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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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8S5 eines von einem Abgeordneten eingebrachten Entwurfs erhalt Niemand das Wort, im andern Falle aber findet über den Vorbericht desAusschusses immer eine allgemeineBerathung statt. Im Uebrigen finde ich die Bemerkungen des Abg. Heubner ganz sachgemäß. Abg. Heubner: Ich wollte nur dem entgegentreten, daß, wenn ein Abgeordneter einen Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs begründet, die Debatte ausgeschlossen sei. ImGegentheilesind wir bei Begutachtung derGesetzes- vorlage über die Ausübung des Rechts der Initiative von der Ansicht ausgegangen, daß gerade dabei den übrigen Mitglie dern Gelegenheit gegeben werde, sich darüber zu äußern, damit dann der Antragsteller die gemachten Bemerkungen bei Aus arbeitung seines Entwurfs benützen könne. Ans demselben Grunde hat man es dabei bewenden lassen, daß es bei der Be gründung durchaus nicht nothwendig sei, den Gesetzentwurf schon vollständig ausgearbeitet zu haben, im Gegentheil soll der Abgeordnete sich in der Lagebesinden, nach der allgemeinen Berathung seinen Gesetzentwurf noch festzustellen. Präsident Joseph: Ich bin derAnsicht, daß allerdings die Genehmigung bei der Kammer nachgesucht werden muß, um einen Gesetzentwurf einzubringen. Wird diese von der Kammer ertheilt und besteht der Ausschuß darauf, zu verlan gen, daß die Kammer darüber gefragt werde, ob .sie nach er- theilter Erlaubniß der Einbringung darüber sofort, ohne Verweisung an eine Deputation, berathen und beschließen wolle, so würde das eine Abweichung von der Regel sein. Noch muß ich darauf aufmerksam machen, daß der Fall, wo ein Ausschuß einen Gesetzentwurf vorlegte, bereits zweimal vorgekommen ist. Die Frage über die Erlaubniß zum Ein bringen des von einem Ausschüsse gestern mitgetheiltenGesetz- entwurfs ist heute auf die Tagesordnung gesetzt, darüber be schlossen und sogar einem andern Ausschüsse überwiesen wor den, als demjenigen, welcher sie an die Kammer gebracht hat. Ich fasse daher die Sache so auf, daß ich mich für verpflichtet halte, zuerst die Frage an die Kammer richten, ob sie zu Ein bringung dieses Gesetzentwurfs Erlaubniß ertheilen will? Die Debatte hierüber steht noch frei. Da jedoch Niemand das Wort nimmt, so frage ich die Kammer: ob sie jeneErlaub- niß ertheilen will? —> Sie wird ertheilt. Präsident Joseph: Ich würde nun dem Anträge des Abg. Gautsch gemäß zunächst die Kammer fragen: ob sie ohne vorgängige Verweisung des Gesetzentwurfs an einen Aus schuß sofort in die Berathung desselben eintreten will? — Wird gegen 6 Stimmen verneint. Präsident Joseph: Ich habe zwar bei den heute bespro chenen Gesetzentwürfen den Grundsatz befolgt, sie einem an dern Ausschüsse zuzuweisen, als demjenigen, von welchem sie vorläufig berathen worden waren, und zwar deshalb, um eine größere Vielseitigkeit des Urtheils zu ermöglichen; da mir jedoch in diesem Falle vom Abg. Heubner die Erwartung ausgedrückt worden ist, diesen Gesetzentwurf dem früher» Ausschüsse zurückzugeben, so frage ich die Kammer: ob sie die Zurückverweisung desselben an den vierten Ausschuß gestattet? — Gegen 4 Stimmen bejaht. Präsident Joseph: Noch habe ich die Kammer zu fra gen: ob sie denTheil der Petitionen, welcher durch die zu Einbringung des Gesetzentwurfs ertheilte Erlaubniß nicht erledigt worden ist, so lange afferviren will, bis der Ausschuß^ für Reform des Gemeindewesens erwählt worden sein wird, und sie alsdann diesem zuweisen will. Ich muß den Antrag des Ausschusses, welcher dahin geht: „die Petition in ihren unerledigten Theilen an den künftigen Ausschuß für die Re form des Gemeindewesens zur weitern Berücksichtigung zu verweisen", abändern, weil eben jener Ausschuß noch nicht besteht. Ist die Kammer damit einverstanden, daß dieser Theil der Petition asservirt und dem Ausschüsse überwiesen werde? —> Einstimmig. Präsident Joseph: Die nächste Sitzung findet morgen früh 9 Uhr statt. Tagesordnung: Berathung des Berichts über die Uebernahme des Elstcrbades. Noch ersuche ich die Mitglieder des zweiten Ausschusses, zu einer Sitzung ver sammelt zu bleiben. Die Sitzung ist geschlossen. Schluß der Sitzung kurz vor 1 Uhr. Mit der Niedartion provisorisch beauftragt: Ed. Gottwald. — Druck von B. G. Teubner in Dresden.
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