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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Regierung wäre 1834 und 1835 in ihrem Rechte gewesen, die Verträge abzuschließen. Ich muß dem auf das bestimm teste widersprechen. DerReceßistzusehrzumNachtheildes Kö nigreichs Sachsen und zum Vortheil des Hauses Schönburg ab geschlossen, als daß sie die Regierung verantworten kann. Er ist zu einseitig und nachtheilig und ganz besonders zum Nach theil der Schönburg'schen Einwohner, da das Haus Schön burg sich das Recht angemaaßt hat, den Gemeinden davon zu geben, was ihm gefies, indem es ihnen sogar nichts gegeben, sondern nur an Kirchen und Schulen eineWenigkeit geschenkt hat. Ob ein solcher Vertrag ein rechtlicher ist, darauf will ich jetzt gar nicht weiter eingehen. Er meinte ferner, wir hätten jetzt nicht das Recht, über jenes Vertrauensvotum zu urthei- len, welches die Kammer 1835 der Regierung gegeben. Ich bestreite diese Meinung entschieden. Wir sind berufen, gut zu machen, was früher Unrechtes geschehen ist. Es muß uns das Recht zustehen, ein Urtheil darüber zu fällen, ob man damals recht gehandelt habe. Deshalb können wir auch dem Bericht, welcher gründlich nachweist, daß jenes Vertrauen unbegrün det war, volles Vertrauen schenken und ihn annehmen. Er hat ferner die Frage wegen der Rechtlichkeit der Entschä digung aufgeworfen. Diese Frage habe ich mir auch gestellt, ehe ich hierher kam. Es geht auch mir das Bedenken bei, daß, wenn die Recesse fallen, es die Frage sein kann, ob die Schön burg'schen Receßunterthanen Entschädigung bekommen, und darauf hin hat der Abg. Oberländer sein Bedenken ausge sprochen, es sei zum Nachtheil der Schönburg'schen Bewoh ner. Es ist in unserer Verfassung feststehend, wo einmal Steuer gegeben worden ist, kann keine Entschädigung statt- sinden. Dieser Grundsatz ist in Sachsen, mit Ausnahme von Schönburg, streng durchgeführt. Ich bin aber nicht gemeint und kann nicht glauben, daß deshalb unsere Schönburg'schen Mitbürger diese Entschädigung verlieren können- Wir wer den auch noch während dieses Landtags, wenn wir, so Gott will, noch länger beisammen bleiben, dahin kommen, andern Staatsbürgern, die eben wegen dieses Grundsatzes beeinträch tigt worden sind, zwar nicht noch weitere Entschädigungen, doch Unterstützungen zukommen zu lassen, und von diesem Gesichtspunkte aus binich dafür, daßihnen eineEntschadigung, die ihnen Niemand absprechen wird, gewährt werden muß, wenn sie auch gemindert werden sollte fürs Haus Schönburg, muß sie erhöht werden für dieBewohner. Aus diesem Grunde werde ich für das Majoritätsgutachten stimmen. Der Abg. Oberländer hat noch angeführt, er sei weit entfernt, diese Be schwerde, denn eine solche sei es eigentlich, nicht anzuerken nen. Wir sind auch weit entfernt, sie nicht anzuerkennen, und die Majorität des Ausschusses ist es auch. Wenn man sie aber anerkennt, so muß man auch darauf eingehen. Das hat der Ausschuß gethan, und zwar gründlich. Es liegen so viele Beweise vor, daß wir nicht fehlen können. Warum wol len wir nicht dem Ausschüsse folgen? Der Abg. Oberländer hat sein Minoritätsgutachten dahin gestellt, die Sache noch mals der Erörterung zu unterziehen und eine besondere Com mission dafür zu wählen. Wo soll sie anders Herkommen und besser erörtert werden, als wie sie der Ausschuß gegeben hat?. Es kann nichts weiter heißen: wir wollen die Sache jetzt ru hen lassen, und nach einem halben Jahre beschließen, was wir heute beschließen können. Wir können nichts Anderes beschlie ßen. Das Minoritatsgutachten ist nur ein Hinausschieben der Sache. Das sind meine Ansichten über das Minoritäts gutachten. Aus diesen Gründen werde ich nur für das Ma joritätsgutachten stimmen. Ich habe nichts weiter zu erwäh nen. Es ist Alles von andern Seiten und auch vom Aus schuß so dargelegt worden, daß ich mit mir vollkommen im Klaren bin und glaube, die Kammer wird es auch sein. Abg. Heubner: Dievon derMajoritatdesAusschusses vorgeschlagenen vier Punkte scheinen vollkommen gerechtfer tigt. Im ersten Punkte wird darauf angetragen: Die Kam mer wolle erklären, daß die Einwohner des Receßgebiets bei Vertheilung der Entschädigungsgelder für die jetzt zu leisten den Steuern in ihren Rechten verletzt worden seien. Daß man diese Erklärung mit voller Ueberzeugung abgeben kann, dies kann ich aus folgenden ganz einfachen, im Berichte ent haltenen und nach den uns vorliegenden Urkunden für erwie sen anzunehmenden Sätzen behaupten. Früher haben die Einwohner des Receßgebiets verschiedene Steuern, die sie jetzt entrichten, nicht bezahlt. Für diese Steuern wird eine Entschädigung von Sachsen an das Schönburg'sche Receß- gebiet gewährt. Das ist doch sonnenklar, daß diese Entschä digung nicht blos dem Herrn von Schönburg zuTheil werden kann, sondern daß sie allen denjenigen gebührt, welche zu die sen Steuern verpflichtet sind, zu deren Bezahlung sie früher nicht verpflichtet waren. Gebührt ihnen ein Recht an dieser Steuer, so müssen sie auch bei der Vertheilung dieser Steuer gehört werden. Sie sind nicht, gehört worden. Es ist kein einziger Vertreter des Receßgebiets bei dem Vertheilungsplane zugezogen worden. Die Verwendung und Vertheilung ist einseitig durch die Herren von Schönburg erfolgt, welche dann den Vertheilungsplan der Regierung vorgelegt haben. Was nun zwischen diesen Beiden verhandelt worden, ist für dritte betheiligte Personen als nicht vorhanden, nicht rechtsverbindlich anzusehen, und wenn man für sie einen Nachtheil daraus herleiten will, so haben sie diesen Nachtheil rechtmäßig nicht zu dulden. Sie sind in ihrem Recht verletzt. Das ist die Erklärung, welche die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation abgeben soll. Der zweite Punkt ist eineFolgerung aus der zuerst sud l beantragten Erklärung. Man soll die Staatsregierung auf fordern, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß die im ersten Satze bezeichnete Rechtsverletzung beseitigt werde. Wenn ich diese beiden Punkte Zusammen halte, so finde ich eigentlich zwischen diesen Anträgen der Ma jorität und dem Minoritätserachten des geehrten Abg. Ober länder gar keinen wesentlichen Unterschied. Wenn ich recht
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