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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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langen lassen. Bedürfen diese der Zustimmung der Kammer, so, hedarf ihrer auch der Ausschuß. Er befindet sich ganz im derselben Lage, als wenn 5 Mitglieder, die keinen Ausschuß bilden, einen Gesetzentwurf einbringen. Da nach dem Ge setze über die Initiative bestimmt ist, daß solche Gesetzesvor- schläge behandelt werden sollen wie Gesetzesvorschlage, die von der Regierung kommen, und da auch diese von einem Ausschuss? zu begutachten sind, so würden wir von der Regel ahweichen, wenn wir auf dieBerathung soforteingingen. Im vorliegenden Falle erachte ich die Begutachtung durch einen Ausschuß für um so wünschenswerther, als ich meinerseits ge rechte Bedenken gegen die Form des vorgelegten Gesetzesvor schlags zu äußern habe. Und wenn bemerkt worden ist, es habe ja schon ein Ausschuß sich über die beabsichtigte Gesetzes vorlage ausgesprochen, so ist dies doch nicht ein fremder ge wesen, sondern derjenige, welcherden Gesetzesvorschlag macht, also in dieser Beziehung als begutachtender Ausschuß nicht gelten kann. Es wird also, wenn wir am Gesetze festhalten wollen, nichts weiter geschehen können, als daß wir den vor gelegten Gesetzentwurf ohne weiteres an einen Ausschuß zur Begutachtung verweisen. Der Berichterstatter wünscht Be schleunigung. Der Ausschuß aber wird diesem Wunsche nachkommen und vielleicht schon in den nächsten Tagen einen Bericht hierüber an die Kammer.gelangen lassen. Präsident Joseph: Verlangt Jemand das Wort? Berichterstatter Abg. Gautsch: Ich weiß allerdings nicht, warum es nöthig sein sollte, einen derartigen Gesetz entwurf zu begutachten. Der Ausschuß, welcher den Ent wurf aufgestellt hat, hat die Frage in zwei Sitzungen bera- then, auch eiuen Regrerungscommissar zugezogen, ich sehe daher nicht ein, was noch ein anderer Ausschuß machen sollte. Es würde das so viel sein, als eineBerathung in der Kammer. Es hat dieser Bericht schon längere Zeit in den Händen aller Mitglieder gelegen uyd es hat sich Jeder ein Urtheil bilden können. Zugeben muß ich wohl, daß im Gesetz über die Aus übung der Initiativ^ keine besondere Bestimmung enthalten, ist, wie verfahren werden soll, wenn ein Ausschuß einen Gesetzentwurf einbringt; aber mit einer solchen beschränkten Auslegung, daß ein von einem Ausschuß vorgeschlagener, Gesetzentwurf einem andern Ausschuß überwiesen werden müsse, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Das wäre nur eine Verschleppung der Geschäftes Ich berufe mich auf das, was in der zweiten Kammer vorgekommen ist, daß, ver anlaßt durch eine Petition, dort ebenfalls ein vollständiger Gesetzentwurf vom Ausschuß ausgearbeitet und .der Kammer zur Berathung vorgelegt wurde. Der Regrerungscommissar bemerkte, man möchte sich mit einem allgemeiner« Anträge begnügen; die Regierung hätte die nöthigen Erörterungen nicht anstellen können. Wenn man überhaupt die Sache für zweckmäßig halt, so werden solche weitere Erörterungen nicht zu einem andern Resultat führen oder die)Kammern eines Andern überzeugen. Ich überlasse es der Kammer, welches Verfahren sie einfchlagen will, halte es aber für die Conse quenz sehr bedenklich, wenn sie gerade diesen Gesetzentwurf wieder an einen Ausschuß verweisen wollte. Abg.JahnrJch finde das Bedenken gegründet, welches der Abg. Todt angeführt hat, und glaube auch, die Kammer ist in ihrem Rechte, wenn sie nicht auf die Berathung eingeht; sie kann aber auch nach dem ihr zustehenden Rechte von der Form abweichen und beschließen, darauf einzugehen. Ich glaube auch, sie wird darauf eingehen. Der vorige Gegen stand' ist ja ganz einfach. Der Bericht ist längere Zeit in unfern Händen gewesen. Der Abg. Todt hat gesagt, er habe einige Bemerkungen zu machen; also hat er den Bericht geprüft, wie Jeder von uns gethan hat. Ich kann nur wün schen, daß die Kammer erkläre, auf die Berathung des Be richts eingehen zu wollen. Abg.Todt: Wenn auch vom Abg. Jahn zugegeben worden ist, daß das Gesetz wirklich besteht, wie ich es ange geben habe, dann muß ich allerdings bezweifeln, daß man freiwillig davon abgehen kann- Ich habe wohl schon früher hier gehört, daß der Eine oder der Andere der Ansicht ist, ob eine Sache gesetzlich sei oder nicht, darauf komme nichts an. Ich bin aber anderer Ansicht. Die Kammer kann beschließen, daß auf dieBerathung sofort eingegangen werde, ich aber werde dagegen stimmen, und werde auch durch einen mir ent gegenstehenden Beschluß nicht zu der Ansicht gebracht wer den, daß die Sache gesetzlich beschlossen worden sei. Regierungscommissarv. Funke: Meinerseits muß ich eS um so mehr für angemessen finden, daß der gesetzlichen Bestimmung nachgegangen werde, je nothwendiger es erscheint, daß nochmals eine gründliche Erwägung dieses Gegenstandes stattfinde. Abg. Heubner: Weiner Ansicht nach kann die Bera thung derVorlage heute nicht ausgesetzt werden. Willmansich ganz streng an das Gesetz halten, so muß man den Stand der Dinge so auffassen, als ob heute dem Ausschüsse Gelegenheit geboten sei, seinen Antrag aufVorlegung des Gesetzentwurfs zu begründen. Eine Berathung über diese Begründung findet statt; es steht jedem Mitglieds frei, seine Meinung dar über zu äußern. Hierauf würde die Frage zu stellen seim, ob die Kammer nunmehr die Vorlegung des Gesetzentwurfs ge statte? WäredasderFall,so würde dieSache anden Ausschuß zurückzuverweisen sein, welcher unter Benutzung der jetzt ge machten Bemerkungen, Anträge u. s. w. seine Arbeit dann in einer der nächsten Sitzungen vorlegte. Denn damit, daß ein anderer Ausschuß ernannt werden soll, kann ich mich nicht einverstanden erklären, davon ist auch im Gesetze nichts ent halten. Berichterstatter Abg. Gautsch: Ich wollte nur noch kurz bemerken, daß es doch etwas Verschiedenes ist, wenn ein Ausschuß einen Gesetzentwurf einbringt, oder wenn dies von einzelnenAbgeordneten geschieht. Bei Begründung
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