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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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verstanden habe, so hat der geehrte Abgeordnete selbst gesagt, es handle sich hier um eine Beschwerde der Einwohner des Receßgebiets wegen einer Verletzung ihrer Gerechtsame, und er hat ferner noch hinzugefügt: er selbst erachte dieBeschwerde für gegründet und er wolle sie deshalb an die Staatsregierung zur Berücksichtigung gelangen lassen. Nun das ist ganz dasselbe, was die Majorität des Ausschusses will. Sie sagt: die Rechte der Einwohner des Receßgebiets sind verletzt und deshalb ersuchen wir die Regierung- die geeigneten Einleitun gen zu Maaßregeln zu treffen, wodurch den verletzten Rechten Genugthuung geschehen kann. Was den dritten Punkt an langt, so ist das eine einfache Ausführung der beantragten Maaßregel, die sich eigentlich ganz von selbst versteht; denn wenn das Recht der Einwohner des Receßgebiets wieder her gestellt werden soll, so müssen sie bei einer anderweiten Ver- theilung der Entschädigungsgelder gehört werden, und was den vierten Punkt anlangt, daß man die Berechnung der Entschädigungssummen als richtig anerkennen solle, so kann dies kein Bedenken erregen, wenn man überhaupt die Nothwendigkeit voraussetzt, daß der sächsische Staat in der That datz Receßgebiet zu entschädigen gehabt habe, und wenn man den Maaßstab, nach welchem die Entschädigung erfolgt, und die diesfalls vorgelegten Berechnungen prüft. Man gewinnt hierbei die Ueberzeugung, daß die Entschädigung nicht drückend, sondern sehr billig und mäßig ist. Allein mir ist bei diesen vier Punkten ein anderes Be denken aufgestoßen, ein demjenigen Bedenken, was dergeehrte Abg. Oberländer ausgesprochen hat, gerade entgegengesetztes. Diesersagtenämlich: insofern wir die vierPunkte annähmen, sprächen wir gewissermaaßen die Ungültigkeit des Recesses aus; ich aber trage Bedenken insofern, als wir, indem wir auf die Vertheilung der Entschädigungsgelder eingehen, ge- wiffermaaßen schon eine Gültigkeit des Recesses aussprechen würden, eine Gültigkeit, welche jetzt noch gar nicht zur Ver handlung steht,denn es ist bis jetzt ersten ver zweiten Kammer darüber Verhandlung gepflogen worden, und man hat dort eine Deputation beauftragt, um über die Frage ein Gut achten zu erstatten. Das muß ich aber in dieser Beziehung schon jetzt bemerken, daß gerade die Bedenken, welche der ge ehrte Abg. Oberländer gegen die Gültigkeit aus Z. 39 der Verfassungsurkunde entwickelt hat, mir^so außerordentlich schlagend erscheinen, daß ich es nicht zu begreifen vermag, wie maw den Receß für verfassungsmäßig anerkennen kann. Denn wenn es dort im ersten Abschnitte heißt: „Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegen stände der direkten und indirekten Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden," und wenn dann im zweiten Abschnitte dieses Para graphen weiter bestimmt ist: „Die bisher bestandenen Real befreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung, deren Modalität unter Vernehmung mit den Ständen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden," so ist ja damit ganz ausdrücklich ausgesprochen, daß I. K. (Zweites Abonnement.) nur Real befrciungen, welche aufgehoben, entschädigt werden sollen, und daß also eine Entschädigung, wegen Einführung von indirekten Steuern, unstatthaft ist. Selbst aber abge sehen von den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, läßt sich die Fortdauer der Gültigkeit des Recesses den Verhält nissen nach nicht rechtfertigen. Wir finden, daß an das Re- ceßgebiet vom Königreich Sachsen Entschädigungsgelder ge zahlt werden, weil Zölle und indirekte Abgaben nach den Be stimmungen des Zollvereinsvertrags eingeführt worden sind, weil jetzt Schlachtsteuer und Branntweinsteuer, Stempel steuer und eine Abgabe vom Salze erhoben wird. Nun frage ich aber, wenn wir nun z. B. ein Gesetz erlassen, wonach die Abgabe vom Salze nicht mehr stattfindet, dann bezahlen wir am Ende immer noch die Entschädigung für die Einführung der Salzsteuer an das Receßgebiet fort? Oder wenn in Öle zug auf den Zollvereinstarif — und die Vortheile des Zoll vereins gehen den Bewohnern des Receßgebiets ja auch zu Gute — durchgreifende Veränderungen stattsinden, wonach die Abgaben, welche auf den allgemeinsten Consumtions- artikeln liegen, in Wegfall kommen, wodurch also die eigent liche Last, welche namentlich den ärmern Einwohner drückt, entfernt wird, sollen wir dann immer noch die Entschädi gungsgelder für diese Steuern in das alsdann von dem drückendsten Thüle derselben gleichmäßig befreiteReceßgebiet fortbezahlen. Und so ist es bei allen übrigen Punkten. Ich kann durchaus nicht begreifen, wie es im Laufe der Zeit mög lich sein wird, die Bestimmungen des Recesses aufrecht zu er halten. Und in dieser Beziehung halte ich es für nothwendig, daß, wenn über die Punkte, welchederAusschuß vorgeschlagen hat, oder auch wenn über das Minoritätsgutachten Beschluß gefaßt wird, die Kammer sich wenigstens in Bezug auf die daraus etwa möglicherweise zu folgernde Anerkennung der Gültigkeit des Recesses verwahre. In dieser Beziehung würde ich folgenden Antrag stellen: „Die Kammer wolle vor Beschlußnahme über die von dem Ausschüsse vorgeschlagenen vier Punkte, so wie über das Minoritätsgutachten sich aus drücklich dahin verwahren, daß durch gedachte Beschlußnahme der Entscheidung über Vie Frage: ob der von der sächsischen Staatsregierung mit den Herren von Schönburg abgeschlos sene Erläuterungsreceß vom 9. October 1835 für gültig zu betrachten sei, in keiner Weise vorgegriffen werden solle." Man kann mir dagegen einhalten, daß cs in dieser Beziehung das Zweckmäßigste sein würde, die Anträge des Ausschusses und der Minorität ganz abzulehnen, weil man durch diese Ablehnung die beste Verwahrung aussprechen könne. Dazu kann ich nicht anrathen. Der Receß besteht nun einmal noch fort und es werden so lange, bis über die Gültigkeit des Re cesses Entscheidung getroffen werden wird, die Entschädi gungsgelder von Sachsen an die Schönburg'schen Receßherr- schaften muthmaaßlich fortentrichtet werden. So lange die ses sactische Verhältniß besteht, so lange, meine ich aber, muß nicht in gleicher Weise die höchst ungerechte Verwendung und Vertheilung der Gelder fortbestehen; man muß nicht wäh-, 41
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