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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- II. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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wiederholten Erklärung, daß die in diesem Abschnitte enthal tenen Grundrechte des deutschen Volks das geringste Maaß der Rechte und Freiheiten des sächsischen Volks enthalten, und daß ungeachtet der Publikation derselben alle Gesetze fort bestehen, welche dem Volke größere Rechte und Freiheiten ge wahren, und mit Hinweisung auf die Bestimmungen des unterm 2. März d. I. im Gesetz- und Verordnungsblatte S. 39 bekannt gemachten Einsühcungsgesetzes." Der Unter schied zwischen den Fassungen des ersten Satzes, wie er in der ersten und zweiten Kammer angenommen worden ist, ist durch aus kein wesentlicher, ja es empfiehlt sich der in der zweiten Kammer gefaßte Beschluß deshalb um so mehr, weil in die Fassung, welche die erste Kammer nach meinem eignen Vor schlageangenommen hat, das Wort: „Anerkennung" mit aus genommen worden ist, und dieses Wort: „Anerkennung" wenigstens zu Mißverständissen Veranlassung geben könnte. Ich hatte es natürlich, weil ich mich stets auf dem Standpunkte der vollen Souverainetät des Volks befunden habe, nur in die ser Maaße aufgefaßt, daß es bereits als zuRechtBestehendes, etwas vollkommen Gültiges formell anerkannt wäre. Es könnte ja dagegen eingewendet werden, daß, wenn es einer Anerken nung bedarf, vor dieser Anerkennung die betreffende Urkunde noch nicht vollständig rechtsgültig sei. Deswegen schlägt Ihnen der Ausschuß in Beziehung auf diesen Satz den unbe dingten Beitritt zur Fassung der zweiten Kammer vor. Ebenso ist der beantragte Zusatz, daß nämlich der Abschnitt 7 das geringste Maaß der Rechte und Freiheiten des sächsischen Volks enthalten soll, vollkommen gerechtfertigt. In Be ziehung auf den zweiten Zusatz, welcher dahin gerichtet ist, daß die Regierung, wie die Kammern selbst jeder Aenderung dieser Verfassung des deutschen Reichs und des Reichswahl gesetzes, welche auf eine andere, als die darin selbst bezeichnete Weise etwa versucht werden sollte, den entschiedensten Wider stand entgegensetzen möchte, worüber der Ausschuß vielfach Leratbcn hat, fand man allerdings zunächst ein Bedenken. Wir konnten es uns nicht verbergen, daß die Möglichkeit ein treten könne, daß dieNationalvcrsammlung aus dem Grunde, weil diejenigen Paragraphen der deutschen Verfassung, welche die Frage des Reichsoberhauprs betreffen, durch factisch ein getretene Verbaltnisse zur Unmöglichkeit hätten werden können und noch werden könnten, wir konnten es uns nicht verbergen, daß aus diesem Grunde die Nationalversammlung selbst in der Lage sein könnte, eine Aenderung eintreten zu lasten, und wir glaubten deshalb anfangs, daß man von diesem Zusatze absehen könne. Indessen läßt sich bei weiterer und vollständiger Prüfung auf der andern Seite auch nicht verkennen, daß die Nationalversammlung, selbst wenn die jenigen Paragraphen der Verfassung, welche von dem Reichs oberhaupte handeln, zur Unmöglichkeit in der Ausführung werden sollten, demohnerachtet noch Mittel und Wege in der Hand hat, ohne eigenmächtige Abänderung der Reichsver- faffung einen erwünschten Zustand der Dinge herbeizuführen. Es kann dies namentlich dadurch geschehen, daß die National versammlung, so wie es in dem Minoritäserachten I. des Dreißigerausschusses von den Reichstagsabgeordneten Simon von Trier rc. beantragt worden ist, selbst eine Regentschaft niedersetzt und den Reichstag einberufen läßt, so daß diese Regentschaft bis zum wirklichen Eintritt der Wirksamkeit des Reichstags die Centralgewalt über Deutschland mit allen den Befugnissen ausübt, welche außerdem in der Verfassung dem Kaiser zugestanden sind. Theils unter Berücksichtigung dieses der Nationalversammlung zu Gebote stehenden Auswegs, theils aber auch unter Berücksichtigung dessen, daß in dieser Reichsverfaffungsfrage eine Uebereinstimmung beider Kam mern stattsindet, hat sich der Ausschuß zu dem Beschluß ver einigt, der Kammer vorzuschlagen, der zweiten Kammer in den Ihnen vorgetragenen Beschlüssen allenthalben ohneAus- nahme beizutreten. Präsident Joseph: Verlangt Jemand das Wort hier über? — Es meldet sich Niemand. Präsident Joseph: So werde ich zur Fragstellung ver- schreiten. (Abg. Dufour-Feronce meldet sich um das Wort.) Abg. Dufour-Feronce: Das, was ich gehört habe, hat mich nicht überzeugt, daß die Fassung der zweiten Kam mer der Fassung'der ersten Kammer, für die ich gestimmt habe, vorzuziehen sei, und ich wollte nur mit einem Worte sagen, um meine Abstimmung zu motiviren, daß ich für Beibehal tung der Fassung der ersten Kammer stimmen werde. Präsident Joseph: Der Ausschuß hat beantragt, daß die Kammer den Beschlüssen der jenseitigen Kammer allent halben beitrete. Ist die Kammer hiermit einverstanden? — Wird gegen 3 Stimmen bejaht. Präsident Joseph: Ich richte noch die Frage an die Kammer: ob sie dem Directorium den Auftrag geben will, die in Bezug auf die nunmehr gemeinschaftlich gefaßten Be schlüsse nöthig werdende Landtagsschrist ohne vorgängige Befragung der Kammern zu fertigen? — Einstimmig Ja. lRegierungscommissar Todt tritt in den Saal und nimmt auf den Regierungssitzen Platz.) Präsident Joseph: Meine Herren, wir werden uns bald trennen müssen; als letztes unbeugsames Wort dieses Landtags, welches, wenn es sein muß, auch das erste des nächsten Landtags sein wird, rufe ich Ihnen in die Tiefe Ihrer Seele hinein zu: Es lebe Deutschlands Einheit und Freiheit, es lebe die deutsche Reichsverfassung! (Die Mitglieder erwidern diesen Zuruf mit einem drei maligen stürmischen Hoch!) Präsident Joseph: Der Herr Negierungscommissar Todt hat das Wort. Negierungscommissar Todt: Es ist mir von der Staats regierung der Auftrag geworden, der geehrten Kammer ein allerhöchstes Decret mitzutheilen. Dasselbe ist folgenden In halts:
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