber steht der Erlauterungsreceß, denn hier ist das Territorialprincip ganz verlassen worden. Man hat nämlich die Besitzer der Schönburg'schen Herrschaften zugleich auch als Besitzer des Grund und Bodens der Receßherrschaften selbst anerkannt und die Neceßbewohner als ganz willenlose Personen, die irgend ein Stecht, hierbei zu reden, nicht haben, betrachtet. Daher ist es wohl, wie auch schon bemerkt wurde, fast unverantwortlich zu nennen, daß die Ständeversamm lung damals der Staatsregierung eine Ermächtigung zum Abschluß des Recesses ertheilt hat, denn das damalige Mini sterium hat von dieser Ermächtigung einen Gebrauch gemacht, der durch alle Zeiten hindurch wohl nicht gebilligt werden kann. Es sind die wesentlichsten und höchsten Interessen des Menschen dadurch verletzt worden. Es ist in der Khat nicht zu begreifen, wie ein constitutionelles Ministerium einen der artigen Vertrag abschließen, wie es einen Staat im Staate anerkennen konnte. Man könnte zwar sagen, Sachsen habe sich durch den Wiener Frieden, durch die Wiener Bundesacte verbindlich gemacht, die receßherrschaftlichen Verhältnisse auf recht zu erhalten. Das ist ganz gut, aber auch in der Wiener Schlußacte ist schon gesagt worden, daß die Verhältnisse der in manchen deutschen Landern vorkommenden Reichsstande von der Bundesversammlung geordnet werden sollen, aber es fragt sich nur, welche besondere Rechte waren denn dies? Diese Rechte sind: die Patrimonialgerichtsbarkeit, Ortspolizei, das Kirchenpatronat, privilegirter Gerichts stand. Dies Alles aber sind Sachen, die früher auch feder andere Rittergutsbesitzer hatte, und es war nur die unbeschränkte Freizügigkeit und das Recht auf einen Sitz in der Ständeversammlung etwas Außerordentliches. Dar aus, daß diese Rechte gewährt und garantirt werden sollen, kann durchaus nicht so viel hervorgehen, daß auch die Gerichtszugehörigen oder die sogenannten Unterthanen der Receßherrschastsbesitzer ganz ohne alles Rechtsgehör sein könnten, wenn ein Neceß abgeschlossen wird. Es hatte mit ihnen bei der Steuerentschädigung, bei Einführung des neuen Grundsteuersystems ebenso gut wie mit andern Steuerbefrei ten unterhandelt werden müssen, oder es hätte im ganzen übrigen Lande mit jedem Rittergutsbesitzer ebenso für seine Gerichtsbefohlnen und die in seinem Gerichtsbezirk liegenden Grundstücke über die Entschädigung, welche sie zu bekommen hatten, Vereinigung geschloffen werden müssen. Ich bin zu keiner andern Ansicht gekommen, als zu der, daß ein Recht verletzt worden und daß es Pflicht der Volksvertretung ist, wenn derartige Gebrechen von den Betheiligten gerügt wer den, sie auf alle mögliche Weise wieder abzustellen. Der Aus schuß vernichtet den Vertrag durchaus nicht, er bringt nur der Staatsregierung den Wunsch und die dringende Auffor derung zu, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln eine Veränderung des ganzen Vergleichs herbeizuführen und die Ungerechtigkeiten, welche darin liegen, zu entfernen. Ich wenigstens kann in dem Minoritätsgutachten weiter nichts erkennen, als eine mildere Form der ganzen Sache, und halte daher dafür, daß am Ende dadurch dasselbe erlangt werden kann. Die Anträge des Ausschusses dagegen sind etwas schärfer gefaßt und enthalten den Wunsch, daß das, was das Minoritätsgutachten ausspricht, so bald als möglich herbei geführt werde. Abg. Jahn: Ich habe das Minoritätsgutachten nicht unterstützt und werde auch nicht dafür stimmen. Dafür will ich jetzt, aber nur kurz, meine Gründe angeben. Bei der Be gründung des Minoritatsgutachtens wurde hervorgehoben, wir erlaubten uns einen Eingriff in Privatrechte. Es kommt nun darauf an, wo man eben die Grenzen des Rechts und Unrechts sieht. Ich erlaube mir, dahin zu appelliren, was wir jetzt für einen Rechtsbegriff haben, und was man 1835 für einen hatte. -Damals galt noch Alles für Recht, was mit Ge walt, mit List, mit Hintergehung rc. behauptet worden. Ich glaube, wir sind berufen, die Grenzen zu ziehen, was wir jetzt für recht oder unrecht halten nach dem Gesetz der gesunden Vernunft, folglich alle Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Die Kammern werden sich nie einen Eingriff in ein Privatrecht erlauben, wenn sie das Recht als ein wirkliches erkennen kön nen. Damit nun hat sich der Ausschuß beschäftigt und nach gewiesen, daß es kein wirkliches gültiges Privatrecht war, daß der Neceß nach den jetzt geltenden Grundsätzen der gesun den Vernunft nicht auf derWahrheit oder einem Rechtsgrunde beruht, und der Bericht hat mich so überzeugt, daß ich ihm vollständig beistimme. Der Abg. Oberländer hat sogar den Wunsch ausgesprochen, man möchte den Schein vermeiden, als ob man sich einen Eingriff in Privatrechte erlaube, und meint, unsere Staatsbürger würden sich dadurch bewegen las sen, ihre Taschen aus solchem Grunde zu füllen. Esscheintda- mit gesagt zu sein, wir könnten den Commum'smus herber führen. Meine Herren, das glaube ich nicht. Ich habe da zu viel Vertrauen zu dem gesunden Sinn unfers Volkes. Wir können einen Beschluß fassen, der anscheinend.in das Privat recht eingreift, so wird doch die große Majorität des Volkes sagen: sie müssen doch ihre Ursache gehabt haben, warum sie einschreiten; die Sache muß doch nicht so recht sein, sonst hät ten es unsere Deputaten nicht verworfen; da sie aber das Recht dieses Recesses aufgehoben haben, so heißt das so viel, als: es nehme Jeder das seine. Der Rechtsbegriff des sächsi schen Volkes steht mir zu hoch, als daß man vermuthen könne, es ließe sich zu so etwas hinreißen. Er hat ferner gesagt, dir.
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